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Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis eines KG-Gesellschafters

BGH v. 13.10.2020 - II ZR 359/18

Die Ge­schäftsführungs- und Ver­tre­tungs­be­fug­nis des ge­schäftsführen­den Ge­sell­schaf­ters ei­ner Kom­man­dit­ge­sell­schaft ist ein re­la­tiv un­ent­zieh­ba­res Recht. Der Ein­griff in ein re­la­tiv un­ent­zieh­ba­res Recht ist rechtmäßig, wenn dies im In­ter­esse der Ge­sell­schaft ge­bo­ten und für den be­trof­fe­nen Ge­sell­schaf­ter un­ter Berück­sich­ti­gung der ei­ge­nen schutzwürdi­gen Be­lange zu­mut­bar ist oder er dem Ein­griff zu­ge­stimmt hat. Dass eine Ent­zie­hung der Ge­schäftsführungs- und Ver­tre­tungs­be­fug­nis im In­ter­esse der Ge­sell­schaft liegt, erfüllt diese Vor­aus­set­zun­gen nicht.

Der Sach­ver­halt:
Die Par­teien wa­ren Ge­sell­schaf­ter der M. KG B. Grundstücks­ver­wal­tungs GmbH & Co., einem ge­schlos­se­nen Im­mo­bi­li­en­fonds. Die Kläge­rin und der Be­klagte zu 2) wa­ren Kom­man­di­tis­ten die­ser Ge­sell­schaft. Die Be­klagte zu 1) war nach § 5 Abs. 1 des Ge­sell­schafts­ver­trags von 1976 persönlich haf­tende Ge­sell­schaf­te­rin. Gem. § 7 Abs. 1 war die persönlich haf­tende Ge­sell­schaf­te­rin zur Ver­tre­tung und Ge­schäftsführung al­lein be­rech­tigt und ver­pflich­tet. Nach § 11 war die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung zur Ent­schei­dung auch über die Ände­rung des Ge­sell­schafts­ver­trags zuständig. Gem. § 13 Abs. 1 des Ge­sell­schafts­ver­trags wur­den die Be­schlüsse der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lun­gen in al­len An­ge­le­gen­hei­ten auch in sol­chen von be­son­de­rer Be­deu­tung mit ein­fa­cher Mehr­heit ge­fasst, so­weit nicht der Ge­sell­schafts­ver­trag oder das Ge­setz et­was an­de­res vor­sah.

In der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung im Au­gust 2016 kam es zu Aus­ein­an­der­set­zun­gen zwi­schen Ge­sell­schaf­tern und der Be­klag­ten zu 1) im Hin­blick auf einen Ko­ope­ra­ti­ons­ver­trag mit ei­ner Dritt­firma. Der Jah­res­ab­schluss 2015 wurde nicht ge­neh­migt und auch der Ge­schäftsführung keine Ent­las­tung er­teilt. Des Wei­te­ren wur­den meh­rere Be­schlüsse zur Ände­rung des Ge­sell­schafts­ver­trags ge­stellt und von der Be­klag­ten zu 1) bzw. de­ren Ge­schäftsführer als Ver­samm­lungs­lei­ter für un­wirk­sam erklärt, ob­wohl je­weils eine deut­li­che Mehr­heit für diese Be­schlüsse ge­stimmt hatte. Für das Re­vi­si­ons­ver­fah­ren noch von Be­deu­tung wa­ren fol­gende Anträge für un­wirk­sam erklärt wor­den, de­ren Wirk­sam­keit fest­zu­stel­len die Kläge­rin be­an­tragt hat:

"§ 7 des Ge­sell­schafts­ver­trags wird um fol­gen­den Ab­satz 6 ergänzt:
6. Einem ge­schäftsführen­den Ge­sell­schaf­ter kann durch Ge­sell­schaf­ter­be­schluss die Ge­schäftsführungs- und Ver­tre­tungs­be­fug­nis ohne An­ga­ben von Gründen mit ei­ner Frist von zwei Mo­na­ten zum Ende des Quar­tals ent­zo­gen wer­den. Ein am Ka­pi­tal be­tei­lig­ter Kom­ple­mentär kann die Um­wand­lung sei­ner Be­tei­li­gung in einen Kom­man­dit­an­teil ver­lan­gen, wenn ihm die Ge­schäftsführungs- und Ver­tre­tungs­be­fug­nis ent­zo­gen wird (TOP B.I.bb).
- Hilfs­weise wird der B. GmbH gem. § 7 Abs. 6 Ge­sell­schafts­ver­trag mit Wir­kung zum 30.12.2016 die Ge­schäftsführungs- und Ver­tre­tungs­be­fug­nis ent­zo­gen, frühes­tens je­doch zum Zeit­punkt der Er­tei­lung der Ge­neh­mi­gung durch die Ba­Fin für die Neu­ord­nung (TOP B.II.dd)."

Des Wei­te­ren hat die Kläge­rin be­an­tragt, die Be­klag­ten zu ver­ur­tei­len, an der An­mel­dung zu dem für die B. GmbH & Co. beim AG geführ­ten Han­dels­re­gis­ter mit­zu­wir­ken:

"Die B. GmbH ist nicht mehr zur Ver­tre­tung der Ge­sell­schaft be­fugt;
- [Je­der persönlich haf­tende Ge­sell­schaf­ter ver­tritt die Ge­sell­schaft je­weils ein­zeln]. Aus­ge­nom­men hier­von ist die B. Grundstücks­ver­wal­tungs­ge­sell­schaft mit be­schränk­ter Haf­tung."

Während des Pro­zes­ses veräußerte die Kläge­rin ih­ren Kom­man­dit­an­teil.

Das LG wies die Klage in­so­weit ab. Auf die Be­ru­fung der Kläge­rin gab das KG der Klage statt. Auf die Re­vi­sion der Be­klag­ten hob der BGH das Be­ru­fungs­ur­teil teil­weise auf und wies die Be­ru­fung der Kläge­rin in­so­weit zurück.

Die Gründe:
Die Auf­fas­sung des KG, der Be­schluss zur Ände­rung des Ge­sell­schafts­ver­trags sei wirk­sam, wo­nach einem ge­schäftsführen­den Ge­sell­schaf­ter durch Ge­sell­schaf­ter­be­schluss die Ge­schäftsführungs- und Ver­tre­tungs­be­fug­nis ohne An­gabe von Gründen mit ei­ner Frist von zwei Mo­na­ten zum Ende des Quar­tals ent­zo­gen wer­den könne, hält der recht­li­chen Nachprüfung nicht stand.

Mit Er­folg rügen die Be­klag­ten, dass das KG rechts­feh­ler­haft da­von aus­ge­gan­gen ist, dass die Ge­schäftsführungs- und Ver­tre­tungs­be­fug­nis der Be­klag­ten zu 1) als re­la­tiv un­ent­zieh­ba­res Recht durch Ge­sell­schaf­ter­be­schluss ent­zo­gen wer­den könnte. Im Aus­gangs­punkt ist das KG zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass es sich bei der Ge­schäftsführungs- und Ver­tre­tungs­be­fug­nis der Be­klag­ten zu 1) um ein re­la­tiv un­ent­zieh­ba­res Recht han­delt. Die Ent­zie­hung ei­nes re­la­tiv un­ent­zieh­ba­ren Rechts be­darf ei­ner be­son­de­ren Recht­fer­ti­gung, die hier fehlt.

Die Ge­schäftsführungs- und Ver­tre­tungs­be­fug­nis des ge­schäftsführen­den Ge­sell­schaf­ters ei­ner Kom­man­dit­ge­sell­schaft ist ein re­la­tiv un­ent­zieh­ba­res Recht. Der Ein­griff in ein re­la­tiv un­ent­zieh­ba­res Recht ist rechtmäßig, wenn dies im In­ter­esse der Ge­sell­schaft ge­bo­ten und für den be­trof­fe­nen Ge­sell­schaf­ter un­ter Berück­sich­ti­gung der ei­ge­nen schutzwürdi­gen Be­lange zu­mut­bar ist oder er dem Ein­griff zu­ge­stimmt hat. Dass eine Ent­zie­hung der Ge­schäftsführungs- und Ver­tre­tungs­be­fug­nis im In­ter­esse der Ge­sell­schaft liegt, erfüllt diese Vor­aus­set­zun­gen nicht.

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