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Steuerberatung

Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsbesteuerung des Privatvermögens

Eine et­waige erb­schaft­steu­er­li­che Über­begüns­ti­gung von Be­triebs­vermögen be­dingt keine Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der Erb­schafts­be­steue­rung von Pri­vat­vermögen.

Mit Be­schluss vom 17.01.2022 (Az. II B 49/21, ZEV 2022, S. 301) macht der BFH deut­lich, dass eine Erb­schafts­be­steue­rung von Pri­vat­vermögen nicht des­halb als ver­fas­sungs­wid­rig ein­zu­stu­fen sei, weil in dem­sel­ben Zeit­raum eine erb­schaft­steu­er­recht­li­che Über­begüns­ti­gung von Be­triebs­vermögen be­ste­hen könnte.

Hin­weis: Der BFH hat dazu aber be­reits mit Ur­teil vom 06.05.2021 (Az. II R 1/19, DStR 2021, S. 2632, Rz. 34) aus­geführt, dass er un­ge­ach­tet der großzügi­gen Begüns­ti­gung des Be­triebs­vermögens durch die Neu­fas­sung der erb­schaft­steu­er­li­chen Re­ge­lun­gen für Er­werbe nach dem 30.06.2016 nicht von einem Ver­stoß ge­gen den all­ge­mei­nen Gleich­heits­satz über­zeugt ist (zu die­sem Ur­teil s. auch no­vus Ja­nuar/Fe­bruar 2022, S. 23).

Der BFH stellt über­dies klar, dass eine Be­steue­rung des erb­schaft­steu­er­li­chen Er­werbs von Pri­vat­vermögen auch dann nicht in Frage zu stel­len wäre, sollte es sich bei der begüns­tig­ten Be­steue­rung von Be­triebs­vermögen um eine uni­ons­rechts­wid­rige Bei­hilfe han­deln. Eine sol­che Wer­tung könnte al­len­falls dazu führen, dass z. B. die gewährte Begüns­ti­gung von Be­triebs­vermögen zurück­ge­for­dert wer­den würde, nicht je­doch zur Begründung ei­nes Rechts auf Gleich­stel­lung mit dem zu Un­recht steu­er­lich begüns­tig­ten Er­wer­ber von Be­triebs­vermögen.

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