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Steuerberatung

Haftung des Treuhandkommanditisten gegenüber Direktkommanditisten

BGH 9.5.2017, II ZR 10/16

Bei ei­ner Pu­bli­kums­per­so­nen­ge­sell­schaft haf­tet ein mit ei­ner ei­ge­nen Ka­pi­tal­ein­lage be­tei­lig­ter Treu­hand­kom­man­di­tist we­gen der Ver­let­zung von Aufklärungs­pflich­ten bei der An­bahnung des Auf­nah­me­ver­trags auch ge­genüber nach ihm ein­tre­ten­den Di­rekt­kom­man­di­tis­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin be­tei­ligte sich mit Bei­tritts­erklärung vom 4.12.2003 als Di­rekt­kom­man­di­tis­tin mit ei­ner Ein­lage von 35.000 € zzgl. 3 % Agio an der E. P. M. GmbH & Co. KG II, ei­ner zu ei­ner Se­rie von Film­fonds gehören­den Pu­bli­kums­ge­sell­schaft. Die Be­klagte war Treu­hand­kom­man­di­tis­tin. Ne­ben ih­rer Tätig­keit für die Treu­ge­ber nahm sie auch Auf­ga­ben für die Di­rekt­kom­man­di­tis­ten wahr. Sie lei­tete die auf ihr Treu­hand­an­der­konto ein­ge­zahl­ten Kom­man­dit­ein­la­gen der Di­rekt­kom­man­di­tis­ten auf ein Son­der­konto der Fonds­ge­sell­schaft wei­ter.

Im Zu­sam­men­hang mit der Zeich­nung schloss die Kläge­rin mit der Be­klag­ten einen Ver­wal­tungs­ver­trag. Da­nach nahm die Be­klagte sämt­li­che Rechte und Pflich­ten der Di­rekt­kom­man­di­tis­ten aus dem Ge­sell­schafts­ver­trag im frem­den Na­men wahr, so­weit diese die Rechte und Pflich­ten nicht selbst ausübten. Die Be­klagte wurde am 28.4.2004 als Kom­man­di­tis­tin mit ei­ner Ein­lage i.H.v. 35.600 € in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Nach der Be­haup­tung der Kläge­rin war die Be­klagte be­reits am 3.12.2003 Ge­sell­schaf­te­rin der Fonds­ge­sell­schaft mit ei­ner ei­ge­nen Ka­pi­tal­ein­lage von 100 €.

Die Kläge­rin be­gehrt im We­sent­li­chen we­gen Ver­let­zung vor­ver­trag­li­cher Aufklärungs­pflich­ten die Zah­lung von rd. 17.400 € so­wie die Fest­stel­lung der Frei­stel­lung von sämt­li­chen Ver­pflich­tun­gen, die ihr durch die Zeich­nung ih­rer Kom­man­dit­be­tei­li­gung ent­stan­den sind und noch ent­ste­hen wer­den, Zug um Zug ge­gen Ab­tre­tung der Rechte an der Kom­man­dit­ge­sell­schaft.

LG und OLG wie­sen die Klage ab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hob der BGH das Ur­teil des OLG auf und ver­wies die Sa­che zur neuen Ver­hand­lung und Ent­schei­dung dort­hin zurück.

Die Gründe:
Die Be­klagte ist als Be­tei­li­gungs­ver­wal­te­rin oder als Ein­zah­lungs­treuhände­rin zwar nicht ver­pflich­tet, einem An­le­ger für seine Bei­tritts­ent­schei­dung ein rich­ti­ges Bild über das Be­tei­li­gungs­ob­jekt zu ver­mit­teln. Es kommt je­doch eine Haf­tung der Be­klag­ten aus Pro­spekt­haf­tung im wei­te­ren Sinne für die von der Kläge­rin be­haup­te­ten Aufklärungs­pflicht­ver­let­zun­gen in Be­tracht, weil vor­lie­gend da­von aus­zu­ge­hen ist, dass die Be­klagte der E. P. M. GmbH & Co. KG II be­reits vor der Kläge­rin mit ei­ner ei­ge­nen Ka­pi­tal­ein­lage von 100 € bei­ge­tre­ten war. Bei ei­ner Pu­bli­kums­per­so­nen­ge­sell­schaft haf­tet ein mit ei­ner ei­ge­nen Ka­pi­tal­ein­lage be­tei­lig­ter Treu­hand­kom­man­di­tist we­gen der Ver­let­zung von Aufklärungs­pflich­ten bei der An­bahnung des Auf­nah­me­ver­trags nicht nur ge­genüber nach ihm ein­tre­ten­den Treu­ge­bern, son­dern auch ge­genüber nach ihm ein­tre­ten­den Di­rekt­kom­man­di­tis­ten.

Die Pro­spekt­haf­tung im wei­te­ren Sinne ist ein An­wen­dungs­fall der Haf­tung für Ver­schul­den bei Ver­trags­schluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Da­nach ob­lie­gen dem, der selbst oder durch einen Ver­hand­lungs­ge­hil­fen einen Ver­trags­schluss an­bahnt, Schutz- und Aufklärungs­pflich­ten ge­genüber sei­nem Ver­hand­lungs­part­ner, bei de­ren Ver­let­zung er auf Scha­dens­er­satz haf­tet. Ab­ge­se­hen etwa von dem Son­der­fall des § 311 Abs. 3 BGB, in dem auch ein Drit­ter haf­ten kann, wenn er in be­son­de­rem Maße Ver­trauen für sich in An­spruch ge­nom­men hat, trifft die Haf­tung aus Ver­schul­den bei Ver­trags­schluss den­je­ni­gen, der den Ver­trag im ei­ge­nen Na­men ab­schließen will. Das sind bei einem Bei­tritt zu ei­ner Kom­man­dit­ge­sell­schaft grundsätz­lich die schon zu­vor bei­ge­tre­te­nen Ge­sell­schaf­ter. Denn der Auf­nah­me­ver­trag wird bei ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft zwi­schen dem neu ein­tre­ten­den Ge­sell­schaf­ter und den Alt­ge­sell­schaf­tern ge­schlos­sen.

Da Anknüpfungs­punkt für die Aufklärungs­pflich­ten die An­bahnung des Auf­nah­me­ver­trags ist, haf­tet ein mit ei­ner ei­ge­nen Ka­pi­tal­ein­lage be­tei­lig­ter Treu­hand­kom­man­di­tist nicht nur ge­genüber den neu ein­tre­ten­den Treu­ge­bern, son­dern auch ge­genüber den neu ein­tre­ten­den Di­rekt­kom­man­di­tis­ten, mit de­nen der Treu­hand­kom­man­di­tist den Auf­nah­me­ver­trag schließt. Die an die An­bahnung ei­nes Ver­trags­schlus­ses anknüpfen­den Schutz- und Aufklärungs­pflich­ten tref­fen grundsätz­lich den­je­ni­gen, der den Ver­trag im ei­ge­nen Na­men ab­schließen will. Ge­genüber einem bei­tritts­wil­li­gen Neu­ge­sell­schaf­ter haf­tet da­her nur der be­reits vor die­sem bei­ge­tre­tene Alt­ge­sell­schaf­ter. Der hierfür maßgeb­li­che, Schutz­pflich­ten begründende Zeit­punkt ist re­gelmäßig der Ab­schluss des Auf­nah­me­ver­trags des Alt­ge­sell­schaf­ters. Auf die für die Er­lan­gung der Ge­sell­schaf­ter­stel­lung le­dig­lich de­kla­ra­to­ri­sche Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter kommt es nicht an.

Das OLG hat zwar aus­geführt, die Be­klagte sei zu den Alt­ge­sell­schaf­tern zu zählen. Es ist in­des nicht er­sicht­lich, ob das OLG da­mit zum Aus­druck brin­gen wollte, die Be­klagte habe ih­ren Auf­nah­me­ver­trag vor der Kläge­rin ge­schlos­sen. Das kann je­doch da­hin­ste­hen. Denn nach dem für das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren zu un­ter­stel­len­den Vor­trag der Kläge­rin ist da­von aus­zu­ge­hen, dass die Be­klagte der E. P. M. GmbH & Co. KG II be­reits vor der Kläge­rin mit ei­ner ei­ge­nen Ka­pi­tal­ein­lage von 100 € bei­ge­tre­ten war.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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