Mit Beschluss vom 17.01.2022 (Az. II B 49/21, ZEV 2022, S. 301) macht der BFH deutlich, dass eine Erbschaftsbesteuerung von Privatvermögen nicht deshalb als verfassungswidrig einzustufen sei, weil in demselben Zeitraum eine erbschaftsteuerrechtliche Überbegünstigung von Betriebsvermögen bestehen könnte.
Hinweis: Der BFH hat dazu aber bereits mit Urteil vom 06.05.2021 (Az. II R 1/19, DStR 2021, S. 2632, Rz. 34) ausgeführt, dass er ungeachtet der großzügigen Begünstigung des Betriebsvermögens durch die Neufassung der erbschaftsteuerlichen Regelungen für Erwerbe nach dem 30.06.2016 nicht von einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz überzeugt ist (zu diesem Urteil s. auch novus Januar/Februar 2022, S. 23).
Der BFH stellt überdies klar, dass eine Besteuerung des erbschaftsteuerlichen Erwerbs von Privatvermögen auch dann nicht in Frage zu stellen wäre, sollte es sich bei der begünstigten Besteuerung von Betriebsvermögen um eine unionsrechtswidrige Beihilfe handeln. Eine solche Wertung könnte allenfalls dazu führen, dass z. B. die gewährte Begünstigung von Betriebsvermögen zurückgefordert werden würde, nicht jedoch zur Begründung eines Rechts auf Gleichstellung mit dem zu Unrecht steuerlich begünstigten Erwerber von Betriebsvermögen.