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Steuerberatung

Ehegatten-Pflegeheimunterbringung: Kürzung um Haushaltsersparnis für beide Ehegatten

BFH 4.10.2017, VI R 22/16

Auf­wen­dun­gen für die Un­ter­brin­gung in einem Al­ten- und Pfle­ge­heim sind außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen, so­weit diese zusätz­lich er­wach­sen. Dem­ent­spre­chend ist eine Haus­halts­er­spar­nis ab­zu­zie­hen. Sind beide Ehe­gat­ten in einem Heim un­ter­ge­bracht, ist diese für je­den der Ehe­gat­ten an­zu­set­zen.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Er­ben ih­rer zwi­schen­zeit­lich ver­stor­be­nen Mut­ter. Diese war im Streit­jahr (2013) ver­hei­ra­tet und wurde mit ih­rem in 2014 ver­stor­be­nen Ehe­mann zur Ein­kom­men­steuer zu­sam­men ver­an­lagt. Die Ehe­leute wa­ren seit Mai 2013 in einem Al­ten- und Pfle­ge­heim in einem Dop­pel­zim­mer un­ter­ge­bracht. Der be­ste­hende Haus­halt der Ehe­leute wurde auf­gelöst. Mit ärzt­li­chem At­test vom Mai 2014 wurde be­schei­nigt, dass die Mut­ter der Kläger nach der Kran­ken­hau­sent­las­sung und einem Reha-Auf­ent­halt im Mai 2013 nicht mehr in der Lage sei, sich selbst zu ver­sor­gen und einen Haus­halt zu führen. Der Va­ter der Kläger war pfle­ge­bedürf­tig im Sinne der Pfle­ge­stufe 2.

Für die Un­ter­brin­gung in dem Heim, Ver­pfle­gung und Pfle­ge­leis­tun­gen ent­stan­den den Ehe­leu­ten ab­zgl. der Er­stat­tungs­leis­tun­gen an­de­rer Stel­len Kos­ten i.H.v. rd. 28.000 €. Diese min­der­ten sie um eine an­tei­lige Haus­halts­er­spar­nis i.H.v. 3.400 € (8.000 € x 5/12). In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung mach­ten die Ehe­leute un­ter Vor­lage ent­spre­chen­der Rech­nun­gen den ver­blei­ben­den Be­trag i.H.v. rd. 24.000 € als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung nach § 33 EStG gel­tend.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte im Rah­men der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung für das Streit­jahr zunächst le­dig­lich die Kos­ten der Heim­un­ter­brin­gung des Va­ters der Kläger. Im Ein­spruchs­ver­fah­ren er­kannte das Fi­nanz­amt auch die Heim­un­ter­brin­gungs­kos­ten der Mut­ter der Kläger nach § 33 EStG an. Es setzte je­doch le­dig­lich einen Be­trag i.H.v. 20.000 € an. Die gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen i.H.v. rd. 28.000 € seien um eine Haus­halts­er­spar­nis für beide Ehe­leute i.H.v. je­weils rd. 4.000 € zu kürzen. Als Haus­halts­er­spar­nis er­mit­telte das Fi­nanz­amt da­bei rd. 4.000 €. Mit ih­rer Klage wand­ten sich die Ehe­leute ge­gen den zwei­fa­chen An­satz ei­ner Haus­halts­er­spar­nis.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion der Kläger hatte vor dem BFH ganz über­wie­gend kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat die als außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen zu berück­sich­ti­gen­den Auf­wen­dun­gen für die Heim­un­ter­brin­gung der El­tern der Kläger zu Recht um eine Haus­halts­er­spar­nis für je­den der Ehe­gat­ten gekürzt.

Sind beide Ehe­gat­ten krank­heits­be­dingt in einem Al­ten- und Pfle­ge­heim un­ter­ge­bracht, ist für je­den der Ehe­gat­ten eine Haus­halts­er­spar­nis an­zu­set­zen, wenn da­ne­ben kein wei­te­rer Haus­halt geführt wird. Denn die Ehe­leute sind beide durch die Auf­gabe des ge­mein­sa­men Haus­halts um des­sen Fix­kos­ten wie Miete oder Zins­auf­wen­dun­gen, Grund­gebühr für Strom, Was­ser etc. so­wie Rei­ni­gungs­auf­wand und Ver­pfle­gungs­kos­ten ent­las­tet.

Zu­dem ist der An­satz ei­ner Haus­halts­er­spar­nis in Höhe der er­spar­ten Ver­pfle­gungs- und Un­ter­brin­gungs­kos­ten für je­den Ehe­gat­ten zur Ver­mei­dung ei­ner Dop­pel­begüns­ti­gung ge­bo­ten. Bei den per­so­nen­be­zo­ge­nen Al­ten- und Pfle­ge­heim­kos­ten ent­hal­te­nen Auf­wen­dun­gen für Nah­rung, Getränke, übli­che Un­ter­kunft und Ähn­li­ches han­delt es sich um ty­pi­sche Kos­ten der Le­bensführung ei­nes je­den Steu­er­pflich­ti­gen, die be­reits durch den in § 32a EStG ge­re­gel­ten Grund­frei­be­trag steu­er­frei ge­stellt sind.

Die Klage hatte le­dig­lich im Hin­blick auf die stu­fen­weise Er­mitt­lung der zu­mut­ba­ren Be­las­tung ent­spre­chend dem BFH-Ur­teil vom 19.1.2017 VI R 75/14 Er­folg.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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