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Steuerberatung

Fahrtenbuchmethode bei Schätzung des Treibstoffverbrauchs nicht anwendbar

Wer­den be­legmäßig nicht nach­ge­wie­sene Auf­wen­dun­gen für ein be­trieb­li­ches Kfz, kon­kret Treib­stoff­kos­ten, ge­schätzt, schließt dies laut BFH die An­wen­dung der Fahr­ten­buch­me­thode zur Er­mitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils der Pri­vat­nut­zung des Kfz aus.

Im Streit­fall führ­ten zwei An­ge­stellte zum Nach­weis des Verhält­nis­ses der pri­va­ten Fahr­ten, der Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte so­wie der übri­gen Fahr­ten mit den ih­nen über­las­se­nen be­trieb­li­chen Fahr­zeu­gen Fahr­tenbücher. Bei der Er­mitt­lung des geld­wer­ten Vor­teils der außer­dienst­li­chen Kfz-Nut­zung nach der Fahr­ten­buch­me­thode setzte der Ar­beit­ge­ber Treib­stoff­kos­ten nach Durch­schnitts­wer­ten an, da die Fahr­zeuge an ei­ner be­triebs­ei­ge­nen Tank­stelle ohne Auf­zeich­nung der tatsäch­lich an­ge­fal­le­nen Treib­stoff­kos­ten be­tankt wur­den.

Laut Ur­teil des BFH vom 15.12.2022 (Az. VI R 44/20) setzt die An­wen­dung der Fahr­ten­buch­me­thode nach dem Wort­laut des § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG ne­ben der vollständi­gen Auf­zeich­nung der Fahrt­stre­cken mit­tels Fahr­ten­buchs auch die Er­mitt­lung der ins­ge­samt durch das Kfz ent­ste­hen­den Auf­wen­dun­gen vor­aus, die durch Be­lege nach­zu­wei­sen sind. Die Schätzung von be­legmäßig nicht er­fass­ten Kfz-Kos­ten schließe die An­wen­dung der Fahr­ten­buch­me­thode aus. Dies gelte auch dann, wenn im Rah­men der Schätzung ein „Si­cher­heits­zu­schlag“ berück­sich­tigt werde, so dass sich ver­meint­lich höhere Ge­samt­kos­ten er­ge­ben.

Hin­weis: Das Ur­teil ist zur An­wen­dung der Fahr­ten­buch­me­thode bei Kfz-Über­las­sung an einen Ar­beit­neh­mer er­gan­gen, dürfte aber in glei­cher Weise im Falle der Pri­vat­nut­zung ei­nes be­trieb­li­chen Kfz durch den (Mit-)Un­ter­neh­mer zu be­ach­ten sein.

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