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Steuerberatung

Rückgängigmachung eines Grundstückserwerbs bei einer Kapitalgesellschaft

Wird ein Grundstück­ser­werb in­ner­halb von zwei Jah­ren tatsäch­lich und recht­lich vollständig rückgängig ge­macht, wird nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG auf An­trag keine Grund­er­werb­steuer er­ho­ben oder die Steu­er­fest­set­zung auf­ge­ho­ben. Der BFH geht auf Be­son­der­hei­ten der Rückgängig­ma­chung des Er­werbs­vor­gangs bei ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ein.

Gemäß ständi­ger Recht­spre­chung ist eine Rückgängig­ma­chung nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG nur ge­ge­ben, wenn über die zi­vil­recht­li­che Auf­he­bung des den Steu­er­tat­be­stand erfüllen­den Rechts­ge­schäfts hin­aus die Ver­trags­part­ner die Ver­trags­bin­dun­gen der­art lösen, dass die Möglich­keit zur Verfügung über das Grundstück nicht beim Er­wer­ber ver­bleibt, son­dern der Veräußerer seine ur­sprüng­li­che Rechts­stel­lung wie­der­er­langt.

Laut BFH setzt die tatsäch­li­che und vollständige Rückgängig­ma­chung des Er­werbs­vor­gangs grundsätz­lich die Löschung ei­ner Auf­las­sungs­vor­mer­kung im Grund­buch vor­aus (BFH-Ur­teil vom 25.04.2023, Az. II R 38/20, DStR 2023, S. 1931).

Bei der Auf­he­bung ei­nes Grundstücks­kauf­ver­trags wird nach Er­tei­lung ei­ner Löschungs­be­wil­li­gung die tatsäch­li­che Löschung ei­ner Auf­las­sungs­vor­mer­kung al­ler­dings re­gelmäßig von der Rück­zah­lung des Kauf­prei­ses abhängig ge­macht. So wurde auch im Streit­fall hin­sicht­lich der Auf­he­bung ei­nes Grundstück­kauf­ver­trags mit ei­ner GmbH als Ers­ter­wer­be­rin vor­ge­gan­gen.

Die Nicht­fest­set­zung der Grund­er­werb­steuer nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist - so der BFH wei­ter - al­ler­dings nur dann aus­ge­schlos­sen, wenn der Ers­ter­wer­ber bei der Rückgängig­ma­chung des Grundstück­ser­werbs den auf­grund der noch be­ste­hen­den Auf­las­sungs­vor­mer­kung be­ste­hen­den An­schein ei­ner Rechts­po­si­tion im ei­ge­nen wirt­schaft­li­chen In­ter­esse ver­wer­tet hat. Die In­ter­es­sen ih­rer Ge­sell­schaf­ter bzw. Ge­schäftsführer müsse sich da­bei eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft zu­rech­nen las­sen. Im vor­lie­gen­den Fall wurde noch vor der Kauf­preisrück­zah­lung an die GmbH das Grundstück vom ur­sprüng­li­chen Verkäufer an die Ge­schäftsführer und mit­tel­ba­ren Ge­sell­schaf­ter der GmbH veräußert.

Auf­grund des­sen be­jaht der BFH im Streit­fall eine sol­che Ver­wer­tung ei­ge­ner wirt­schaft­li­cher In­ter­es­sen, da die GmbH Ein­fluss auf die Wei­ter­veräußerung neh­men konnte. Letzt­lich diene die Veräußerung des Grundstücks an die Ge­schäftsführer und mit­tel­ba­ren Ge­sell­schaf­ter der GmbH dazu, dass das von der GmbH ge­plante Bau­pro­jekt doch noch ver­wirk­licht wer­den könne.

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