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ESEF-Umsetzungsgesetz verabschiedet

Am 18.6.2020 hat der Bun­des­tag das Ge­setz zur wei­te­ren Um­set­zung der Trans­pa­renz­richt­li­nie-Ände­rungs­richt­li­nie im Hin­blick auf ein ein­heit­li­ches elek­tro­ni­sches For­mat für Jah­res­fi­nanz­be­richte (ESEF-Um­set­zungs­ge­setz) ver­ab­schie­det.

Das Ge­setz dient der Kon­kre­ti­sie­rung der durch die de­le­gierte Ver­ord­nung Nr. 2018/815 (ESEF-VO) zu be­ach­ten­den Vor­schrif­ten, wo­nach be­stimmte ka­pi­tal­markt­ori­en­tierte Un­ter­neh­men ihre Jah­res­fi­nanz­be­richte für Ge­schäfts­jahre, die am oder nach dem 1.1.2020 be­gin­nen, in einem ein­heit­li­chen eu­ropäischen elek­tro­ni­schen For­mat (Eu­ro­pean Sin­gle Elec­tro­nic For­mat, ESEF) zu er­stel­len ha­ben. Be­trof­fen sind Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten, die als In­land­se­mit­tent (§ 2 Abs. 14 WpHG) Wert­pa­piere (§ 2 Abs. 1 WpHG) be­ge­ben und keine Ka­pi­tal­ge­sell­schaft i. S. d. § 327a HGB sind.

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Das Ge­setz wird am Tag nach der – der­zeit noch aus­ste­hen­den – Verkündung im Bun­des­ge­setz­blatt in Kraft tre­ten. Die neuen Vor­ga­ben zum ESEF-For­mat sind gemäß den Überg­angs­vor­schrif­ten im EGHGB auf Ge­schäfts­jahre an­zu­wen­den, die am oder nach dem 31.12.2019 be­gon­nen ha­ben.

Das ver­ab­schie­dete Ge­setz ent­spricht im We­sent­li­chen dem im Ja­nuar 2020 veröff­ent­lich­ten Re­gie­rungs­ent­wurf und enthält − mit Aus­nahme ei­ner zusätz­lich auf­ge­nom­me­nen Klar­stel­lung zum ARUG II (s. nach­fol­gend) − nur punk­tu­elle re­dak­tio­nelle Ände­run­gen in Be­zug auf die ESEF-VO.

Während der Re­fe­ren­ten­ent­wurf vom Sep­tem­ber 2019 bei der Um­set­zung der ESEF-VO noch von ei­ner „Auf­stel­lungslösung“ aus­ging, wurde diese be­reits im Re­gie­rungs­ent­wurf im Ja­nuar 2020 zu­guns­ten ei­ner „Of­fen­le­gungslösung mit Prüfungs­pflicht“ auf­ge­ge­ben, an der trotz wei­ter­hin man­nig­fa­cher Kri­tik in der Pra­xis (z. B. zeit­li­che Ver­dich­tung des Auf­stel­lungs- und Prüfungs­pro­zes­ses) nun­mehr auch im ESEF-Um­set­zungs­ge­setz fest­ge­hal­ten wurde.

Die von der Pra­xis viel­fach ge­for­derte nach­ge­la­gerte Prüfung der für Zwecke der ESEF-kon­for­men Of­fen­le­gung wie­der­ge­ge­be­nen (Kon­zern-)Ab­schlüsse und (Kon­zern-)La­ge­be­richte wurde im Hin­blick auf die eu­ro­pa­recht­li­che Zulässig­keit ei­ner sol­chen Re­ge­lung und dem ge­plan­ten Vor­ge­hen in an­de­ren EU-Staa­ten (gleichmäßige Um­set­zung auf eu­ropäischer Ebene) nicht in Be­tracht ge­zo­gen.

Wesentliche Inhalte des ESEF-Umsetzungsgesetzes

Das Ge­setz be­inhal­tet in Kon­kre­ti­sie­rung der ESEF-VO im Ein­zel­nen insb.:

  • An den der­zei­ti­gen ori­ginären ma­te­ri­el­len Re­ge­lun­gen zur Auf­stel­lung von (Kon­zern-)Ab­schlüssen und (Kon­zern-)La­ge­be­rich­ten ändert sich un­mit­tel­bar nichts. Diese blei­ben von den Ände­run­gen un­berührt.
  • Die Of­fen­le­gung der (Kon­zern-)Ab­schlüsse und (Kon­zern-)La­ge­be­richte und der zu­gehöri­gen Erklärun­gen der ge­setz­li­chen Ver­tre­ter durch die be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men hat ESEF-kon­form zu er­fol­gen, d. h. im XHTML-For­mat in­klu­sive ta­xo­no­mi­scher Aus­zeich­nung der IFRS-Kon­zern­ab­schlüsse nach Maßgabe der ESEF-Ver­ord­nung mit Hilfe der iX­BRL-Tech­no­lo­gie („Tag­ging“). Eine Of­fen­le­gung im tra­dier­ten For­mat ist zukünf­tig nicht mehr zulässig.
  • Die für Zwecke der ESEF-kon­for­men Of­fen­le­gung wie­der­ge­ge­be­nen (Kon­zern-)Ab­schlüsse und (Kon­zern-)La­ge­be­richte sind durch den Ab­schlussprüfer da­nach zu prüfen, ob diese im ein­heit­li­chen XHTML-For­mat er­stellt und ob die Aus­zeich­nun­gen im IFRS-Kon­zern­ab­schluss sach­ge­recht sind. Über das Prüfungs­er­geb­nis ist in einem ge­son­der­ten Ab­schnitt des Bestäti­gungs­ver­merks zu be­rich­ten. In­so­fern ist da­von aus­zu­ge­hen, dass sich der verfügbare Zeit­raum für Auf­stel­lung und Prüfung - bei An­nahme ei­nes fi­xen End­ter­mins für Fest­stel­lung/Bil­li­gung des Jah­res­ab­schlus­ses/Kon­zern­ab­schlus­ses - in vie­len Fällen verkürzen wird.
  • Die ESEF-kon­form of­fen­ge­leg­ten (Kon­zern-)Ab­schlüsse und (Kon­zern-)La­ge­be­richte können Prüfungs­ge­gen­stand des Bi­lanz­kon­troll­ver­fah­rens (DPR, Ba­Fin) sein. Bis­lang un­ter­lag nur die Auf­stel­lung dem En­force­ment.

Klarstellungen zum ARUG II im Rahmen des ESEF-Umsetzungsgesetzes

Das ESEF-Um­set­zungs­ge­setz wurde dazu ge­nutzt, ein früheres re­dak­tio­nel­les Ver­se­hen zu kor­ri­gie­ren. Im Rah­men des ARUG II wurde § 291 HGB da­hin­ge­hend geändert, dass Teil­kon­zern-Mut­ter­un­ter­neh­men mit einem über­ge­ord­ne­ten Mut­ter­un­ter­neh­men mit Sitz in der EU oder dem EWR, auf die Auf­stel­lung, Prüfung und Of­fen­le­gung ei­nes Kon­zern­ab­schlus­ses und -la­ge­be­richts auch dann ver­zich­ten können, wenn das über­ge­ord­nete Mut­ter­un­ter­neh­men die ge­setz­lich ge­for­der­ten Un­ter­la­gen in eng­li­scher (und nicht in deut­scher) Sprache of­fen­ge­legt hat.

Al­ler­dings ent­hielt das ARUG II hierzu eine Überg­angs­vor­schrift, wo­nach die geänderte Fas­sung des § 291 HGB - ab­wei­chend zur Neu­re­ge­lung bei § 292 HGB - erst für Ge­schäfts­jahre, die nach dem 31.12.2020 be­gin­nen, an­wend­bar war. Durch die Strei­chung der Überg­angs­vor­schrift im Rah­men des ESEF-Um­set­zungs­ge­set­zes ist nun­mehr die Of­fen­le­gung ei­nes be­frei­en­den EU-Kon­zern­ab­schlus­ses auch in eng­li­scher Sprache ohne Überg­angs­frist un­mit­tel­bar seit In­kraft­tre­ten des ARUG II möglich. 

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