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Steuerberatung

BMF: Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG

Mit dem fortführungs­ge­bun­de­nen Ver­lust­vor­trag können Körper­schaf­ten Ver­luste un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen trotz schädli­chen Be­tei­li­gungs­er­werbs „ret­ten“. Das BMF äußert sich nun erst­mals zur Aus­le­gung der Re­ge­lun­gen nach § 8d KStG.

Mit Da­tum vom 13.8.2020 (Az. IV C 2 - S 2745-b/19/10002:002) hat das BMF den Verbänden den Ent­wurf ei­nes BMF-Schrei­bens zu § 8d KStG über­mit­telt.

In die­sem Ent­wurfs­schrei­ben geht das BMF u. a. auf das An­trags­er­for­der­nis, auf den Be­griff des Ge­schäfts­be­triebs so­wie auf die Er­eig­nisse ein, die den Un­ter­gang des fortführungs­ge­bun­de­nen Ver­lust­vor­trags nach sich zie­hen. Dem­nach soll der An­trag bis zum Ein­tritt der ma­te­ri­el­len Be­stands­kraft der Steu­er­fest­set­zung oder der Fest­stel­lung des Ver­lust­vor­trags ge­stellt und ggf. auch zurück­ge­nom­men wer­den können. Die Aus­le­gung des Be­griffs des Ge­schäfts­be­triebs nach § 8d Abs. 1 Satz 3 und 4 KStG soll nach den Grundsätzen zur Un­ter­neh­mens­iden­tität als Vor­aus­set­zung für den ge­wer­be­steu­er­li­chen Ver­lust­vor­trag er­fol­gen. Eine „Ein­stel­lung des Ge­schäfts­be­triebs“ i. S. d. § 8d Abs. 2 Satz 1 KStG soll vor­lie­gen, wenn er nach den Grundsätzen der Be­triebs­auf­gabe nach § 16 Abs. 3 EStG be­en­det wird. Le­dig­lich vorüber­ge­hende Be­triebs­schließun­gen, z. B. auf­grund behörd­li­cher An­ord­nung oder zum Ge­sund­heits­schutz (wie im Zu­sam­men­hang mit der Corona-Pan­de­mie) sol­len nicht zu ei­ner ver­lust­vor­trags­schädli­chen Ru­hend­stel­lung des Ge­schäfts­be­triebs führen.

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