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Grundsteuerreform - Handlungsbedarf für gemeinnützige Organisationen

Ab dem Ka­len­der­jahr 2025 sind auf­grund der Grund­steu­er­re­form sämt­li­che Grundstücke in Deutsch­land neu zu be­wer­ten und ent­spre­chende Fest­stel­lungs­erklärun­gen ein­zu­rei­chen. Zwar ha­ben sich im Zuge der Re­form die Vor­schrif­ten für die Be­frei­ung von der Grund­steuer nicht geändert, ge­meinnützige Or­ga­ni­sa­tio­nen ha­ben trotz­dem ei­nige Be­son­der­hei­ten zu be­ach­ten.

Das BVerfG hat mit Ur­teil vom 10.04.2018 (Az. 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12) ent­schie­den, dass die bis­he­rige Ein­heits­be­wer­tung von Grund­vermögen als Ba­sis für die Er­mitt­lung der Grund­steuer ver­fas­sungs­wid­rig ist. Da­her hat der Ge­setz­ge­ber eine Neu­re­ge­lung ge­trof­fen, die eine Neu­be­wer­tung al­ler inländi­schen Grundstücke auf den 01.01.2022 er­for­dert. Zu die­sem Zweck müssen alle Grundstücks­ei­gentümer eine Fest­stel­lungs­erklärung beim zuständi­gen Fi­nanz­amt ab­ge­ben. Die all­ge­meine Ab­ga­be­frist hierfür en­det Ende Ok­to­ber 2022. Ge­genwärtig ist eine Verlänge­rung der Ab­ga­be­frist im Ge­spräch. Die neuen Grund­steu­er­werte wer­den der Er­mitt­lung der Grund­steuer ab 2025 zu­grunde ge­legt.

Un­abhängig von der Möglich­keit, un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen Grund­steu­er­be­frei­un­gen in An­spruch zu neh­men, sind begüns­tigte Recht­sträger zur Ab­gabe der Fest­stel­lungs­erklärun­gen ver­pflich­tet. Steu­er­be­frei­un­gen be­ste­hen etwa für den Grund­be­sitz ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son des öff­ent­li­chen Rechts oder ei­ner steu­er­begüns­tig­ten Körper­schaft, so­weit die Grundstücke un­mit­tel­bar für ge­meinnützige oder mildtätige Zwecke ver­wen­det wer­den (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3 GrStG). Zu be­ach­ten ist hier­bei, dass die Steu­er­be­frei­ung nicht greift, so­fern Grundstücke im Rah­men ei­nes wirt­schaft­li­chen Ge­schäfts­be­triebs und der Vermögens­ver­wal­tung ge­nutzt wer­den. Liegt eine ge­mischte Nut­zung vor, ist das Grundstück ent­spre­chend auf­zu­tei­len. Für ge­werb­li­che Kran­kenhäuser be­steht eine ge­son­derte Steu­er­be­frei­ung für Grundstücke bzw. Grundstück­steile, die für Zwecke des Kran­ken­haus­be­triebs ge­nutzt wer­den (§ 4 Nr. 6 GrStG).

Ob­wohl die Re­ge­lun­gen zu den Steu­er­be­frei­un­gen durch die Grund­steu­er­re­form nicht geändert wur­den, soll­ten ge­meinnützige Körper­schaf­ten die Grund­steu­er­re­form zum An­lass zu neh­men, zeit­nah prüfen, ob in den letz­ten Jah­ren auf­grund von bis­her nicht berück­sich­tig­ten Ände­run­gen in der Nut­zung der Grundstücke Be­frei­un­gen ganz oder teil­weise weg­ge­fal­len oder neue hin­zu­ge­kom­men sind. Jede Ände­rung der Nut­zung oder der Ei­gen­tums­verhält­nisse von ganz oder teil­weise grund­steu­er­be­frei­ten Grundstücken ist in­ner­halb von drei Mo­na­ten beim zuständi­gen Fi­nanz­amt an­zu­zei­gen und muss in den Grund­steu­er­erklärun­gen kor­rekt um­ge­setzt wer­den. Für die Fest­stel­lungs­erklärung sind die Verhält­nisse zum 01.01.2022 maßgeb­lich.

Hin­weis: Ab­wei­chende Re­ge­lun­gen gel­ten für in Nord­rhein-West­fa­len be­le­gene Grundstücke, die aus­schließlich für grund­steu­er­freie Zwecke ge­nutzt wer­den. Hier ist es nach ei­ner Mit­tei­lung des Mi­nis­te­ri­ums der Fi­nan­zen des Lan­des Nord­rhein-West­fa­len aus­rei­chend, die Grundstücke auf einem ge­son­der­ten For­mu­lar ge­nau zu be­zeich­nen und die ent­spre­chende Steu­er­be­frei­ungs­vor­schrift zu nen­nen. Die Ab­gabe ei­ner Fest­stel­lungs­erklärung ist hier zunächst nicht not­wen­dig. Die Fi­nanz­ver­wal­tung behält sich die An­for­de­rung der Fest­stel­lungs­erklärun­gen je­doch vor.

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