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Steuerberatung

Zusätzliche Anzeigepflichten neben den Grundsteuererklärungen

Am 13.10.2022 wurde be­kannt­ge­ge­ben, dass Bund und Länder die Frist zur Ab­gabe der sog. Erklärun­gen zur Fest­stel­lung des Grund­steu­er­werts auf den Haupt­fest­stel­lungs­zeit­punkt 01.01.2022 bis zum 31.01.2023 verlängern wol­len. Diese Verlänge­rung wurde in­zwi­schen bun­des­weit um­ge­setzt. Darüber hin­aus be­ste­hen aber wei­tere An­zei­ge­pflich­ten, die über­wie­gend bis da­hin zu erfüllen sind.

Ne­ben der Erklärungs­pflicht zur Fest­stel­lung des Grund­steu­er­werts auf den Haupt­fest­stel­lungs­zeit­punkt 01.01.2022, der bis 31.01.2023 nach­zu­kom­men ist,wur­den im Zuge der Grund­steu­er­re­form auch An­zei­ge­pflich­ten ein­geführt, die die Steu­er­pflich­ti­gen ohne ge­son­derte Auf­for­de­rung erfüllen müssen (§ 228 Abs. 2 BewG). Diese An­zei­ge­pflich­ten tre­ten ne­ben die be­reits be­ste­hen­den An­zei­ge­pflich­ten nach § 19 GrStG für die Nut­zungsände­rung bei ganz oder teil­weise steu­er­be­frei­tem Grund­be­sitz bzw. den Weg­fall der Vor­aus­set­zun­gen für die ermäßigte Steu­er­mess­zahl (z.B. Denk­mal­schutz, Wohn­raumförde­rung). Dem zuständi­gen Fi­nanz­amt ist da­nach zukünf­tig eine Ände­rung der tatsäch­li­chen Verhält­nisse, wel­che sich auf die Höhe des Grund­steu­er­werts, die Vermögens­art oder die Grundstücks­art aus­wirkt oder zu ei­ner erst­ma­li­gen Fest­stel­lung führen kann, auf den Be­ginn des fol­gen­den Ka­len­der­jah­res an­zu­zei­gen.

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Was genau ist anzeigepflichtig?

Eine Ände­rung der tatsäch­li­chen Verhält­nisse liegt bei­spiel­weise vor, wenn

  • ein un­be­bau­tes Grundstück be­baut wird,
  • land- und forst­wirt­schaft­li­ches Vermögen zukünf­tig be­baut wer­den soll,
  • ein Gebäude oder Gebäude­teil ab­ge­ris­sen, fer­tig­ge­stellt, er­wei­tert oder kern­sa­niert wird oder
  • eine Nut­zungsände­rung er­folgt, etwa von Wohn­nut­zung zu ge­werb­li­cher Nut­zung oder um­ge­kehrt und sich da­bei das Be­wer­tungs­ver­fah­ren ändert.

An­zei­ge­pflich­tig ist auch, wenn das (wirt­schaft­li­che) Ei­gen­tum an einem auf frem­dem Grund und Bo­den er­rich­te­ten Gebäude über­ge­gan­gen ist.

Eben­falls sind Ände­run­gen an­zu­zei­gen, die zu ei­ner erst­ma­li­gen Fest­set­zung führen können, wie etwa die Neu­ent­ste­hung ei­ner wirt­schaft­li­chen Ein­heit durch eine Grundstück­spar­zel­lie­rung oder die Begründung von Woh­nungs- oder Teil­ei­gen­tum.

Hin­ge­gen führt der An- oder Ver­kauf von Grund­be­sitz oder die Ände­rung des zu­grunde zu­le­gen­den Bo­den­richt­werts nicht zu ei­ner An­zei­ge­pflicht des Steu­er­pflich­ti­gen.

Bis wann sind Änderungen anzuzeigen?

Die An­zeige hat in den meis­ten Bun­desländern be­reits bis zum 31.01. des Fol­ge­jah­res zu er­fol­gen, d.h. erst­ma­lig zum 31.01.2023. Nur in Bay­ern, Ham­burg und Nie­der­sach­sen müssen die Steu­er­pflich­ti­gen die­ser Ver­pflich­tung erst bis zum 31.03. nach­kom­men.

Eine kürzere Frist ist al­ler­dings zu be­ach­ten, wenn die Ände­run­gen eine Steu­er­be­frei­ung oder -ermäßigung be­tref­fen. Hier muss die An­zeige ge­genüber dem Fi­nanz­amt grundsätz­lich bin­nen drei Mo­na­ten nach der Ände­rung und nicht erst ent­spre­chend im Fol­ge­jahr ab­ge­ge­ben wer­den (§ 19 GrStG). Aus­nah­men bil­den auch hier Bay­ern, Ham­burg und Nie­der­sach­sen, in de­nen Steu­er­pflich­tige die Ver­pflich­tung erst bis zum 31.03. des Fol­ge­jah­res erfüllen müssen.

Bei der An­zeige han­delt es sich um eine Steu­er­erklärung, so dass bei Nicht­ab­gabe der An­zeige ne­ben der Fest­set­zung von Verspätungs­zu­schlägen auch wei­tere (straf-)recht­li­che Kon­se­quen­zen dro­hen können.

Was ist zu tun?

Um die neuen An­zei­ge­pflich­ten ein­zu­hal­ten, sollte be­reits frühzei­tig der Be­darf ei­ner An­zeige er­mit­telt und die ent­spre­chen­den Da­ten er­ho­ben wer­den. Be­steht eine An­zei­ge­pflicht, gilt es, die­ser in­ner­halb der o.g. Fris­ten nach­zu­kom­men. Bei Ände­run­gen zum Jah­res­ende kann die zur Verfügung ste­hende Zeit äußert knapp aus­fal­len.

Es ist da­her not­wen­dig, diese wie­der­keh­rende Auf­gabe mit einem lücken­lo­sen Pro­zess zu be­werk­stel­li­gen und be­reits frühzei­tig In­for­ma­tio­nen zu sam­meln. Hierzu zählt ne­ben der Struk­tu­rie­rung des Im­mo­bi­li­en­port­fo­lios im Vor­hin­ein auch das un­terjährige Mo­ni­to­ring bau­li­cher, recht­li­cher und wirt­schaft­li­cher Verände­run­gen.

Wie wir unsere Mandanten unterstützen

Eb­ner Stolz un­terstützt Sie gerne in dem ge­sam­ten neuen Grund­steu­er­pro­zess. Hierzu set­zen wir mit un­se­rem Soft­ware­part­ner auf eine di­gi­tale Grund­steu­erlösung, mit der die Da­ten­samm­lung und ve­ri­fi­ka­tion möglichst ef­fi­zi­ent und zeit­spa­rend er­folgt und so­wohl Grund­steu­er­erklärun­gen als auch Ände­rungs­an­zei­gen ein­ge­reicht wer­den können.

Gerne un­terstützen wir Sie auch bei der Ent­wick­lung ei­nes Pro­zes­ses, um be­reits un­terjährig grund­steu­er­re­le­vante Sach­ver­halte zu iden­ti­fi­zie­ren, par­al­lel die Da­ten­er­he­bung durch­zuführen und in­ner­halb der ge­setz­li­chen Fris­ten not­wen­dige An­zei­gen ein­zu­rei­chen. Auch ste­hen wir Ih­nen bei der Kor­re­spon­denz mit der Fi­nanz­ver­wal­tung bis hin zur Ein­le­gung von Rechts­mit­teln ge­gen er­gan­gene Be­scheide zur Seite.

Au­to­ren: Vik­to­ria Lücke, Franz Schnei­der

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