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GmbH kann Bezeichnung Partners nicht in der Firma verwenden

KG Berlin 17.9.2018, 22 W 57/18

Eine GmbH kann die Be­zeich­nung "Part­ners" nicht in der Firma ver­wen­den. Das gilt je­den­falls dann, wenn die Be­zeich­nung als Hin­weis auf einen Zu­sam­men­schluss meh­re­rer Per­so­nen ver­stan­den wer­den kann. Im Zwei­fel ist die Ver­wen­dung un­ter­sagt.

Der Sach­ver­halt:

Die Be­tei­ligte ist in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Im Mai 2018 be­schloss Frau X auf­grund ei­ner u.a. ihr er­teil­ten no­ta­ri­ell be­glau­big­ten und apo­stil­lier­ten Voll­macht für die Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin, PCP Hol­ding B.V., die Ände­rung des die Firma be­tref­fen­den § 1 Abs. 1 des Ge­sell­schafts­ver­tra­ges. Er sollte nun­mehr die Fas­sung tra­gen: "Die Ge­sell­schaft ist eine Ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haf­tung un­ter der Firma P Ca­pi­tal Part­ners GmbH."

Diese Sat­zungsände­rung mel­dete die Ver­fah­rens­be­vollmäch­tigte als No­ta­rin mit ei­ner elek­tro­ni­schen Ei­gen­ur­kunde vom glei­chen Tag mit An­la­gen und ei­ner Sat­zungs­neu­fas­sung mit ei­ner Be­schei­ni­gung gem. § 54 GmbHG zur Ein­tra­gung an. Das AG holte eine Stel­lung­nahme der IHK ein, in der Be­den­ken ge­gen die Ein­tra­gung der Firma gel­tend ge­macht wer­den.

Das AG wies die An­mel­dung so­dann zurück. Die Be­schwerde der Be­tei­lig­ten hatte vor dem KG kei­nen Er­folg. Die Rechts­be­schwerde zum BGH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Das AG hat die gewählte Firma zu Recht we­gen ih­res Be­stand­teils "Part­ners" be­an­stan­det und als nicht ein­tra­gungsfähig an­ge­se­hen.

Nach § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG dürfen den Zu­satz "Part­ner­schaft" oder "und Part­ner" nur Ge­sell­schaf­ter nach dem PartGG führen. Da­mit ist al­len Ge­sell­schaf­ten mit ei­ner an­de­ren Rechts­form die Führung die­ser Zusätze nach dem Wil­len des Ge­setz­ge­bers ver­wehrt, weil die Vor­schrift die Ver­wen­dung für die Part­ner­schafts­ge­sell­schaft re­ser­viert hat. Part­ner­schafts­ge­sell­schaf­ten wie­derum sind nach § 2 Abs. 1 PartGG ver­pflich­tet, in ih­ren Na­men die be­zeich­ne­ten Zusätze auf­zu­neh­men. Durch die Re­ge­lung des § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG soll da­mit ge­genüber die­ser tech­ni­schen Ver­wen­dung jede un­tech­ni­sche Ver­wen­dung durch an­dere Ge­sell­schafts­for­men aus­schließen. Denn die un­tech­ni­sche Ver­wen­dung stünde ei­ner Einbürge­rung der Be­griffe als spe­zi­fi­sche Be­zeich­nung der neuen Ge­sell­schafts­form ent­ge­gen.

Da­nach kommt vor­lie­gend die zusätz­li­che Ver­wen­dung des Be­griffs "Part­ners" als Be­stand­teil der Firma der Be­tei­lig­ten nicht in Be­tracht. Denn darin liegt eine Ver­wen­dung des Be­griffs Part­ner durch eine an­dere Ge­sell­schafts­form als ei­ner Part­ner­schafts­ge­sell­schaft. Die von der Be­tei­lig­ten er­ho­be­nen Be­den­ken, dass der Wort­laut der Vor­schrift den Be­griff Part­ners nicht er­fasse und eine er­wei­ternde Aus­le­gung vom Zweck des Ge­set­zes nicht er­fasst wird, über­zeu­gen nicht. Der Zweck der Re­ge­lung des § 11 Abs. 1 S. 1 PartGG, eine un­tech­ni­sche Ver­wen­dung des Be­griffs Part­ner aus­zu­schließen, schließt es ein, auch den Be­griff "Part­ners" für an­dere Ge­sell­schafts­for­men als Part­ner­schafts­ge­sell­schaf­ten zu un­ter­sa­gen. Denn er klingt im We­sent­li­chen wie der Be­griff Part­ner und hat im Übri­gen die glei­che Be­deu­tung. Die Plu­ral­form weist ge­rade auf meh­rere Be­tei­ligte hin.

So­weit die Be­tei­ligte meint, der Ver­kehr nehme die hier vor­lie­gende Be­zeich­nung al­lein als Wer­be­bot­schaft wahr, ste­hen die­ser Tat­sa­chen­be­haup­tung die vom AG durch Ein­ho­lung ei­ner Stel­lung­nahme der IHK nach § 23 HRV er­mit­tel­ten Umstände ent­ge­gen. Denn da­nach ver­bin­det der Ver­kehr die ver­wen­de­ten Be­griffe nicht in der von der Be­tei­lig­ten her­vor­ge­ho­be­nen Form. Dies ent­spricht auch der Ein­schätzung des Se­nats, des­sen Mit­glie­der auch Adres­sa­ten der be­haup­te­ten Wer­be­bot­schaft wären.

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