Im Streitfall führten zwei Angestellte zum Nachweis des Verhältnisses der privaten Fahrten, der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der übrigen Fahrten mit den ihnen überlassenen betrieblichen Fahrzeugen Fahrtenbücher. Bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils der außerdienstlichen Kfz-Nutzung nach der Fahrtenbuchmethode setzte der Arbeitgeber Treibstoffkosten nach Durchschnittswerten an, da die Fahrzeuge an einer betriebseigenen Tankstelle ohne Aufzeichnung der tatsächlich angefallenen Treibstoffkosten betankt wurden.
Laut Urteil des BFH vom 15.12.2022 (Az. VI R 44/20) setzt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG neben der vollständigen Aufzeichnung der Fahrtstrecken mittels Fahrtenbuchs auch die Ermittlung der insgesamt durch das Kfz entstehenden Aufwendungen voraus, die durch Belege nachzuweisen sind. Die Schätzung von belegmäßig nicht erfassten Kfz-Kosten schließe die Anwendung der Fahrtenbuchmethode aus. Dies gelte auch dann, wenn im Rahmen der Schätzung ein „Sicherheitszuschlag“ berücksichtigt werde, so dass sich vermeintlich höhere Gesamtkosten ergeben.
Hinweis: Das Urteil ist zur Anwendung der Fahrtenbuchmethode bei Kfz-Überlassung an einen Arbeitnehmer ergangen, dürfte aber in gleicher Weise im Falle der Privatnutzung eines betrieblichen Kfz durch den (Mit-)Unternehmer zu beachten sein.