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Rechtsberatung

Grenzüberschreitender Formwechsel durch Verlegung des satzungsmäßigen Gesellschaftssitzes

Die Mit­glied­staa­ten können Ge­sell­schaf­ten, die ih­ren sat­zungsmäßigen Sitz in einen an­de­ren Mit­glied­staat ver­le­gen wol­len, nicht zur Li­qui­da­tion ver­pflich­ten. Diese sat­zungsmäßige Sitz­ver­le­gung ohne Ver­le­gung des tatsäch­li­chen Sit­zes fällt un­ter die Nie­der­las­sungs­frei­heit.

Der EuGH wurde in einem Vor­ab­ent­schei­dungs­ver­fah­ren zu der grenzüber­schrei­ten­den Sitz­ver­le­gung ei­ner pol­ni­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft an­ge­ru­fen. Die Ge­sell­schaft war nach pol­ni­schem Ge­sell­schafts­recht gegründet und dort in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wor­den. Sie ver­legte ih­ren sat­zungsmäßigen Sitz nach Lu­xem­burg und wurde in Lu­xem­burg als Ka­pi­tal­ge­sell­schaft nach dor­ti­gem Recht in das zuständige Re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Die Löschung aus dem pol­ni­schen Han­dels­re­gis­ter wurde je­doch mit Hin­weis auf eine pol­ni­sche Re­ge­lung, wo­nach die Ge­sell­schaft zu­vor auf­zulösen und ab­zu­wi­ckeln wäre, ver­wei­gert.

Der EuGH kommt mit Ur­teil vom 25.10.2017 (Rs. C-106/16, Pol­bud) zu dem Er­geb­nis, dass die pol­ni­sche Re­ge­lung die Nie­der­las­sungs­frei­heit be­schränkt. Zwar könne eine sol­che Re­ge­lung durch zwin­gende Gründe des All­ge­mein­in­ter­es­ses ge­recht­fer­tigt sein. Eine all­ge­meine Ver­pflich­tung zur Li­qui­da­tion, ohne da­bei zu berück­sich­ti­gen, ob tatsäch­lich eine Ge­fahr für All­ge­mein­in­ter­es­sen be­stehe, und ohne eine Möglich­keit vor­zu­se­hen, we­ni­ger ein­schnei­dende Maßnah­men zu wählen, durch die diese In­ter­es­sen ebenso ge­schützt wer­den könn­ten, sei je­doch un­verhält­nismäßig und da­mit EU-rechts­wid­rig.  

Hinweis

Zwar ging der EuGH be­reits mit der Vale-Ent­schei­dung (s. vor­ge­hend) auf die EU-Rechts­kon­for­mität der Re­ge­lun­gen im Fall ei­nes grenzüber­schrei­ten­den Form­wech­sels im EU-Mit­glied­staat ein, in dem die Ge­sell­schaft künf­tig ih­ren Sitz hat. Mit dem vor­lie­gen­den Ur­teil ent­schied das Ge­richt je­doch erst­mals über die EU-Rechts­kon­for­mität der Re­ge­lun­gen ei­nes EU-Mit­glied­staa­tes, wenn eine Ge­sell­schaft aus die­sem Staat her­aus in eine Ge­sell­schafts­form ei­nes an­de­ren Mit­glied­staa­tes form­wech­seln will. Die Ent­schei­dung dürfte er­neut einen An­stoß für die EU-Mit­glied­staa­ten ge­ben, recht­li­che Rah­men­be­din­gun­gen für den Fall ei­nes grenzüber­schrei­ten­den Form­wech­sels in­ner­halb der EU zu schaf­fen.
 

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