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Steuerberatung

Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine und erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung

Die Fi­nanz­ver­wal­tung möchte ver­mei­den, dass das En­ga­ge­ment von Woh­nungs­un­ter­neh­men bei der Un­ter­brin­gung von Kriegsflücht­lin­gen aus der Ukraine durch steu­er­li­che Nach­teile be­hin­dert wird.

Bis 31.12.2022 prüft die Fi­nanz­ver­wal­tung nicht, ob die ent­gelt­li­che Über­las­sung von möblier­tem Wohn­raum an Kriegsflücht­linge aus der Ukraine als ge­werb­lich an­zu­se­hen und da­mit schädlich für die er­wei­terte ge­wer­be­steu­er­li­che Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG wäre (Ober­ste Fi­nanz­behörden der Länder, Er­lasse vom 31.03.2022, DStR 2022, S. 723)

Erträge aus sons­ti­gen Un­terstützungs­leis­tun­gen (z. B. das ent­gelt­li­che Zur­verfügung­stel­len von Nah­rungs­mit­teln, Hy­gie­ne­ar­ti­keln oder Klei­dung) sind da­bei nur dann un­schädlich für die er­wei­terte Kürzung, wenn sie die Ba­ga­tell­grenze von 5 % der Ein­nah­men aus der Grund­be­sitzüber­las­sung nicht über­stei­gen und aus Ver­trags­be­zie­hun­gen mit den Mie­tern stam­men (§ 9 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c GewStG). Aus Bil­lig­keitsgründen wer­den in 2022 als Mie­ter in die­sem Sinne die Wohn­raum­nut­zen­den be­trach­tet, wenn der Wohn­raum z. B. durch ju­ris­ti­sche Per­so­nen des öff­ent­li­chen Rechts an­ge­mie­tet und Kriegsflücht­lin­gen zur Verfügung ge­stellt wird.

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