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Steuerberatung

Erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG

Niedersächsisches FG 19.9.2018, 10 K 174/16

Der Be­griff Woh­nungs­bau in § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist eng aus­zu­le­gen. Er um­fasst aus­schließlich die zu Wohn­zwe­cken ge­nutz­ten Bau­ten.

Der Sach­ver­halt:

Die Kläge­rin ist eine KG. Der Ge­gen­stand des Un­ter­neh­mens um­fasst den Bau bzw. die An­schaf­fung und die Be­wirt­schaf­tung von Woh­nun­gen so­wie ge­werb­lich ge­nutz­ten Gebäuden für ei­gene Rech­nung, die Ver­wal­tung sons­ti­gen Vermögens und alle da­mit zu­sam­menhängen­den Tätig­kei­ten. Im Streit­jahr ver­wal­tete die Kläge­rin ins­ge­samt 5.831 Woh­nun­gen, 79 ge­werb­li­che und sons­tige Ein­hei­ten und 2.930 Ga­ra­gen und Stellplätze, die sich alle in ih­rem Ei­gen­tum be­fan­den. Da­ne­ben er­zielte die Kläge­rin erst­mals seit Ja­nuar 2011 aus der Ver­wal­tung frem­den Grund­be­sit­zes Erträge i.H.v. rd. 76.000 €. Diese Fremd­ver­wal­tung um­fasste im Streit­jahr 1.224 Woh­nun­gen und ge­werb­li­che Ein­hei­ten.

Es han­delte sich da­bei um die fol­gen­den ge­werb­li­chen Ein­hei­ten in den Ver­wal­tungs­ein­hei­ten (VE): VE 1: 28 Woh­nun­gen und 1 Büro (ge­werb­li­cher An­teil nach qm 18,5 %), VE 2: 32 Woh­nun­gen und 1 Fahr­schule (ge­werb­li­cher An­teil 2 %), VE 3: 54 Woh­nun­gen und 1 Wohn­heim so­wie 1 Ho­tel (ge­werb­li­cher An­teil 6 %). Wei­tere fremde Ein­hei­ten, die nicht Wohn­zwe­cken dien­ten, wur­den nicht ver­wal­tet. Die­ser Ver­wal­tungstätig­keit der Kläge­rin liegt ein Ver­wal­ter­ver­trag zwi­schen ei­ner GmbH und der Kläge­rin zu­grunde.

Im strei­ti­gen Ver­an­la­gungs­zeit­raum be­an­tragte die Kläge­rin die er­wei­terte Ge­wer­be­steu­erkürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG. Das Fi­nanz­amt folgte dem nicht son­dern ver­trat die An­sicht, dass die Vor­aus­set­zun­gen für eine Kürzung gem. § 9 Nr.1 S. 2 GewStG nicht vorlägen, da die Kläge­rin nicht aus­schließlich fremde Woh­nungs­bau­ten ver­walte. Denn die ge­mischt ge­nutz­ten frem­den Ver­wal­tungs­ein­hei­ten - VE 1 bis 3 - stell­ten keine Woh­nungs­bau­ten i.S.d. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG dar. Das Fi­nanz­amt setzte einen Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trag i.H.v. rd. 300.000 € fest und berück­sich­tigte eine Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 1 GewStG i.H.v. rd. 1,7 Mio. €. Mit ih­rer Klage be­gehrt die Kläge­rin den Be­scheid über den Ge­wer­be­steu­er­mess­be­trag der­ge­stalt zu ändern, dass der Ge­wer­be­er­trag in 2011 um rd. 8,4 Mio. € gekürzt wird.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt hat den Ge­wer­be­er­trag des Streit­jah­res zu­tref­fend er­mit­telt. Die Vor­aus­set­zun­gen für eine er­wei­terte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG lie­gen bei der Kläge­rin nicht vor.

Der Vor­schrift fol­gend tritt bei Un­ter­neh­men, die aus­schließlich ei­ge­nen Grund­be­sitz oder ne­ben ei­ge­nem Grund­be­sitz ei­ge­nes Ka­pi­tal­vermögen ver­wal­ten und nut­zen oder da­ne­ben Woh­nungs­bau­ten be­treuen oder Ein- oder Zwei­fa­mi­li­enhäuser oder Ei­gen­tums­woh­nun­gen er­rich­ten und veräußern, bei der Er­mitt­lung des Ge­wer­be­er­tra­ges (§ 7 GewStG) gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG auf An­trag an die Stelle der Kürzung nach Nr. 1 S. 1 der Vor­schrift die Kürzung um den Teil des Ge­wer­be­er­tra­ges, der auf die Ver­wal­tung und Nut­zung des ei­ge­nen Grund­be­sit­zes entfällt. Die er­wei­terte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG ist so­mit u.a. zu ver­sa­gen, wenn der Steu­er­pflich­tige ne­ben ei­ge­nem Grund­be­sitz und ei­ge­nem Ka­pi­tal­vermögen nicht nur Woh­nungs­bau­ten be­treut. Der Be­griff "Woh­nungs­bau­ten" ist ge­setz­lich nicht ge­re­gelt. Aus­ge­hend vom Wort­laut um­fasst der Be­griff Gebäude, die zu Wohn­zwe­cken ge­nutzt wer­den.

Die Frage, ob über den Wort­laut hin­aus auch die Ver­wal­tung ge­mischt ge­nutz­ter Grundstücke un­schädlich ist, wenn das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Pro­zent Wohn­zwe­cken dient, ist in der Li­te­ra­tur um­strit­ten. Ein Mei­nung ver­weist auf die ausdrück­li­che ge­setz­li­che Re­ge­lung in § 9 Nr. 1 S. 3 GewStG, wo­nach i.V.m. der Er­rich­tung und Veräußerung von Ei­gen­tums­woh­nun­gen Teil­ei­gen­tum i.S.d. WEG er­rich­tet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Pro­zent Wohn­zwe­cken dient. Diese 2/3-Re­ge­lung müsse ent­spre­chend auf die übri­gen "Woh­nungs­bau­ten" an­ge­wandt wer­den. Ei­ner an­de­ren Auf­fas­sung fol­gend um­fasst der Be­griff "Woh­nungs­bau­ten" aus­schließlich die zu Wohn­zwe­cken die­nende Gebäude, ein­ge­schlos­sen Miet­grundstücke, EFH, Häuser, die aus Ei­gen­tums­woh­nun­gen be­ste­hen, er lei­tet dies ins­be­son­dere aus dem Wort­laut und der Sys­te­ma­tik des Ge­set­zes ab.

Die­ser en­gen Aus­le­gung des Woh­nungs­bau­be­griffs ist der Vor­zug zu ge­ben. Dem­ent­spre­chend um­fas­sen Woh­nungs­bau­ten nur Gebäude, die aus­schließlich Wohn­zwe­cken die­nen. Nach­dem es sich vor­lie­gend bei den drei Ver­wal­tungs­ein­hei­ten um keine Ei­gen­tums­woh­nun­gen/Teil­ei­gen­tum i.S.d. WEG han­delt, führt auch die nur ge­ringe ge­werb­li­che Nut­zung die­ser Bau­ten zur Ver­sa­gung der er­wei­ter­ten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG.

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