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Steuerberatung

ElsterOnline: Fristversäumung bei elektronischer Einspruchseinlegung

FG Köln 25.7.2018, 3 K 2250/17

Zwar ist grundsätz­lich die Ein­le­gung ei­nes Ein­spruchs über das Por­tal Els­ter-On­line möglich. Je­doch reicht die Nut­zung ei­ner mit "Spei­chern" oder "Spei­chern und Ver­las­sen" ge­kenn­zeich­ne­ten Schaltfläche nicht aus, um für einen Drit­ten er­kenn­bar eine Wil­lensäußerung ab­zu­ge­ben und eine Wil­lens­erklärung in den Ver­kehr zu brin­gen.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger er­zielt Einkünfte aus ei­ner nicht­selbstständi­gen Tätig­keit im Web­be­reich. Hier­bei ist er u.a. auch mit On­line-For­mu­la­ren be­traut. Der Kläger er­hielt für For­de­run­gen aus Ge­nuss­rech­ten eine An­leihe über 34,5 % sei­ner ur­sprüng­li­chen For­de­rung und eine Aus­zah­lung i.H.v. 23,3 %. Im Rah­men sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2015 machte er die übri­gen 42,2% sei­ner For­de­run­gen als Ver­lust bei sei­nen Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen gel­tend. Schon im Ver­an­la­gungs­ver­fah­ren wies er dar­auf hin, dass beim BFH un­ter dem Az. VIII R 69/13 ein ein­schlägi­ges Ver­fah­ren anhängig sei. Er werde des­halb "Wi­der­spruch" ein­le­gen, soll­ten die Ver­luste aus den Ge­nuss­rech­ten nicht an­er­kannt wer­den.

Das Fi­nanz­amt setzte mit Be­scheid vom 19.12.2016 die Ein­kom­mens­steuer ohne Berück­sich­ti­gung von Ver­lus­ten aus den Ge­nuss­rech­ten fest. Am 15.3.2017 ging auf dem Ser­ver der Fi­nanz­ver­wal­tung ein über das Els­ter-On­line-Por­tal er­stell­ter Ein­spruch des Klägers ge­gen die vor­ge­nannte Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung ein. Die­ser wurde da­mit begründet, dass die Ver­luste aus den Ge­nuss­rech­ten nicht un­berück­sich­tigt blei­ben dürf­ten und beim BFH das zu­vor be­reits be­zeich­nete Ver­fah­ren anhängig sei.

Am 20.3.2017 hielt das Fi­nanz­amt mit dem Kläger te­le­fo­ni­sche Rück­spra­che hin­sicht­lich des Ein­spruchs. Da­bei erklärte der Kläger, er habe den Ein­spruch be­reits im De­zem­ber 2016 über das Els­ter-On­line-Por­tal ver­fasst. Da­bei habe er je­doch auf "Spei­chern" gedrückt, wo­bei ihm nicht be­wusst ge­we­sen sei, das "Spei­chern" nicht "an die Fi­nanz­ver­wal­tung sen­den" be­deute. In der ver­gan­ge­nen Wo­che sei er dann durch das On­line­pro­gramm daran er­in­nert wor­den, dass sich noch ein Schrei­ben in der Ab­lage be­finde. Dar­auf­hin habe er den Ein­spruch un­mit­tel­bar ver­sen­det. Im Rah­men des Te­le­fo­nats bat er, den Ein­spruch trotz al­lem als frist­ge­recht zu wer­ten.

Mit Schrei­ben vom 27.3.2017 teilte das Fi­nanz­amt dem Kläger mit, dass der Ein­spruch un­zulässig sei und bat um des­sen Rück­nahme. Eine Wie­der­ein­set­zung in den vo­ri­gen Stand komme nicht in Be­tracht, weil aus der Ver­wen­dung des Wor­tes "Spei­chern" im On­line-Por­tal er­kenn­bar ge­we­sen sei, dass beim Wählen die­ser Schaltfläche nur eine Spei­che­rung der Da­ten, nicht aber eine Über­mitt­lung der Da­ten an das Fi­nanz­amt er­fol­gen werde. Die feh­lende recht­zei­tige Über­mitt­lung liege da­her im Ver­schul­den des Klägers.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ver­fah­ren ist al­ler­dings un­ter dem Az.: VIII B 124/18 beim BFH anhängig.

Die Gründe:

Das Fi­nanz­amt hat den Ein­spruch des Klägers zu Recht als un­zulässig zurück­ge­wie­sen.

Der Kläger hat hin­sicht­lich des von ihm ein­ge­leg­ten Ein­spruchs die Ein­spruchs­frist von einem Mo­nat nach § 355 Abs. 1 S. 1 AO versäumt. Der Ein­spruch des Klägers war erst am 15.3.2018 und da­mit nach Ab­lauf der am 23.1.2017 en­den­den Ein­spruchs­frist beim Be­klag­ten ein­ge­gan­gen. Ins­be­son­dere ist der Ein­spruch nicht da­durch ein­ge­legt wor­den, dass der Kläger am 29.12.2016 im Els­ter-On­line-Por­tal nach Ausfüllen des für den Ein­spruch vor­ge­se­he­nen For­mu­lars auf "Spei­chern" ge­klickt hat. Zwar ist grundsätz­lich die Ein­le­gung ei­nes Ein­spruchs über das Por­tal Els­ter-On­line möglich. Je­doch hat der Kläger in­ner­halb der Ein­spruchs­frist, ins­bes. am 29.12.2016, keine ent­spre­chende Wil­lens­erklärung ab­ge­ge­ben.

Ab­ge­ge­ben ist eine Wil­lens­erklärung erst dann, wenn der Erklärende sei­nen Wil­len er­kenn­bar so geäußert hat, dass an der Endgültig­keit der Äußerung kein Zwei­fel möglich ist. Bei ei­ner emp­fangs­bedürf­ti­gen schrift­li­chen Wil­lens­erklärung muss zu ih­rer Wirk­sam­keit die Be­ge­bung hin­zu­kom­men, d.h. sie muss mit dem Wil­len des Erklären­den in den Ver­kehr ge­bracht wor­den sein. Im Streit­fall fehlt es al­ler­dings bis zum 15.3.2017 so­wohl an der Er­kenn­bar­keit der Wil­lensäußerung des Klägers so­wie an der Be­ge­bung der Wil­lens­erklärung. Da­bei kann of­fen blei­ben, ob die vom Kläger vor­ge­tra­gene Schaltfläche "Spei­chern", die auf den Screen­shots nicht zu se­hen ist, am 29.12.2016 vor­han­den war oder ob der Kläger auf "Spei­chern und Ver­las­sen" gedrückt hat. Je­den­falls reicht die Nut­zung ei­ner mit "Spei­chern" oder "Spei­chern und Ver­las­sen" ge­kenn­zeich­ne­ten Schaltfläche nicht aus, um für einen Drit­ten er­kenn­bar eine Wil­lensäußerung ab­zu­ge­ben und eine Wil­lens­erklärung in den Ver­kehr zu brin­gen.

Dies gilt je­den­falls dann, wenn da­ne­ben wie im Streit­fall eine - wenn auch tem­porär aus­ge­graute - ausdrück­lich mit "Ver­sen­den an das Fi­nanz­amt" be­zeich­nete Schaltfläche vor­han­den war. Für einen ob­jek­ti­ven Drit­ten ist es an­hand des Klicks auf "Spei­chern" in die­ser Kon­stel­la­tion nicht er­kenn­bar, dass der Kläger mit dem Spei­chern eine Wil­lensäußerung ab­ge­ben wollte. Dem Se­nat ist auch im Übri­gen keine Ver­wen­dung des Wor­tes "Spei­chern" - etwa im an­der­wei­ti­gen Sprach­ge­brauch oder auf an­de­ren In­ter­net-Por­ta­len - be­kannt, in dem die­ses in dem vom Kläger an­ge­nom­me­nen Sinn für die Ab­gabe ei­ner Wil­lens­erklärung be­nutzt wird. Der Kläger ist letzt­lich im Be­reich von Web­an­wen­dun­gen be­ruf­lich tätig und verfügt da­her über die er­for­der­li­chen Kennt­nisse und Fähig­kei­ten im Um­gang mit Com­pu­tern und In­ter­net­an­wen­dun­gen, um sich mit den mögli­chen Schaltflächen und der Be­die­nung ei­nes On­line-Pro­gramms ver­traut zu ma­chen.

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