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Steuerberatung

Keine Gewerbesteuer auf nach Formwechsel neu gebildetes Betriebsvermögen

Der Veräußerungs­ge­winn, der aus Wert­zuwäch­sen im Be­triebs­vermögen re­sul­tiert, das erst mit oder nach dem Form­wech­sel ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft in eine Per­so­nen­ge­sell­schaft ge­bil­det wurde, un­ter­liegt nicht nach § 18 Abs. 3 Um­wStG der Ge­wer­be­steuer.

Im Streit­fall er­folgte zum 01.01.2010 eine form­wech­selnde Um­wand­lung ei­ner Steu­er­be­ra­tungs­ge­sell­schaft in der Rechts­form ei­ner GmbH in eine GmbH & Co. KG. Der Form­wech­sel wurde zu Buch­wer­ten durch­geführt. Bis zum Form­wech­sel über­ließ der bis­he­rige Al­lein­ge­sell­schaf­ter der GmbH im Wege der Be­triebs­auf­spal­tung ein Grundstück ent­gelt­lich zur Nut­zung. Seit 01.01.2010 wurde die­ses Grundstück als Son­der­be­triebs­vermögen bei der GmbH & Co. KG aus­ge­wie­sen. In 2011 wurde die Kom­man­dit­be­tei­li­gung samt der An­teile an der Kom­ple­mentär-GmbH so­wie dem Grundstück veräußert.

Laut Ur­teil des BFH vom 14.03.2024 (Az. IV R 20/21) ist zwar der Tat­be­stand des § 18 Abs. 3 Satz 1 und 2 Um­wStG erfüllt, da die Veräußerung in­ner­halb von fünf Jah­ren nach der Um­wand­lung er­folgte. Al­ler­dings un­ter­liege der Veräußerungs­ge­winn nur in­so­weit der Ge­wer­be­steuer, als er den veräußer­ten Kom­man­dit­an­teil be­treffe. Hin­ge­gen sei der auf den zum Son­der­be­triebs­vermögen I gehörende Grund­be­sitz ent­fal­lende Veräußerungs­ge­winn nicht zu er­fas­sen. Die­ser stelle „neu ge­bil­de­tes Be­triebs­vermögen“ dar, das erst im Zuge der Um­wand­lung oder da­nach ge­bil­det wurde.

Die Be­schränkung er­gebe sich aus dem Sinn und Zweck der Vor­schrift, die ver­hin­dern solle, dass eine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft durch eine Um­wand­lung die Ge­wer­be­steu­er­pflicht un­ter­laufe. Im Fall von „neu ge­bil­de­ten Be­triebs­vermögen“ sei ein sol­ches Un­ter­lau­fen je­doch nicht zu be­sor­gen, wes­halb § 18 Abs. 3 Um­wStG ent­spre­chend ein­schränkend aus­zu­le­gen sei.

Hin­weis: An einem an­de­res lau­ten­den obi­ter dic­tum (s. BFH-Ur­teil vom 16.12.2009, Az. IV R 22/08, BStBl. II 2010, S. 736) hält der IV. Se­nat des BFH nicht mehr fest. Die Fi­nanz­ver­wal­tung ver­tritt hin­ge­gen die ge­gen­tei­lige Auf­fas­sung, wo­nach auch der Veräußerungs­ge­winn auf „neu ge­bil­de­tes Be­triebs­vermögen“ zu er­fas­sen sei (BMF-Schrei­ben vom 11.11.2011, BStBl. I 2011, S. 1314, Rz. 18.09 Um­wStE).

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