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Dieselfall: VW haftet wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung

BGH v. 25.5.2020 - VI ZR 252/19

Der Käufer ei­nes mit ei­ner un­zulässi­gen Ab­schalt­ein­rich­tung ver­se­he­nen Fahr­zeugs kann Er­stat­tung des für das Fahr­zeug ge­zahl­ten Kauf­prei­ses ver­lan­gen, muss sich aber den ge­zo­ge­nen Nut­zungs­vor­teil an­rech­nen las­sen und VW das Fahr­zeug zur Verfügung stel­len. Der Käufer ist ver­an­lasst durch das ei­ner arg­lis­ti­gen Täuschung gleich­ste­hende sit­ten­wid­rige Ver­hal­ten des Au­to­her­stel­lers eine un­ge­wollte ver­trag­li­che Ver­pflich­tung ein­ge­gan­gen. Darin liegt sein Scha­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte im Ja­nuar 2014 von einem Au­tohänd­ler einen Ge­braucht­wa­gen VW Sha­ran 2.0 TDl match, der mit einem 2,0-Li­ter Die­sel­mo­tor des Typs EA189 aus­ge­stat­tet ist, für 31.490 € brutto er­wor­ben. Die Be­klagte ist die Her­stel­le­rin des Wa­gens. Bei Er­werb be­trug der Ki­lo­me­ter­stand 20.000 km. Für den Fahr­zeug­typ war die Typ­ge­neh­mi­gung nach der Ver­ord­nung (EG) Nr. 715/2007 mit der Schad­stoff­klasse Euro 5 er­teilt wor­den.

Die im Zu­sam­men­hang mit dem Mo­tor ver­wen­dete Soft­ware er­kennt, ob das Fahr­zeug auf einem Prüfstand dem Neuen Eu­ropäischen Fahr­zy­klus (NEFZ) un­ter­zo­gen wird und schal­tet in die­sem Fall in den Ab­gasrückführungs­mo­dus 1, einen Stick­oxid (NOx)-op­ti­mier­ten Mo­dus. In die­sem Mo­dus fin­det eine Ab­gasrückführung mit nied­ri­gem Stick­oxid­aus­stoß statt. Im nor­ma­len Fahr­be­trieb außer­halb des Prüfstands schal­tet der Mo­tor da­ge­gen in den Ab­gasrückführungs­mo­dus 0, bei dem die Ab­gasrückführungs­rate ge­rin­ger und der Stick­oxid­aus­stoß höher ist. Für die Er­tei­lung der Typ­ge­neh­mi­gung der Emis­si­ons­klasse Euro 5 maßgeb­lich war der Stick­oxid­aus­stoß auf dem Prüfstand. Die Stick­oxid­grenz­werte der Euro 5-Norm wur­den nur im Ab­gasrückführungs­mo­dus 1 ein­ge­hal­ten.

Im Sep­tem­ber 2015 räumte die Be­klagte öff­ent­lich die Ver­wen­dung ei­ner ent­spre­chen­den Soft­ware ein. Un­ter dem 15. Ok­to­ber 2015 er­ging ge­gen sie ein be­standskräfti­ger Be­scheid des Kraft­fahrt-Bun­des­amts (KBA) mit nachträgli­chen Ne­ben­be­stim­mun­gen zur Typ­ge­neh­mi­gung, der auch das Fahr­zeug des Klägers be­trifft. Das KBA ging vom Vor­lie­gen ei­ner un­zulässi­gen Ab­schalt­ein­rich­tung aus und gab der Be­klag­ten auf, diese zu be­sei­ti­gen und die Ein­hal­tung der maßgeb­li­chen Grenz­werte an­der­wei­tig zu gewähr­leis­ten.

Die Be­klagte gab mit Pres­se­mit­tei­lung vom 25.11.2015 be­kannt, Soft­ware-Up­dates durch­zuführen, mit de­nen diese Soft­ware aus al­len Fahr­zeu­gen mit Mo­to­ren des Typs EA189 mit 2,0-Li­ter-Hub­raum ent­fernt wer­den sollte. Nach der In­stal­la­tion sol­len die be­trof­fe­nen Fahr­zeuge nur noch in einem ad­ap­tier­ten Mo­dus 1 be­trie­ben wer­den. Der Kläger hat das Soft­ware-Up­date im Fe­bruar 2017 durchführen las­sen. Mit sei­ner Klage ver­langte der Kläger im We­sent­li­chen die Zah­lung des für das Fahr­zeug ge­zahl­ten Kauf­prei­ses i.H.v. 31.490 € nebst Zin­sen Zug um Zug ge­gen Überg­abe und Übe­reig­nung des Fahr­zeugs.

Das LG hat die Klage ab­ge­wie­sen. Auf die Be­ru­fung des Klägers hat das OLG un­ter Zu­las­sung der Re­vi­sion die Ent­schei­dung der Vor­in­stanz abgeändert und die Be­klagte nebst Ne­ben­punk­ten in der Haupt­sa­che ver­ur­teilt, an den Kläger 25.616,10 € nebst Zin­sen Zug um Zug ge­gen Überg­abe und Übe­reig­nung des Fahr­zeugs zu zah­len. We­gen des wei­ter­ge­hen­den Zah­lungs­an­spruchs hat es die Klage ab­ge­wie­sen. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten blieb vor dem BGH ganz über­wie­gend ohne Er­folg. Auch die Re­vi­sion des Klägers, mit der er die vollständige Er­stat­tung des Kauf­prei­ses ohne An­rech­nung ei­ner Nut­zungs­ent­schädi­gung er­rei­chen wollte, blieb er­folg­los.

Gründe:
Zu Recht hat das OLG an­ge­nom­men, dass die Be­klagte dem Kläger aus vorsätz­li­cher sit­ten­wid­ri­ger Schädi­gung gem. §§ 826, 31 BGB haf­tet. Denn das Ver­hal­ten der Be­klag­ten im Verhält­nis zum Kläger ist ob­jek­tiv als sit­ten­wid­rig zu qua­li­fi­zie­ren.

Die Be­klagte hatte auf der Grund­lage ei­ner für ih­ren Kon­zern ge­trof­fe­nen grund­le­gen­den stra­te­gi­schen Ent­schei­dung bei der Mo­to­ren­ent­wick­lung im ei­ge­nen Kos­ten- und da­mit auch Ge­win­nin­ter­esse durch be­wusste und ge­wollte Täuschung des KBA sys­te­ma­ti­sch, langjährig und in Be­zug auf den Die­sel­mo­tor der Bau­reihe EA189 in sie­ben­stel­li­gen Stück­zah­len in Deutsch­land Fahr­zeuge in Ver­kehr ge­bracht, de­ren Mo­tor­steue­rungs­soft­ware be­wusst und ge­wollt so pro­gram­miert war, dass die ge­setz­li­chen Ab­gas­grenz­werte mit­tels ei­ner un­zulässi­gen Ab­schalt­ein­rich­tung nur auf dem Prüfstand ein­ge­hal­ten wur­den. Da­mit ging ei­ner­seits eine erhöhte Be­las­tung der Um­welt mit Stick­oxi­den und an­de­rer­seits die Ge­fahr ein­her, dass bei ei­ner Auf­de­ckung die­ses Sach­ver­halts eine Be­triebs­be­schränkung oder -un­ter­sa­gung hin­sicht­lich der be­trof­fe­nen Fahr­zeuge er­fol­gen könnte.

Ein sol­ches Ver­hal­ten ist im Verhält­nis zu ei­ner Per­son, die ei­nes der be­makel­ten Fahr­zeuge in Un­kennt­nis der il­le­ga­len Ab­schalt­ein­rich­tung er­wirbt, be­son­ders ver­werf­lich und mit den grund­le­gen­den Wer­tun­gen der Rechts- und Sit­ten­ord­nung nicht zu ver­ein­ba­ren. Das gilt auch, wenn es sich um den Er­werb ei­nes Ge­braucht­fahr­zeugs han­delt.

Das Be­ru­fungs­ge­richt hat vor dem Hin­ter­grund des nicht aus­rei­chen­den Vor­trags der Be­klag­ten zu den in ih­rem Kon­zern er­folg­ten Vorgängen in nicht zu be­an­stan­den­der Weise an­ge­nom­men, dass die grund­le­gende stra­te­gi­sche Ent­schei­dung in Be­zug auf die Ent­wick­lung und Ver­wen­dung der un­zulässi­gen Soft­ware von den im Hause der Be­klag­ten für die Mo­to­ren­ent­wick­lung ver­ant­wort­li­chen Per­so­nen, na­ment­lich dem vor­ma­li­gen Lei­ter der Ent­wick­lungs­ab­tei­lung und den für die For­schungs- und Ent­wick­lungs­ak­ti­vitäten der Be­klag­ten ver­ant­wort­li­chen vor­ma­li­gen Vorständen, wenn nicht selbst, so zu­min­dest mit ih­rer Kennt­nis und Bil­li­gung ge­trof­fen bzw. jah­re­lang um­ge­setzt wor­den ist. Zu Recht hat es die­ses Ver­hal­ten der Be­klag­ten zu­ge­rech­net (§ 31 BGB).

Der Kläger ist ver­an­lasst durch das ei­ner arg­lis­ti­gen Täuschung gleich­ste­hende sit­ten­wid­rige Ver­hal­ten der Be­klag­ten eine un­ge­wollte ver­trag­li­che Ver­pflich­tung ein­ge­gan­gen. Darin liegt sein Scha­den, weil er ein Fahr­zeug er­hal­ten hat, das für seine Zwecke nicht voll brauch­bar war. Er kann da­her von der Be­klag­ten Er­stat­tung des Kauf­prei­ses ge­gen Überg­abe des Fahr­zeugs ver­lan­gen. Da­bei muss er sich aber die Nut­zungs­vor­teile auf der Grund­lage der ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter an­rech­nen las­sen, weil er im Hin­blick auf das scha­dens­er­satz­recht­li­che Be­rei­che­rungs­ver­bot nicht bes­ser­ge­stellt wer­den darf, als er ohne den un­ge­woll­ten Ver­trags­schluss stünde.

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