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Steuerberatung

Begünstigung eines an Dritten zur Nutzung überlassenen Betriebsgrundstücks

Im Be­triebs­vermögen ent­hal­tene Grundstücke zählen grundsätz­lich zum Ver­wal­tungs­vermögen, wenn sie Drit­ten zur Nut­zung über­las­sen wer­den. Der BFH geht auf die dazu be­ste­hen­den Aus­nah­me­re­ge­lun­gen ein.

So liegt keine steu­er­schädli­che Nut­zungsüber­las­sung an Dritte vor, wenn die Vor­aus­set­zun­gen der sog. Be­triebs­auf­spal­tung erfüllt sind. Im Fall der Über­las­sung des Grundstücks durch ein Be­sitz­un­ter­neh­men an eine Be­triebs­ka­pi­tal­ge­sell­schaft genügt hierfür laut Ur­teil des BFH vom 23.02.2021 (Az. II R 26/18, DStR 2021, S. 1753), wenn der Erb­las­ser oder Schen­ker so­wohl das Be­sitz­un­ter­neh­men als auch die Be­triebs­ka­pi­tal­ge­sell­schaft fak­ti­sch be­herrscht. Al­ler­dings be­darf es hierzu ei­nes Ein­wir­kens mit den Mit­teln des Ge­sell­schafts­rechts auf die zur Be­herr­schung führen­den Stimm­rechte. Im Streit­fall war dies ab­zu­leh­nen, da der Erb­las­ser an der Be­triebs­ka­pi­tal­ge­sell­schaft nicht be­tei­ligt war und dort mit Mit­teln des Ge­sell­schafts­rechts sei­nen Wil­len nicht durch­set­zen konnte. Dass zu­guns­ten des Erb­las­sers bei der Be­triebs­ka­pi­tal­ge­sell­schaft eine Ein­zel­pro­kura ein­ge­tra­gen war, sah der BFH als nicht aus­rei­chend an.

Ebenso we­nig war im Streit­fall die Aus­nah­me­re­ge­lung der sog. Be­triebs­ver­pach­tung im Gan­zen ein­schlägig, wo­nach keine steu­er­schädli­che Nut­zungsüber­las­sung an Dritte vor­liegt, wenn die Über­las­sung im Rah­men der un­be­fris­te­ten Ver­pach­tung ei­nes gan­zen Be­triebs er­folgt und der Pächter als Erbe ein­ge­setzt wird. Im Streit­fall war die Be­triebs­ka­pi­tal­ge­sell­schaft Pächter und der Erbe der al­lei­nige An­teils­eig­ner der Be­triebs­ka­pi­tal­ge­sell­schaft, an die das Grundstück über­las­sen wurde.

Schließlich war im Streit­fall auch die Aus­nah­me­re­ge­lung der sog. Kon­zern­klau­sel nicht an­wend­bar. Nach die­ser Klau­sel liegt keine steu­er­schädli­che Nut­zungsüber­las­sung an Dritte vor, wenn so­wohl der über­las­sende Be­trieb als auch der nut­zende Be­trieb zu einem Kon­zern gehören. Im Streit­fall war dies ab­zu­leh­nen, da die bei­den Be­triebe durch meh­rere Per­so­nen be­herrscht wer­den und da­mit kein Gleich­ord­nungs­kon­zern vor­liegt.

Hin­weis: Zwar er­ging das Ur­teil zur Re­ge­lung des Ver­wal­tungs­vermögen bei Er­wer­ben vor dem 01.07.2016. In der ak­tu­el­len Ge­set­zes­fas­sung fin­det sich je­doch an an­de­rer Stelle die wort­glei­che De­fi­ni­tion des Ver­wal­tungs­vermögens. Le­dig­lich die Rechts­folge hat sich geändert. So entfällt die Begüns­ti­gung für Be­triebs­vermögen nicht vollständig bei Über­schrei­ten ei­ner Ver­wal­tungs­vermögens­grenze von 50 %. Viel­mehr ist nun Ver­wal­tungs­vermögen grundsätz­lich von der Begüns­ti­gung aus­ge­nom­men.

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