deen

Rechtsberatung

Cookies: Keine Einwilligung durch voreingestelltes Ankreuzkästchen

EuGH v. 1.10.2019 - C-673/17

Das Set­zen von Coo­kies zu An­layse- oder Mar­ke­ting­zwe­cken er­for­dert die ak­tive Ein­wil­li­gung des In­ter­net­nut­zers. Ein vor­ein­ge­stell­tes An­kreuzkästchen genügt da­her nicht.

Der Sach­ver­halt:
Der kla­gende deut­sche Bun­des­ver­band der Ver­brau­cher­verbände wen­det sich vor den deut­schen Ge­rich­ten da­ge­gen, dass die be­klagte deut­sche Pla­net49 GmbH bei On­line-Ge­winn­spie­len zu Wer­be­zwe­cken ein An­kreuzkästchen mit einem vor­ein­ge­stell­ten Häkchen ver­wen­det, mit dem In­ter­net­nut­zer, die an einem sol­chen Ge­winn­spiel teil­neh­men möch­ten, ihre Ein­wil­li­gung in das Spei­chern von Coo­kies erklären. Die Coo­kies die­nen zur Samm­lung von In­for­ma­tio­nen zu Wer­be­zwe­cken für Pro­dukte der Part­ner der Pla­net49 GmbH.

Der mit der Sa­che be­fasste BGH er­sucht den EuGH um die Aus­le­gung des Uni­ons­rechts über den Schutz der Pri­vat­sphäre in der elek­tro­ni­schen Kom­mu­ni­ka­tion (Richt­li­nie 2002/58/EG).

Die Gründe:
Die für die Spei­che­rung und den Ab­ruf von Coo­kies auf dem Gerät des Be­su­chers ei­ner Web­site er­for­der­li­che Ein­wil­li­gung wird durch ein vor­ein­ge­stell­tes An­kreuzkästchen, das der Nut­zer zur Ver­wei­ge­rung sei­ner Ein­wil­li­gung abwählen muss, nicht wirk­sam er­teilt.

Es macht in­so­weit kei­nen Un­ter­schied, ob es sich bei den im Gerät des Nut­zers ge­spei­cher­ten oder ab­ge­ru­fe­nen In­for­ma­tio­nen um per­so­nen­be­zo­gene Da­ten han­delt oder nicht. Denn das Uni­ons­recht soll den Nut­zer vor je­dem Ein­griff in seine Pri­vat­sphäre schützen, ins­be­son­dere ge­gen die Ge­fahr, dass "Hid­den Iden­ti­fiers" oder ähn­li­che In­stru­mente in sein Gerät ein­drin­gen.

Die Ein­wil­li­gung muss für den kon­kre­ten Fall er­teilt wer­den. Die Betäti­gung der Schaltfläche für die Teil­nahme am Ge­winn­spiel stellt da­her noch keine wirk­same Ein­wil­li­gung des Nut­zers in die Spei­che­rung von Coo­kies dar. Der Diens­te­an­bie­ter muss ge­genüber dem Nut­zer hin­sicht­lich der Coo­kies u.a. An­ga­ben zur Funk­ti­ons­dauer und zur Zu­griffsmöglich­keit Drit­ter ma­chen.

Link­hin­weis:

nach oben