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Steuerberatung

Besteuerung des Einbringungsgewinns II

Der Form­wech­sel ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft in eine Per­so­nen­ge­sell­schaft in­ner­halb der sie­benjähri­gen Sperr­frist nach einem qua­li­fi­zier­ten An­teils­tausch löst einen Ein­brin­gungs­ge­winn II aus.

Im Streit­fall wurde im Wege ei­nes qua­li­fi­zier­ten An­teils­tauschs der An­teil an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft zu Zwi­schen­wer­ten in eine GmbH ein­ge­bracht. Im Fol­ge­jahr wurde die GmbH zu Buch­wer­ten form­wech­selnd in eine OHG um­ge­wan­delt.

Laut Ur­teil des BFH vom 18.11.2020 (Az. I R 25/18) stellt der Form­wech­sel eine Veräußerung des ein­ge­brach­ten An­teils durch die GmbH i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 1 Um­wStG dar. Da­mit geht der BFH von ei­ner Ver­let­zung der sie­benjähri­gen Sperr­frist, was die rück­wir­kende Ver­steue­rung des sog. Ein­brin­gungs­ge­winns II, also des Ge­winns aus der Veräußerung des ein­ge­brach­ten An­teils im Ein­brin­gungs­zeit­punkt, auslöst.

Der hier ver­wen­dete Veräußerungs­be­griff um­fasse tauschähn­li­che Vorgänge, wor­un­ter laut BFH auch ein Form­wech­sel falle. Denn das Vermögen der GmbH gehe da­durch mit­tel­bar auf de­ren Ge­sell­schaf­ter über, die als „Ge­gen­leis­tung“ ihre bis­he­rige Be­tei­li­gung an der GmbH verlören. Eine te­leo­lo­gi­sche Re­duk­tion der Norm lehnt der BFH im Streit­fall ab, da es im Zuge des Form­wech­sels zu einem Trans­fer stil­ler Re­ser­ven zwi­schen den Ge­sell­schaf­tern komme.

Hin­weis: Am sel­ben Tag er­ging eine wei­tere, im We­sent­li­chen in­halts­glei­che Ent­schei­dung des BFH (Ur­teil vom 18.11.2020, Az. I R 24/18).

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