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Händler muss gebrauchten VW-Diesel zurücknehmen

OLG Hamm 28.5.2018, 27 U 13/17

Ein Au­to­haus muss einen VW Eos 2,0 TDI mit dem Mo­tor des Typs EA 189 mit Ab­schalt­vor­rich­tung zurück­neh­men und den Kauf­preis er­stat­ten. Ein vernünf­ti­ger Durch­schnittskäufer er­war­tet, dass der Her­stel­ler die für den Fahr­zeug­typ er­for­der­li­che Ge­neh­mi­gung nicht durch eine Täuschung er­wirkt hat.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger kaufte im April 2015 bei dem be­klag­ten Au­to­haus einen ge­brauch­ten im Jahr 2011 erst­mals zu­ge­las­se­nen VW Eos 2,0 TDI mit dem Mo­tor des Typs EA 189 mit Ab­schalt­vor­rich­tung zu einem Preis von 22.000 €. Im No­vem­ber 2015 for­derte er den Be­klag­ten dazu auf, in­ner­halb von ca. 3,5 Wo­chen ein man­gel­freies Fahr­zeug glei­chen Typs nach­zu­lie­fern, hilfs­weise das aus­ge­lie­ferte Fahr­zeug nach­zu­bes­sern.

Das Au­to­haus wies dar­auf­hin auf die für An­fang des Jah­res 2016 ge­plante Rück­ruf­ak­tion zur Be­he­bung des Man­gels hin. Der Kläger erklärte Mitte Ja­nuar 2016 den Rück­tritt vom Kauf­ver­trag und for­derte die Rück­ab­wick­lung. Seit Sep­tem­ber 2016 steht eine tech­ni­sche Lösung für das Soft­ware-Up­date für das Fahr­zeug des Klägers zur Verfügung.

Das LG gab der Klage statt. Die Be­ru­fung des Be­klag­ten hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das LG hat zu Recht ent­schie­den, dass der Händ­ler das Fahr­zeug zurück­neh­men muss und den Kauf­preis abzüglich ei­nes Nut­zungs­wer­ter­sat­zes i.H.v. 8 Cent pro ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter zu er­stat­ten hat.

Ein vernünf­ti­ger Durch­schnittskäufer er­war­tet, dass der Her­stel­ler die für den Fahr­zeug­typ er­for­der­li­che Ge­neh­mi­gung nicht durch eine Täuschung er­wirkt hat. Das Fahr­zeug ist man­gel­haft, da eine Soft­ware in­stal­liert war, die für den Be­trieb des Fahr­zeugs auf einem Prüfstand einen hin­sicht­lich ge­rin­ger Stick­oxid-Emis­sio­nen op­ti­mier­ten Be­triebs­mo­dus so­wie eine Er­ken­nung des Prüf-Be­trie­bes und eine Um­schal­tung in den op­ti­mier­ten Be­triebs­mo­dus vor­sieht. Al­lein die In­stal­la­tion der Soft­ware führt dazu, dass das Fahr­zeug nicht die übli­che Be­schaf­fen­heit auf­weist. Der Kläger durfte bei Ab­schluss des Kauf­ver­tra­ges noch da­von aus­ge­hen, dass sich der Her­stel­ler rechtmäßig verhält. Er konnte da­her nach Set­zung ei­ner Frist vom Ver­trag zurück­tre­ten.

Es war dem Kläger nicht zu­zu­mu­ten, für einen da­mals nicht ab­seh­bar lan­gen Zeit­raum zu­zu­war­ten, da zum einen das Ge­lin­gen und der Zeit­punkt ei­nes ge­neh­mig­ten Soft­ware-Up­dates nicht fest­stan­den und da­mit die für den Kläger be­deut­same Zu­las­sung wei­ter in Frage stand und zum an­de­ren in der Zwi­schen­zeit die Veräußer­bar­keit des er­wor­be­nen Pkw so­wie sein Ver­kehrs­wert in Frage stan­den. Zwar könnte die vom Kläger ge­setzte Frist zu kurz ge­we­sen sein. In­des setzt eine zu kurz be­mes­sene Frist in der Re­gel eine an­ge­mes­sene Frist - hier von sie­ben Wo­chen - in Lauf.

Ob­wohl das Soft­ware-Up­date nach Be­klag­ten­an­ga­ben einen Auf­wand von we­ni­ger als 100 € ver­ur­sacht, ist der Rück­tritt nicht we­gen Un­er­heb­lich­keit des Man­gels aus­ge­schlos­sen. Dies er­gibt eine um­fas­sende In­ter­es­sen­abwägung. Zum maßgeb­li­chen Zeit­punkt der Rück­trit­terklärung war das Soft­ware­up­date we­der vom Kraft­fahrt-Bun­des­amt geprüft und ge­neh­migt noch stand es über­haupt zur Verfügung. Schon mit Rück­sicht auf diese ganz er­heb­li­che Un­ge­wiss­heit zum Zeit­punkt der Rück­tritts­erklärung kann ein un­er­heb­li­cher Sach­man­gel mit Blick auf die mögli­chen Fol­gen für den Käufer nicht an­ge­nom­men wer­den.

Nicht zu be­an­stan­den ist fer­ner, dass das LG bei der Er­mitt­lung des Nut­zungs­er­sat­zes von 8 Cent pro ge­fah­re­nem Ki­lo­me­ter eine Lauf­leis­tung des Fahr­zeugs von 275.000 Ki­lo­me­tern an­ge­nom­men hat. Die Be­ru­fung war im Wege des Be­schlus­ses gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurück­zu­wei­sen, weil der Fall sich in der An­wen­dung höchstrich­ter­lich geklärter ab­strak­ter Rechtssätze auf den vor­lie­gen­den Ein­zel­fall er­schöpft. Eine Re­vi­sion war da­mit nicht zu­zu­las­sen.

Hin­ter­grund:
Der Her­stel­ler des Fahr­zeugs war in dem Ver­fah­ren nicht als be­klagte Par­tei be­tei­ligt. Dem Her­stel­ler wurde je­doch vom Au­to­haus der Streit verkündet und er ist auf Sei­ten des Au­to­hau­ses als Streit­hel­fer dem Rechts­streit bei­ge­tre­ten.

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