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Steuerberatung

Gewerbesteuerliches Bankenprivileg bei Konzernfinanzierungsgesellschaften

Maßgeb­lich für die In­an­spruch­nahme des ge­wer­be­steu­er­li­chen Ban­ken­pri­vi­legs ist, dass die Ak­tiv­pos­ten aus Bank­ge­schäften die Ak­tiv­pos­ten aus an­de­ren Ge­schäften über­wie­gen. Hin­ge­gen kommt es nicht dar­auf an, dass aus Bank­ge­schäften höhere Ge­winne als aus sons­ti­gen Ge­schäften er­zielt wer­den. Dies gilt laut BFH auch für Kon­zern­fi­nan­zie­rungs­ge­sell­schaf­ten vor Ergänzung des § 19 Abs. 1 GewStDV in 2020.

Im Streit­fall er­brachte eine Grup­pen­ge­sell­schaft ge­genüber an­de­ren Grup­pen­un­ter­neh­men ver­schie­dene Dienst­leis­tun­gen, u. a. in den Be­rei­chen Fi­nan­zen, Buch­hal­tung, Con­trol­ling, Per­so­nal, EDV, Mar­ke­ting und Recht. Zu­dem nahm sie fak­ti­sch die Stel­lung ei­ner Kon­zern­fi­nan­zie­rungs­ge­sell­schaft ein. Un­strei­tig war dazu, dass sie Bank­ge­schäfte i. S. d. § 1 KWG ge­werbsmäßig und in einem Um­fang er­brachte, der einen in kaufmänni­scher Weise ein­ge­rich­te­ten Ge­schäfts­be­trieb er­for­derte, so dass die Vor­aus­set­zun­gen des § 1 KWG erfüllt wa­ren. Im strei­ti­gen Zeit­raum von 2008 bis 2017 über­wo­gen die Ak­tiv­pos­ten aus Bank­ge­schäften die Ak­tiv­pos­ten aus an­de­ren Ge­schäften, was durch Sta­tis­ti­ken i. S. v. § 19 Abs. 2 Satz 1 GewStDV be­legt wurde. Zwar mach­ten die Bank­ge­schäfte der Ge­sell­schaft einen ins Ge­wicht fal­len­den An­teil ih­rer Ge­samttätig­keit aus, die Um­sat­zerlöse und Erträge aus an­de­ren Tätig­kei­ten über­wo­gen je­doch die Erträge aus der Tätig­keit als Fi­nan­zie­rungs­ge­sell­schaft.

Dies steht je­doch laut Ur­teil des BFH vom 30.11.2023 (Az. III R 55/20) der In­an­spruch­nahme des Ban­ken­pri­vi­legs nach § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e GewSG i. V. m. § 19 Abs. 1 und 2 GewStDV nicht ent­ge­gen, so dass die Ent­gelte für Schul­den nur ein­ge­schränkt der Hin­zu­rech­nung un­ter­lie­gen.

Das Ban­ken­pri­vi­leg könne im strei­ti­gen Zeit­raum von dem Grup­pen­un­ter­neh­men als Kon­zern­fi­nan­zie­rungs­ge­sell­schaft in An­spruch ge­nom­men wer­den. Die Re­ge­lung in § 19 Abs. 1 und 2 GewStDV sehe nicht vor, dass nur Bank­ge­schäfte durch­geführt oder Geld­for­de­run­gen er­wor­ben wer­den dürfen. Viel­mehr sei das Ban­ken­pri­vi­leg zu gewähren, so­lange gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 GewStDV die Ak­tiv­pos­ten aus Bank­ge­schäften die Ak­tiv­pos­ten aus an­de­ren Ge­schäften über­stei­gen. Die Re­la­tion der Ge­winne aus Bank­ge­schäften zu Ge­win­nen aus bank­frem­den Ge­schäften sei hin­ge­gen ir­re­le­vant.

Hin­weis: Der BFH weist ex­pli­zit dar­auf hin, dass erst mit Wir­kung zum 30.06.2020 in § 19 Abs. 1 Satz 1 GewStDV die Worte „in Ver­bin­dung mit § 2 Ab­satz 1 (KWG)“ ergänzt wur­den, wo­durch nun
- aber je­den­falls noch nicht für die Streit­jahre 2008 bis 2017 - Kon­zern­fi­nan­zie­rungs­ge­sell­schaf­ten von der An­wen­dung des Ban­ken­pri­vi­legs aus­ge­schlos­sen sind.

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