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Steuerberatung

Entgeltliche Überlassung von Bootsliegeplätzen: Keine Steuersatzermäßigung

BFH v. 24.6.2020 - V R 47/19

Die kurz­fris­tige Über­las­sung von Boots­lie­geplätzen wird nicht von der Steu­er­be­frei­ung für die "kurz­fris­tige Ver­mie­tung von Cam­pingflächen" i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG um­fasst. Die da­mit ein­her­ge­hende Re­gel­be­steue­rung nach § 12 Abs. 1 UStG ist gleich­heits­recht­lich nicht zu be­an­stan­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein ein­ge­tra­ge­ner, ge­meinnützi­ger Ver­ein, des­sen Zweck die Förde­rung des Se­gel- und Mo­tor­was­ser­sports ist. Er un­terhält in sei­nem Ha­fen etwa 300 Lie­geplätze, die in den Streit­jah­ren zu ca. 50 % fest an Mit­glie­der ver­ge­ben wur­den. Die Mit­glie­der sind ver­pflich­tet, bei Ab­we­sen­heit die Nut­zung ih­rer Lie­geplätze durch Gäste zu dul­den. Die übri­gen 50 % der Lie­geplätze ste­hen den Gästen un­ein­ge­schränkt zur Verfügung.

Die Ent­gelte aus der Über­las­sung der Lie­geplätze an Gäste un­ter­warf der Kläger in den Streit­jah­ren dem ermäßig­ten Steu­er­satz. Im An­schluss an eine beim Kläger durch­geführte Um­satz­steuer-Son­derprüfung änderte das Fi­nanz­amt die Um­satz­steu­er­be­scheide für 2010 bis 2012 und un­ter­warf die strei­ti­gen Umsätze dem Re­gel­steu­er­satz.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläge­rin hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die kurz­fris­tige Über­las­sung von Boots­lie­geplätzen wird nicht von der Steu­er­be­frei­ung für die "kurz­fris­tige Ver­mie­tung von Cam­pingflächen" i.S.v. § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG um­fasst. Die da­mit ein­her­ge­hende Re­gel­be­steue­rung nach § 12 Abs. 1 UStG ist gleich­heits­recht­lich nicht zu be­an­stan­den. Die Umsätze des Klägers fal­len auch nicht un­ter die Steu­er­sat­zermäßigung des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG. Viel­mehr un­ter­lie­gen die Umsätze des Klägers aus der Über­las­sung von Boots­lie­geplätzen dem Re­gel­steu­er­satz des § 12 Abs. 1 UStG. Sie fal­len nicht un­ter die in § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG an­ge­ord­nete Steu­er­sat­zermäßigung für die kurz­fris­tige Ver­mie­tung von Cam­pingflächen. Eine Was­serfläche in Ge­stalt ei­nes Boots­lie­ge­plat­zes ist keine Cam­pingfläche.

Die Vor­aus­set­zun­gen der Steu­er­sat­zermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG la­gen im Streit­fall eben­falls nicht vor. Da­nach wer­den ermäßigt be­steu­ert "die Leis­tun­gen der Körper­schaf­ten, die aus­schließlich und un­mit­tel­bar ge­meinnützige, mildtätige oder kirch­li­che Zwecke ver­fol­gen (§§ 51 bis 68 AO)".Es mag da­hin­ste­hen, ob die Steu­er­ermäßigung nur für ori­ginär ge­meinnützige Leis­tun­gen ein­greift, d.h. für Leis­tun­gen, die von Ein­rich­tun­gen er­bracht wer­den, die so­wohl ge­meinnützig als auch für wohltätige Zwecke und im Be­reich der so­zia­len Si­cher­heit tätig sind. Denn es fehlt je­den­falls an den Vor­aus­set­zun­gen des § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 UStG. Da­nach gilt die Steu­er­ermäßigung "für Leis­tun­gen, die im Rah­men ei­nes Zweck­be­triebs aus­geführt wer­den, nur, wenn der Zweck­be­trieb nicht in ers­ter Li­nie der Er­zie­lung zusätz­li­cher Ein­nah­men durch die Ausführung von Umsätzen dient, die in un­mit­tel­ba­rem Wett­be­werb mit dem all­ge­mei­nen Steu­er­satz un­ter­lie­gen­den Leis­tun­gen an­de­rer Un­ter­neh­mer aus­geführt wer­den, oder wenn die Körper­schaft mit die­sen Leis­tun­gen ih­rer in den §§ 66 bis 68 AO be­zeich­ne­ten Zweck­be­triebe ihre steu­er­begüns­tig­ten sat­zungs­gemäßen Zwecke selbst ver­wirk­licht".

Zusätz­li­che Ein­nah­men in die­sem Sinne lie­gen be­reits dann vor, wenn die Körper­schaft diese im Zu­sam­men­hang mit Leis­tun­gen er­zielt, die für die Ver­wirk­li­chung ih­res steu­er­begüns­tig­ten sat­zungsmäßigen Zwecks nicht un­erläss­lich sind. Der Kläger stand mit den von ihm aus­geführ­ten Ver­mie­tungs­leis­tun­gen in un­mit­tel­ba­rem Wett­be­werb mit dem all­ge­mei­nen Steu­er­satz un­ter­lie­gen­den Leis­tun­gen an­de­rer (Be­her­ber­gungs-)Un­ter­neh­mer. Des­halb schied gem. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Alt. 1 UStG eine Steu­er­sat­zermäßigung aus.

Der Kläger hat mit den von ihm aus­geführ­ten Ver­mie­tungs­leis­tun­gen auch seine sat­zungs­gemäßen Zwecke nicht selbst ver­wirk­licht (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a Satz 3 Al­ter­na­tive 2 UStG). Denn es ist nicht er­sicht­lich, dass er seine steu­er­begüns­tig­ten sat­zungsmäßigen Zwecke, nämlich die Förde­rung des Se­gel- und Mo­tor­was­ser­sports auf der Grund­lage des Ama­teur­ge­dan­kens für Er­wach­sene und Ju­gend­li­che als Brei­ten-, Leis­tungs- und Frei­zeit­sport, nur durch die Ausführung von Ver­mie­tungs­leis­tun­gen er­brin­gen konnte.

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