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Geschäftsführerhaftung bei Phishing-Angriff

Ein Or­gan­haf­tungs­an­spruch nach § 43 Abs. 2 GmbHG schei­det aus, wenn der Ge­schäftsführer zwar leicht fahrlässig ge­han­delt, aber keine Pflicht ver­letzt hat, die ihn in der Ei­gen­schaft als Ge­schäftsführer trifft.

Im Streit­fall ver­neinte das OLG Zweibrücken mit rechtskräfti­gem Ur­teil vom 18.08.2022 (Az. 4 U 198/21) einen Scha­dens­er­satz­an­spruch ge­gen eine GmbH-Ge­schäftsführe­rin, die durch betrüge­ri­sche E-Mails zu Geldüber­wei­sun­gen zu­las­ten der GmbH ver­an­lasst wor­den war. Sie hatte Zah­lungs­auf­for­de­run­gen aus sog. Phis­hing-E-Mails be­folgt, de­ren Ab­sen­der­adresse sich nur durch einen Buch­staben­dre­her („…flim.com“ statt „…film.com“) von der be­kann­ten Adresse ei­nes Ge­schäfts­part­ners un­ter­schied.

Das OLG Zweibrücken ver­mochte kei­nen Or­gan­haf­tungs­an­spruch der GmbH ge­gen die Ge­schäftsführe­rin aus § 43 Abs. 2 GmbHG auf Er­stat­tung der Beträge zu er­ken­nen. Zwar habe die Ge­schäftsführe­rin leicht fahrlässig ge­han­delt. Sie habe da­bei aber keine Pflicht ver­letzt, die sie ge­rade in ih­rer Ei­gen­schaft als Ge­schäftsführe­rin treffe. Übli­cher­weise sei die Über­wei­sung Auf­gabe der Buch­hal­tung ge­we­sen und die Un­ter­neh­mens­lei­tung sei nicht be­trof­fen. Für Tätig­kei­ten, die ebenso gut von einem Drit­ten hätten vor­ge­nom­men wer­den können und nur ge­le­gent­lich von der Ge­schäftsführung vor­ge­nom­men wor­den seien, scheide eine Or­gan­haf­tung aus.

Hin­weis: Wei­ter ver­neint das OLG eine Haf­tung der Ge­schäftsführe­rin aus § 280 Abs. 1 BGB we­gen Ver­let­zung der sie aus dem An­stel­lungs­ver­trag tref­fen­den Dienst­pflich­ten oder aus § 823 BGB. Zu­guns­ten der Ge­schäftsführe­rin sei eine Haf­tungs­mil­de­rung in An­leh­nung an die Grundsätze der Haf­tung von Ar­beit­neh­mern im Rah­men des in­ner­be­trieb­li­chen Scha­dens­aus­gleichs nach den ar­beits­recht­li­chen Grundsätzen der be­trieb­lich ver­an­lass­ten Tätig­keit an­zu­neh­men, da die Ent­schei­dungs­kom­pe­ten­zen der Ge­schäftsführe­rin be­grenzt ge­we­sen seien und sie bei den Fehlüber­wei­sun­gen bloß leicht fahrlässig ge­han­delt habe.

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