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Steuerberatung

Betriebsaufgabe bei auf Behandlung von Großtieren spezialisiertem Tierarzt

FG Münster v. 20.11.2018 - 2 K 398/18 E

In ei­ner Kon­stel­la­tion, in der aus­schließlich die Räum­lich­kei­ten ei­ner frei­be­ruf­li­chen Tier­arzt­pra­xis Be­hand­lung von Großtie­ren an den Nach­fol­ger ver­pach­tet wer­den, liegt nur dann eine Be­triebs­ver­pach­tung im Gan­zen vor, wenn diese Räum­lich­kei­ten die al­lei­ni­gen we­sent­li­chen Be­triebs­grund­la­gen dar­stell­ten. Bei ei­ner frei­be­ruf­li­chen Pra­xis gehören al­ler­dings im­ma­te­ri­elle Wirt­schaftsgüter wie der Pra­xis­wert/Pa­ti­en­ten­stamm re­gelmäßig zu den we­sent­li­chen Be­triebs­grund­la­gen.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger war seit als Tier­arzt im Be­reich Großtiere in ei­ge­nen Räum­lich­kei­ten tätig. Einen Teil der Räume ver­mie­tete er an Frau V., die sie bis heute als Tierärz­tin im Be­reich Klein­tiere nutzt. Im März 2013 hatte der Kläger mit ei­ner wei­te­ren Tierärz­tin, Frau N., einen " Ver­trag über die Überg­abe/Über­nahme ei­ner Pra­xis" ("Pra­xisüberg­abe­ver­trag") ab­ge­schlos­sen. Der als "Verkäufer" be­zeich­nete Kläger übergab dem­nach seine Tier­arzt­pra­xis zum 1.4.2013 an die als "Käufer" be­zeich­nete Frau N.. Mit dem Tage der Überg­abe soll­ten sämt­li­che mit der Führung der Pra­xis ver­bun­de­nen Rechte und Pflich­ten von dem Verkäufer auf den Käufer über­ge­hen, so­weit nach­ste­hend nichts an­de­res ver­ein­bart wurde und so­weit nicht zwin­gende Rechts­nor­men ent­ge­gen­stan­den.

"Der Kauf­preis für das Pra­xis­auto, so­wie In­stru­men­ta­rium und Ein­rich­tungs­ge­genstände beträgt pau­schal 7.000 € (Da es sich um eine Ge­schäfts­veräußerung im Gan­zen han­delt, ist der Um­satz nicht steu­er­bar, es fällt keine Um­satz­steuer an." Für den ide­el­len Wert der Pra­xis wurde keine Ablösung ver­langt. Bezüglich der lau­fen­den Be­hand­lungs- und sons­ti­gen Aufträge sah der Pra­xisüberg­abe­ver­trag den Ein­tritt von Frau N. in diese Rechts­be­zie­hun­gen vor. Die bis zum Überg­abe­zeit­punkt ent­stan­de­nen Ho­no­raran­sprüche und sons­ti­gen An­sprüche aus lau­fen­den Aufträgen soll­ten dem Kläger zu­ste­hen. Für Ver­bind­lich­kei­ten, die er bis zum Tage der Pra­xisüberg­abe ein­ge­gan­gen war, sollte er al­lein auf­kom­men. Die der Pra­xis die­nen­den Räume im Hause sollte der Kläger an die Käuferin per ge­son­der­tem Ver­trag ver­mie­ten.

Eine Be­triebs­auf­gabe hin­sicht­lich der Tier­arzt­pra­xis erklärte der Kläger nicht. Zum 1.8.2013 mel­dete er einen Bio-Fleisch­han­del an. Der Kläger gab an, er sei aus ethi­schen Gründen nicht mehr ge­willt, den enor­men Me­di­ka­men­ten­han­del zu be­trei­ben. Das sei ei­ner der Gründe für die Ab­gabe der Großtier­pra­xis ge­we­sen. Nach­dem Frau N. im Jahr 2016 die Großtier­pra­xis ein­ge­stellt habe, nutze die Klein­tier­pra­xis die Räum­lich­kei­ten der Großtier­pra­xis mit.

Der Be­triebsprüfer kam zu dem Er­geb­nis, dass eine Zwangs­be­triebs­auf­gabe nach Ab­wick­lung al­ler Ge­schäfts­vorfälle, vor­liege. Das Fi­nanz­amt er­ließ einen geänder­ten Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2013, in dem es einen Be­triebs­auf­ga­be­ge­winn von 67.347 € berück­sich­tigte. Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab.

Die Gründe:

Durch die Ein­stel­lung der Großtier­pra­xis des Klägers, ver­bun­den mit der Wei­ter­gabe sei­ner Pra­xis an Frau N. hatte der Kläger trotz feh­len­der Be­triebs­auf­ga­be­erklärung seine selbständige Tätig­keit als Tier­arzt auf­ge­ge­ben. Es han­delte sich ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers nicht le­dig­lich um eine Be­triebs­ver­pach­tung bzw. -un­ter­bre­chung, son­dern um eine zwangs­weise Be­triebs­auf­gabe i.S.v. § 16 Abs. 3 i.V.m. § 18 Abs. 3 Satz 2 EStG, die zur Auf­de­ckung der stil­len Re­ser­ven führt.

In ei­ner Kon­stel­la­tion, in der aus­schließlich die Räum­lich­kei­ten ei­ner frei­be­ruf­li­chen Pra­xis an die Nach­fol­ge­rin ver­pach­tet wur­den, liegt nur dann eine Be­triebs­ver­pach­tung im Gan­zen vor, wenn diese Räum­lich­kei­ten die al­lei­ni­gen we­sent­li­chen Be­triebs­grund­la­gen dar­stell­ten. Das war hier aber ge­rade nicht der Fall. We­sent­li­che Be­triebs­grund­lage der Tier­arzt­pra­xis des Klägers war - zu­min­dest auch - der Pra­xis­wert/Pa­ti­en­ten­stamm. Bei ei­ner frei­be­ruf­li­chen Pra­xis gehören nämlich im­ma­te­ri­elle Wirt­schaftsgüter wie der Pra­xis­wert/Pa­ti­en­ten­stamm re­gelmäßig zu den we­sent­li­chen Be­triebs­grund­la­gen.

Der Kläger hatte im März 2013 so­mit we­sent­li­che Be­triebs­grund­la­gen sei­ner Pra­xis vollständig entäußert, in­dem er Frau N. den ide­el­len Pra­xis­wert und den Kun­den/Pa­ti­en­ten­stamm über­ließ. Die Nut­zung des vor­han­de­nen Pra­xis­wer­tes und des Pa­ti­en­ten­stam­mes war auch so kon­zi­piert, dass er sie auf Dauer auf­gab und nicht - etwa nach ei­ner be­stimm­ten Zeit oder nach Ab­lauf ei­nes Ver­tra­ges - zurück­er­hal­ten sollte. Der Pra­xisüberg­abe­ver­trag be­zeich­net den Kläger zu­dem als "Verkäufer" und die Nach­fol­ge­rin als "Käufer". Es sollte eine "Ge­schäfts­veräußerung im Gan­zen" er­fol­gen.

Da dem Kläger nach dem Pra­xisüberg­abe­ver­trag auf Dauer nicht mehr alle we­sent­li­chen Be­triebs­grund­la­gen zur Verfügung stan­den, schied auch eine Be­triebs­un­ter­bre­chung im en­ge­ren Sinne aus. Der Kläger hatte seine Tätig­keit nicht schlicht­weg ru­hen las­sen. Dem bei frei­be­ruf­li­chen Tätig­kei­ten zusätz­li­chen Er­for­der­nis, dass die frei­be­ruf­li­che Tätig­keit in dem bis­he­ri­gen ört­li­chen Wir­kungs­kreis we­nigs­tens für eine ge­wisse Zeit ein­ge­stellt wor­den sein muss, ist im Streit­fall genügt. Denn der Kläger hat seine Tätig­keit als Tier­arzt über einen Zeit­raum von in­zwi­schen mehr als fünf Jah­ren nicht mehr ausgeübt und seine Kun­den- bzw. Pa­ti­en­ten­be­zie­hun­gen vollständig ab­ge­ge­ben.

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