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Rechtsberatung

Geschäftsführerhaftung bei Verletzung von Organisationspflichten

Der Ge­schäftsführer ei­ner GmbH, de­ren we­sent­li­che Auf­gabe in der Führung der Ge­schäfte ei­ner KG be­steht, haf­tet auch die­ser KG ge­genüber auf Scha­dens­er­satz.

Das OLG Nürn­berg hatte sich mit der Haf­tung des Ge­schäftsführers ei­ner GmbH & Co. KG zu be­fas­sen und legte in sei­nem klar­stel­len­den Ur­teil vom 30.03.2022 (Az. 12 U 1520/19) dar, dass in der­ar­ti­gen Fällen die Klage auch von den Ge­sell­schaf­tern im Rah­men der sog. ac­tio pro so­cio er­ho­ben und die Pro­zessführung einem be­son­de­ren Ver­tre­ter über­tra­gen wer­den kann.

Hin­weis: Das Ge­richt hielt be­reits vor In­kraft­tre­ten des § 1 Abs. 1 StaRUG auch in mit­telständi­schen Ge­sell­schaf­ten ein Früher­ken­nungs­sys­tem für be­stands­gefähr­dende Ent­wick­lun­gen so­wie ein Com­pli­ance Ma­nage­ment Sys­tem für er­for­der­lich und do­ku­men­ta­ti­ons­pflich­tig. Nach­dem ein Mit­ar­bei­ter ge­gen in­terne Richt­li­nien ver­stoßen hatte, be­jahte das Ge­richt be­reits eine Pflicht­ver­let­zung des Ge­schäftsführers, wenn durch un­zu­rei­chende Or­ga­ni­sa­tion, An­lei­tung bzw. Kon­trolle Mit­ar­bei­tern der Ge­sell­schaft Straf­ta­ten oder sons­tige Fehl­hand­lun­gen ermöglicht oder auch nur er­leich­tert wer­den. Der Ge­schäftsführer wurde im Streit­fall zur Ver­ant­wor­tung ge­zo­gen, weil er kein ent­spre­chen­des Kon­troll­sys­tem ein­geführt hatte. Zwar könne, so das Ge­richt, der Ge­schäftsführer Tätig­kei­ten de­le­gie­ren, er müsse die Per­son dann aber sorgfältig auswählen, an­wei­sen und auch de­ren Über­wa­chungstätig­keit kon­trol­lie­ren. So­fern er über keine ent­spre­chen­den Mit­ar­bei­ter verfüge, müsse er selbst tätig wer­den. Steu­er­be­ra­ter soll­ten ihre Man­dan­ten bei er­kenn­ba­ren recht­li­chen oder wirt­schaft­li­chen Ri­si­ken un­be­dingt dar­auf hin­wei­sen.

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