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Steuerberatung

Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter

Die Frage, ob ein Ge­schäftsführer als Or­gan ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ständi­ger Ver­tre­ter im Sinne des § 13 AO sein kann, was zur Steu­er­pflicht in sei­nem Tätig­keits­staat führen kann, war bis­lang um­strit­ten. Der BFH klärt nun mit einem ak­tu­el­len Ur­teil.

Der BFH hat mit Ur­teil vom 23.10.2018 (Az. IR 54/16) ent­schie­den, dass im Steu­er­recht auch sol­che Per­so­nen als ständige Ver­tre­ter an­zu­se­hen sein können, die zi­vil­recht­lich Or­gane der Ka­pi­tal­ge­sell­schaft sind.

Im kon­kre­ten Fall weist der BFH dar­auf hin, dass der Ge­schäftsführer ei­ner lu­xem­bur­gi­schen Ka­pi­tal­ge­sell­schaft, der re­gelmäßig Ge­schäftstätig­kei­ten für die Ge­sell­schaft in Deutsch­land ausübte, als ständi­ger Ver­tre­ter an­zu­se­hen sein könne. Da­mit würde die Ka­pi­tal­ge­sell­schaft der be­schränk­ten Körper­schaft­steu­er­pflicht un­ter­lie­gen, ohne dass es auf das Vor­lie­gen ei­ner inländi­schen Be­triebsstätte an­kommt.

Hinweis

Das Ver­fah­ren wird an das FG Rhein­land-Pfalz zurück­ver­wie­sen, das nun zu klären hat, ob das für die An­nahme ei­nes ständi­gen Ver­tre­ters er­for­der­li­che Merk­mal der Nach­hal­tig­keit der Ge­schäfts­be­sor­gun­gen durch den Ge­schäftsführer erfüllt ist. Sollte dies zu be­ja­hen sein und auch die Re­ge­lun­gen des DBA Lu­xem­burg den deut­schen Be­steue­rungs­zu­griff nicht be­gren­zen, wird das FG Rhein­land-Pfalz wei­ter zu klären ha­ben, wie der im In­land steu­er­pflich­tige Ge­winn­an­teil kon­kret zu er­mit­teln ist.

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