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Steuerberatung

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz

Be­reits zum drit­ten Mal will der Ge­setz­ge­ber die Büro­kra­tie ab­bauen und da­mit insb. Un­ter­neh­men von Ver­wal­tungstätig­kei­ten ent­las­ten. Der große Wurf ist al­ler­dings nicht in dem nun be­schlos­se­nen Ge­set­zes­pa­ket zu er­ken­nen.

Am 24.10.2019 hat der Bun­des­tag das Dritte Ge­setz zur Ent­las­tung ins­be­son­dere der mit­telständi­schen Wirt­schaft von Büro­kra­tie (Drit­tes Büro­kra­tie­ent­las­tungs­ge­setz, BEG III) ver­ab­schie­det. Der Bun­des­rat stimmte dem Ge­set­zes­vor­ha­ben am 8.11.2019 zu, so dass die­ses nach sei­ner Verkündung im Bun­des­ge­setz­blatt in Kraft tre­ten kann.  

Das Ge­setz enthält u. a. fol­gende Ände­run­gen, die ab 1.1.2020 an­zu­wen­den sind:

  • Erhöhung des Steu­er­frei­be­trags für ge­sund­heitsfördernde Ar­beit­ge­ber­leis­tun­gen von 500 Euro auf 600 Euro
  • Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung bei Beiträgen zu ei­ner Grup­pen­un­fall­ver­si­che­rung bis zu einem Be­trag von 100 Euro statt bis­lang 62 Euro
  • An­he­bung der Grenze für die Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung bei kurz­fris­tig Be­schäftig­ten von 72 Euro Durch­schnitts­lohn pro Ar­beits­tag auf 120 Euro und beim Stun­den­lohn von 12 Euro auf 15 Euro
  • Möglich­keit der Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung für Ar­beit­neh­mer ausländi­scher Be­triebsstätten, die im In­land nur kurz­fris­tig (ma­xi­mal 18 Tage) tätig sind
  • An­he­bung der Um­satz­grenze für Klein­un­ter­neh­mer von 17.500 Euro auf 22.000 Euro
  • Möglich­keit des mehr­fa­chen Steu­er­klas­sen­wech­sels pro Ka­len­der­jahr für Ehe­gat­ten durch Strei­chung der Be­schränkung auf nur einen Steu­er­klas­sen­wech­sel 
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