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Steuerberatung

Fälligkeitszeitpunkt einer regelmäßig wiederkehrenden Ausgabe

FG Düsseldorf v. 9.12.2019 - 3 K 2040/18 E

Nur re­gelmäßig wie­der­keh­rende Aus­ga­ben und diese auch nur bei Zah­lung in­ner­halb ei­nes kurzen Zeit­raums vor Be­ginn oder nach Ende des Ka­len­der­jah­res ih­rer wirt­schaft­li­chen Zu­gehörig­keit können gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG zu ei­ner sys­te­ma­ti­schen Ab­kehr vom Zu- und Ab­fluss­prin­zip führen. Eine wei­ter­ge­hende Ein­schränkung des An­wen­dungs­be­reichs der Norm ist nach Auf­fas­sung des Se­nats nicht ge­bo­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger wur­den im Streit­jahr 2015 zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Der Kläger er­zielte Einkünfte aus selbständi­ger Ar­beit i.S.v. § 18 EStG. Den Ge­winn er­mit­telte er durch Ein­nah­men-Über­schuss-Rech­nung gem. § 4 Abs. 3 EStG. Für die Ab­gabe der Um­satz­steu­er­vor­an­mel­dun­gen und die Ent­rich­tung der Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen war ihm eine Dau­er­frist­verlänge­rung um einen Mo­nat gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 UStDV gewährt wor­den. Die am 10.2.2016 fällige Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lung für den Vor­an­mel­dungs­zeit­raum De­zem­ber 2015 i.H.v. 6.598 € hatte der Kläger am 6.1.2016 ge­zahlt und sie später in der Ge­winn­er­mitt­lung des Streit­jah­res 2015 als Be­triebs­aus­gabe er­fasst.

Im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid des Streit­jah­res vom 28.3.2017 er­kannte das Fi­nanz­amt die Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lung für De­zem­ber 2015 nicht als Be­triebs­aus­gabe des Streit­jah­res an und erhöhte den Ge­winn auf 131.529 €. Dar­auf­hin mach­ten die Kläger gel­tend, dass die Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lung für De­zem­ber 2015 gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG als Be­triebs­aus­gabe des Streit­jah­res zu berück­sich­ti­gen sei. Die Zah­lung, die wirt­schaft­lich dem Jahr 2015 zu­zu­ord­nen sei, sei in­ner­halb kur­zer Zeit, nämlich in­ner­halb von 10 Ta­gen nach Ende des Jah­res 2015, ge­zahlt wor­den. Dass die Fällig­keit der Zah­lung nicht in­ner­halb des kurzen Zeit­raums ge­le­gen habe, sei ir­re­le­vant.

Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat den Ge­winn des Klägers aus selbständi­ger Ar­beit zu Un­recht um die am 6.1.2016 ge­leis­tete Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lung für den Vor­an­mel­dungs­zeit­raum De­zem­ber 2015 erhöht. Die Vor­aus­zah­lung stellt eine Be­triebs­aus­gabe des Jah­res 2015 dar.

Im Streit­fall sind die Vor­aus­set­zun­gen des § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG für eine Zu­ord­nung der im Ja­nuar 2016 ge­zahl­ten Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lung für De­zem­ber 2015 zum Streit­jahr 2015 erfüllt. Um­satz­steu­er­vor­aus­zah­lun­gen sind re­gelmäßig wie­der­keh­rende Aus­ga­ben. Sei­nem Wort­laut nach stellt § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG al­lein auf die wirt­schaft­li­che Zu­ord­nung der re­gelmäßig wie­der­keh­ren­den Aus­ga­ben zu einem Ka­len­der­jahr so­wie auf den Zeit­punkt ih­res Ab­flus­ses bei dem Steu­er­pflich­ti­gen ab. Zu wel­chem Zeit­punkt die Zah­lung fällig (ge­wor­den) ist, ist hier­nach nicht re­le­vant.

Der An­wen­dungs­be­reich der Norm ist auch nicht im Wege ei­ner te­leo­lo­gi­schen Re­duk­tion auf die Fälle zu be­schränken, in de­nen der Fällig­keits­zeit­punkt der Zah­lung in­ner­halb der "kurzen Zeit" i.S.v. § 11 EStG liegt. Zwar wird eine Fällig­keit kurz vor Be­ginn oder nach Ende des Ka­len­der­jah­res der wirt­schaft­li­chen Zu­gehörig­keit der Aus­ga­ben so­wohl in der Recht­spre­chung als auch in der steu­er­recht­li­chen Li­te­ra­tur weit über­wie­gend als ein­schränkende Vor­aus­set­zung für eine vom tatsäch­li­chen Zah­lungs­jahr ab­wei­chende Zu­ord­nung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG er­ach­tet. Nach Auf­fas­sung des er­ken­nen­den Se­nats ist - auch un­ter Berück­sich­ti­gung des Aus­nah­me­cha­rak­ters der Vor­schrift - eine den Ge­set­zes­wort­laut ein­schränkende Aus­le­gung von § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG je­doch nicht vor­zu­neh­men.

Dass es bei An­wen­dung der Vor­schrift zu ei­ner sys­te­ma­ti­schen Annäherung der Einkünf­te­er­mitt­lung nach dem Zu- und Ab­fluss­prin­zip an die Grundsätze der Bi­lanz­auf­stel­lung kommt, ist der ge­setz­li­chen Re­ge­lung im­ma­nent. Ei­ner zu weit ge­hen­den Aus­deh­nung die­ser Grundsätze steht be­reits der auf Aus­nah­mefälle be­grenzte Ge­set­zes­wort­laut ent­ge­gen. Nur re­gelmäßig wie­der­keh­rende Aus­ga­ben und diese auch nur bei Zah­lung in­ner­halb ei­nes kurzen Zeit­raums vor Be­ginn oder nach Ende des Ka­len­der­jah­res ih­rer wirt­schaft­li­chen Zu­gehörig­keit können gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 EStG zu ei­ner sys­te­ma­ti­schen Ab­kehr vom Zu- und Ab­fluss­prin­zip führen. Eine wei­ter­ge­hende Ein­schränkung des An­wen­dungs­be­reichs der Norm ist nach Auf­fas­sung des Se­nats nicht ge­bo­ten.
 

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