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Rechtsberatung

Formwechsel einer zur Teilgewinnabführung verpflichteten GmbH in AG

BGH v. 16.7.2019 - II ZR 175/18

Teil­ge­winn­abführungs­verträge mit ei­ner GmbH als abführungs­pflich­ti­ger Ge­sell­schaft un­ter­lie­gen kei­nen be­son­de­ren Wirk­sam­keits­an­for­de­run­gen, wenn sie keine sat­zungsüber­la­gernde Wir­kung ha­ben. Ob dies auch dann gilt, wenn ein Großteil oder zu­min­dest über­wie­gen­der An­teil der Ge­winne ab­zuführen ist, lässt der Se­nat of­fen. Erhält eine zur Teil­ge­winn­abführung ver­pflich­tete GmbH durch Form­wech­sel die Rechts­form ei­ner Ak­ti­en­ge­sell­schaft, berührt dies den Fort­be­stand ei­nes zu­vor wirk­sam ab­ge­schlos­se­nen Teil­ge­winn­abführungs­ver­trags nicht.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ging im Wege ei­ner form­wech­seln­den Um­wand­lung im Jahr 1992 aus der LPG her­vor. Sie schloss im Ok­to­ber 1992 und Juli 1993 mit der DG-Bank in Be­zug auf Alt­ver­bind­lich­kei­ten der LPG, die mit rd. 14 Mio. DM be­zif­fert wur­den, eine Rangrück­tritts­ver­ein­ba­rung, nach der die Ver­bind­lich­kei­ten nur aus sonst ent­ste­hen­den Jah­resüber­schüssen, einem Li­qui­da­ti­onsüber­schuss so­wie aus Erlösen aus dem Ver­kauf be­trieb­lich nicht benötig­ter An­la­gegüter zu be­die­nen wa­ren. Die Be­klagte wurde als GmbH im Zuge der Um­struk­tu­rie­rung gegründet und über­nahm von der Kläge­rin ver­schie­dene Wirt­schaftsgüter zur land­wirt­schaft­li­chen Pro­duk­tion. Der Ge­schäftsführer der Be­klag­ten gab im Ok­to­ber1992 die Erklärung ab, der sich aus der Rangrück­tritts­ver­ein­ba­rung er­ge­ben­den Ver­pflich­tung der Kläge­rin zur Ge­winn­abführung

"mit al­len sich dar­aus er­ge­ben­den Rech­ten und Pflich­ten wie folgt bei­zu­tre­ten:

Die GmbH [Be­klagte] ver­pflich­tet sich, sei­nen Jah­resüber­schuss in Höhe von bis zu 20 % an das Un­ter­neh­men [Kläge­rin] ab­zuführen.

So­fern ne­ben dem Un­ter­neh­men [Kläge­rin] und des­sen Ge­sell­schaf­tern auch Dritte am Ge­sell­schafts­ka­pi­tal der GmbH be­tei­ligt sind oder wer­den, ermäßigt sich der zu er­mit­telnde Be­trag um den Pro­zent­satz der Ka­pi­tal­an­teile, den diese Dritte am Ge­samt­ka­pi­tal der GmbH [Be­klag­ten] hal­ten."

Die Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Be­klag­ten stimmte der Erklärung, wel­che bis­lang nicht im Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wurde, im Ja­nuar 1994 ein­stim­mig zu. Die im Jahr 2012 im Bun­des­an­zei­ger veröff­ent­lich­ten Jah­res­ab­schlüsse der Be­klag­ten für die Jahre 2010 und 2011 wie­sen Jah­resüber­schüsse i.H.v. rd. 180.000 € (2010) und 85.000 € (2011) aus. Die Be­schlüsse der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Be­klag­ten über die Fest­stel­lung der Jah­res­ab­schlüsse wur­den an­ge­foch­ten und für nich­tig erklärt. Mit Schrei­ben von April 2015 und Fe­bruar 2016 kündigte die Be­klagte die Erklärung von Ok­to­ber 1992 frist­los aus wich­ti­gem Grund. Im Ja­nuar 2016 wurde die Um­wand­lung der Be­klag­ten in eine Ak­ti­en­ge­sell­schaft in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen. Die Kläge­rin ver­langt von der Be­klag­ten die Abführung an­tei­li­ger Jah­resüber­schüsse i.H.v. rd. 36.000 € für das Jahr 2010 und i.H.v. rd. 17.000 € für das Jahr 2011. Die Be­klagte be­gehrt mit ih­rer Wi­der­klage die Fest­stel­lung, dass die Ver­ein­ba­rung von Ok­to­ber 1992 von An­fang an bzw. hilfs­weise, dass sie durch die Ein­tra­gung der Um­wand­lung der Be­klag­ten in eine Ak­ti­en­ge­sell­schaft am 26.1.2016 un­wirk­sam ge­wor­den sei. Wei­ter hilfs­weise be­gehrt die Be­klagte die Fest­stel­lung, dass die Erklärung durch die Kündi­gun­gen von April 2015 bzw. von Fe­bruar 2016 be­en­det wor­den sei.

Das LG wies die Klage als der­zeit un­begründet und die Wi­der­klage als un­begründet ab. Das OLG wies die Be­ru­fung der Be­klag­ten zurück, wies die in der Be­ru­fungs­in­stanz geänderte Wi­der­klage ab und ver­ur­teilte die Be­klagte auf die Be­ru­fung der Kläge­rin in der Haupt­sa­che an­trags­gemäß. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das OLG hat rechts­feh­ler­frei an­ge­nom­men, dass die Ver­ein­ba­rung von Ok­to­ber 1992 wirk­sam ab­ge­schlos­sen wurde.

Ent­ge­gen der An­sicht der Re­vi­sion war der wirk­same Ab­schluss der Ver­ein­ba­rung nicht von der Ein­hal­tung der Schrift­form, der Zu­stim­mung der Ge­sell­schaf­ter­ver­samm­lung der Be­klag­ten durch no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­ten Be­schluss und ei­ner Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter abhängig. Ob diese ma­te­ri­el­len Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zun­gen auch für Teil­ge­winn­abführungs­verträge nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG gel­ten, die mit ei­ner GmbH als abführungs­pflich­ti­ger Ge­sell­schaft ab­ge­schlos­sen wer­den, wird in Recht­spre­chung und Li­te­ra­tur un­ter­schied­lich be­ant­wor­tet. Die in­stanz­ge­richt­li­che Recht­spre­chung geht wie das OLG da­von aus, dass Teil­ge­winn­abführungs­verträge den be­schrie­be­nen Wirk­sam­keits­vor­aus­set­zun­gen nicht un­ter­lie­gen, wenn sie nach In­halt und Wir­kung kei­ner Ände­rung der Sat­zung gleich­kom­men. Dem­ge­genüber wird ver­tre­ten, die vom Se­nat für Be­herr­schungs- und Ge­winn­abführungs­verträge nach § 291 Abs. 1 AktG ent­wi­ckel­ten Grundsätze seien auch auf Teil­ge­winn­abführungs­verträge an­zu­wen­den.

Das OLG hat sich mit Recht der zu­erst ge­nann­ten Auf­fas­sung an­ge­schlos­sen. Teil­ge­winn­abführungs­verträge mit ei­ner GmbH als abführungs­pflich­ti­ger Ge­sell­schaft un­ter­lie­gen kei­nen be­son­de­ren Wirk­sam­keits­an­for­de­run­gen, wenn sie keine sat­zungsüber­la­gernde Wir­kung ha­ben. Ob dies auch dann gilt, wenn ein Großteil oder zu­min­dest über­wie­gen­der An­teil der Ge­winne ab­zuführen ist, lässt der Se­nat of­fen.

Der Teil­ge­winn­abführungs­ver­trag wurde nicht un­wirk­sam, weil die Be­klagte in­folge der Ein­tra­gung des Form­wech­sels in das Han­dels­re­gis­ter im Ja­nuar 2016 die Rechts­form der Ak­ti­en­ge­sell­schaft er­hal­ten hat. Erhält eine zur Teil­ge­winn­abführung ver­pflich­tete GmbH durch Form­wech­sel die Rechts­form ei­ner Ak­ti­en­ge­sell­schaft, berührt dies den Fort­be­stand ei­nes zu­vor wirk­sam ab­ge­schlos­se­nen Teil­ge­winn­abführungs­ver­trags nicht. Der Teil­ge­winn­abführungs­ver­trag ist in­folge des Form­wech­sels gem. § 294 Abs. 1 AktG zur Ein­tra­gung in das Han­dels­re­gis­ter an­zu­mel­den. Die Par­teien des Teil­ge­winn­abführungs­ver­trags sind, wie das OLG zu­tref­fend an­ge­nom­men hat, aus dem be­ste­hen­den Ver­trags­verhält­nis wech­sel­sei­tig ver­pflich­tet, die Ein­tra­gung her­bei­zuführen.

So­weit die Re­vi­sion dar­auf ver­weist, die Be­klagte hätte ei­ner mögli­chen An­mel­de­pflicht be­reits genügt, in­dem sie den bis­lang nicht dem Schrift­for­mer­for­der­nis gem. § 293 Abs. 3 AktG ent­spre­chen­den Teil­ge­winn­abführungs­ver­trag zur Ein­tra­gung an­ge­mel­det hat, ver­kennt sie, dass ihre ver­trag­li­che Ne­ben­pflicht auch dar­auf ge­rich­tet ist, zunächst die Ein­tra­gungsfähig­keit des Teil­ge­winn­abführungs­ver­trags her­bei­zuführen und so­dann die An­mel­dung zu wie­der­ho­len. Im Übri­gen hat das OLG auch rechts­feh­ler­frei an­ge­nom­men, dass der Teil­ge­winn­abführungs­ver­trag nicht durch die Kündi­gun­gen der Be­klag­ten be­en­det wurde und den An­spruch auf Abführung des Teil­ge­winns auch der Höhe nach rechts­feh­ler­frei zu­er­kannt.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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