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Steuerberatung

Gewerbeverlust bei Betriebsverpachtung

Ein vor­tragsfähi­ger Ge­wer­be­ver­lust kann wei­ter­hin ge­nutzt wer­den, so­lange eine Be­triebs­auf­spal­tung an­dau­ert.

Bei ei­ner Be­sitz­per­so­nen­ge­sell­schaft be­steht die für den vor­tragsfähi­gen Ge­wer­be­ver­lust er­for­der­li­che Un­ter­neh­mens­iden­tität für die Dauer der per­so­nel­len und sach­li­chen Ver­flech­tung mit der Be­triebs­ka­pi­tal­ge­sell­schaft fort. Zu die­sem Er­geb­nis kommt der BFH mit Ur­teil vom 30.10.2019 (Az. IV R 59/16). Im Streit­fall ging eine pro­du­zie­rende Kom­man­dit­ge­sell­schaft (KG) 2005 dazu über, den Be­trieb an ihre Kom­man­di­tis­tin zu ver­pach­ten. Im dar­auf­fol­gen­den Jahr wurde der Be­triebs­pacht­ver­trag auf­ge­ho­ben, das An­la­ge­vermögen auf die Kom­man­di­tis­tin über­tra­gen und das Be­triebs­grundstück wei­ter­hin an diese ver­mie­tet. Der vor­tragsfähige Ge­wer­be­ver­lust auf den 31.12.2005 wurde zwi­schen­zeit­lich be­standskräftig fest­ge­setzt. Dem Un­ter­gang des Ge­wer­be­ver­lusts auf den 31.12.2006 wi­der­sprach das FG in ers­ter In­stanz mit der Begründung, dass von ei­ner (er­neu­ten) Un­ter­neh­mens­iden­tität auch dann aus­zu­ge­hen sei, wenn - wie bei einem ru­hen­den Ge­wer­be­be­trieb im ein­kom­men­steu­er­li­chen Sinne - die Fortführung der ur­sprüng­li­chen Tätig­keit auf­grund der Ver­pach­tungs­si­tua­tion nicht aus­ge­schlos­sen ist. Dem wi­der­sprach der BFH. Der Fort­be­stand des vor­tragsfähi­gen Ge­wer­be­ver­lusts setze vor­aus, dass die Un­ter­neh­mens­iden­tität un­un­ter­bro­chen ge­ge­ben sei.

Der Rechts­streit wurde nun an das FG zurück­ver­wie­sen, das zu prüfen hat, ob eine Be­triebs­auf­spal­tung vor­liegt, so dass die Ände­rung des Ver­trags­verhält­nis­ses in 2006 ge­wer­be­steu­er­lich un­schädlich ist.

Hinweis

Wäre die Fest­stel­lung des Ge­wer­be­ver­lusts auf den 31.12.2005 noch änder­bar ge­we­sen, wäre die­ser mit 0 Euro fest­ge­stellt wor­den. Die (ma­te­ri­ell un­rich­tige) be­standskräftige Fest­stel­lung auf den 31.12.2005 war je­doch als Grund­la­gen­be­scheid für die nach­fol­gende Fest­stel­lung bin­dend, so dass der BFH nur Er­eig­nisse in 2006 prüfte.

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