Da die Gesellschaft damit nach deutschem Recht als Gesellschaft bürgerlichen Rechts, als Offene Handelsgesellschaft oder – im Falle eines Alleingesellschafters – als Einzelunternehmen zu behandeln ist, ändern sich insb. die Haftungsregelungen für die Gesellschafter grundlegend, was eine Haftung mit ihrem Privatvermögen zur Folge hat.
Bis zum 31.12.2020 besteht noch die Möglichkeit eines Formwechsels in eine Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht oder einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auf eine deutsche Kapitalgesellschaft. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber mit einer Änderung des Umwandlungsgesetzes die Möglichkeit geschaffen, dass eine Ltd. mit einer Personengesellschaft nach deutschen Recht grenzüberschreitend verschmolzen werden kann, sofern diese in der Regel nicht mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt.
Um die von der Ltd. gewohnte Haftungsbeschränkung zu erhalten, bietet sich insbesondere die Verschmelzung auf eine hierfür neu gegründete deutsche GmbH oder GmbH & Co. KG an. Hier ist Eile geboten, da bis zum Jahresende nur noch sehr wenig Zeit für die dafür notwendigen Maßnahmen verbleibt. (Dr. Tim Odendahl)
Zur Anwendung dieser Regelung wurde ein geordnetes Verfahren geschaffen, nach dem erforderlich ist, dass der Verschmelzungsplan noch vor dem 31.12.2020 notariell beurkundet und unverzüglich, spätestens zwei Jahre nach dem vorgenannten Zeitpunkt, zur Eintragung beim Handelsregister angemeldet wird.
Wird eine dieser Möglichkeiten genutzt, um die Rechtsform der Ltd. noch vor Ablauf der Übergangsfrist zu ändern, kann dies ggf. steuerneutral nach den Vorgaben des Umwandlungssteuergesetzes erfolgen. Wird hingegen die rechtzeitige Umwandlung vor dem 31.12.2020 versäumt, führt der darauffolgende automatische Formwechsel in eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen zur Aufdeckung und Besteuerung der stillen Reserven im Betriebsvermögen der Gesellschaft. In der Folge ist in diesem Fall nicht mehr das für Kapitalgesellschaften, sondern das für Personengesellschaften geltende Steuerregime anzuwenden. Bestimmte Umstrukturierungsvorgänge bedürfen jedoch bezüglich der Annahme von Steuerneutralität einer gesonderten Prüfung, um beispielsweise eine zeitanteilige rückwirkende Besteuerung zu vermeiden.
Auch eine Europäische Aktiengesellschaft (SE) mit Sitz im Vereinigten Königreich verliert mit dem Ablauf des Übergangszeitraums ihre rechtliche Anerkennung in Großbritannien und wird automatisch in eine britische Rechtsform umgewandelt, da die Gesellschaftsform der SE auf EU-Recht beruht. Die Hoffnung, dass Großbritannien Sonderregelungen für diesen Fall trifft, hat sich bislang nicht erfüllt. Aus Vorsichtsgründen sollte daher - sofern noch nicht erfolgt - eine Sitzverlegung der SE noch vor Ablauf des 31.12.2020 in einen anderen EU-Mitgliedstaat geprüft werden.
Sobald Großbritannien nicht mehr der EU oder dem EWR angehört, sind grenzüberschreitende Verschmelzungen von Unternehmen unter Beteiligung eines britischen Unternehmens auch rechtlich nicht mehr möglich. Denn die derzeit anzuwendenden Regelungen beruhen auf EU-Recht und der Anwendungsbereich beschränkt sich auf Gesellschaften mit Sitz oder Verwaltungssitz in der EU bzw. dem EWR. Abzuwarten bleibt auch hier, ob und wann ggf. Ersatzregelungen zu den bisherigen EU-Vorgaben gefunden werden.