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Steuerberatung

Doppelbesteuerung: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

EuGH 4.10.2018, C‑416/17

Frank­reich hat da­durch, dass es den Me­cha­nis­mus zur Ver­mei­dung der wirt­schaft­li­chen Dop­pel­be­steue­rung nicht an­ge­wandt hat, ge­gen seine Ver­pflich­tun­gen aus dem Uni­ons­recht ver­stoßen. Der EuGH stellt erst­mals fest, dass ein Ge­richt, des­sen Ent­schei­dun­gen selbst nicht mehr mit Rechts­mit­teln des in­ner­staat­li­chen Rechts an­ge­foch­ten wer­den können, ihn hätte an­ru­fen müssen, um die Ge­fahr ei­ner feh­ler­haf­ten Aus­le­gung des Uni­ons­rechts aus­zu­schließen.

Der Sach­ver­halt:

Der EuGH hatte in sei­nem Ur­teil Ac­cor (v. 15.9.2011, Rs.: C-310/09) ent­schie­den, dass die Un­gleich­be­hand­lung von Di­vi­den­den, je nach­dem, ob diese von ei­ner ge­biets­ansässi­gen oder -frem­den Ge­sell­schaft aus­ge­schüttet wur­den, uni­ons­rechts­wid­rig ist und dass der französi­sche Me­cha­nis­mus zur Ver­mei­dung der Dop­pel­be­steue­rung nicht mit den Vor­schrif­ten des Ver­trags in Ein­klang steht. In der Folge gin­gen bei der Kom­mis­sion Be­schwer­den zu Ur­tei­len des Con­seil d"État (Frank­reich) ein, die auf das Ur­teil des Ge­richts­hofs hin er­gan­gen wa­ren.

Die Kom­mis­sion ge­langte zu dem Schluss, dass be­stimmte der in den Ur­tei­len des Con­seil d"État (Staats­rat, Frank­reich) fest­ge­leg­ten Be­din­gun­gen der Er­stat­tung des Steu­er­vor­ab­zugs für aus­ge­schüttete Di­vi­den­den mögli­cher­weise ge­gen das Uni­ons­recht ver­stießen. Sie gab Frank­reich in ih­rer Stel­lung­nahme auf, be­stimmte Maßnah­men zu er­grei­fen. Da Frank­reich der Stel­lung­nahme nicht nach­ge­kom­men war, er­hob die Kom­mis­sion Klage beim EuGH und be­kam teil­weise Recht zu­ge­spro­chen.

Die Gründe:

Frank­reich hat da­durch, dass es den Me­cha­nis­mus zur Ver­mei­dung der wirt­schaft­li­chen Dop­pel­be­steue­rung nicht an­ge­wandt hat, ge­gen seine Ver­pflich­tun­gen aus dem Uni­ons­recht ver­stoßen.

Die Si­tua­tion ei­ner Ge­sell­schaft, die als An­teils­eig­ne­rin Di­vi­den­den aus ausländi­schen Quel­len erhält, in Be­zug auf eine Steu­er­vor­schrift, die die wirt­schaft­li­che Dop­pel­be­steue­rung aus­ge­schütte­ter Ge­winne ver­hin­dern soll, mit der ei­ner Ge­sell­schaft, die als An­teils­eig­ne­rin Di­vi­den­den aus inländi­schen Quel­len erhält, ist in­so­fern ver­gleich­bar, als es grundsätz­lich in bei­den Fällen zu ei­ner mehr­fa­chen Be­steue­rung der er­ziel­ten Ge­winne kom­men kann. Nach dem Uni­ons­recht muss ein Mit­glied­staat, der bei von ge­biets­ansässi­gen Ge­sell­schaf­ten an eben­falls Ge­biets­ansässige ge­zahl­ten Di­vi­den­den ein Sys­tem zur Ver­mei­dung der wirt­schaft­li­chen Dop­pel­be­steue­rung an­wen­det, für von ge­biets­frem­den Ge­sell­schaf­ten an Ge­biets­ansässige ge­zahlte Di­vi­den­den eine gleich­wer­tige Be­hand­lung vor­se­hen, und zwar un­abhängig da­von, auf wel­cher Stufe der Be­tei­li­gungs­kette - Toch­ter- oder En­kel­ge­sell­schaft - die Be­steue­rung er­folgt ist.

Zur Klärung der Frage, ob bei Di­vi­den­den, die von ei­ner ge­biets­frem­den Ge­sell­schaft wei­ter­aus­ge­schüttet wer­den, die Be­steue­rung der ent­spre­chen­den Ge­winne auf der Ebene ei­ner ge­biets­frem­den Toch­ter­ge­sell­schaft zu berück­sich­ti­gen ist, hätte der Con­seil d"État zu­dem den EuGH um Vor­ab­ent­schei­dung über die Aus­le­gung des Uni­ons­rechts an­ru­fen müssen. Die Vor­la­ge­pflicht soll ins­be­son­dere ver­hin­dern, dass sich in einem Mit­glied­staat eine na­tio­nale Recht­spre­chung her­aus­bil­det, die mit den Nor­men des Uni­ons­rechts nicht im Ein­klang steht. Sie be­steht aus­nahms­weise nicht, wenn das na­tio­nale Ge­richt fest­stellt, dass die ge­stellte Frage nicht ent­schei­dungs­er­heb­lich ist, dass die be­tref­fende uni­ons­recht­li­che Be­stim­mung be­reits Ge­gen­stand ei­ner Aus­le­gung durch den Ge­richts­hof war oder dass die rich­tige An­wen­dung des Uni­ons­rechts der­art of­fen­kun­dig ist, dass für einen vernünf­ti­gen Zwei­fel kei­ner­lei Raum bleibt.

Der Ge­richts­hof stellt da­mit erst­mals fest, dass ein Ge­richt, des­sen Ent­schei­dun­gen selbst nicht mehr mit Rechts­mit­teln des in­ner­staat­li­chen Rechts an­ge­foch­ten wer­den können, ihn hätte an­ru­fen müssen, um die Ge­fahr ei­ner feh­ler­haf­ten Aus­le­gung des Uni­ons­rechts aus­zu­schließen. Da der Con­seil d"État den Ge­richts­hof nicht an­ge­ru­fen hatte, ob­wohl die rich­tige An­wen­dung des Uni­ons­rechts nicht der­art of­fen­kun­dig war, dass für einen vernünf­ti­gen Zwei­fel kei­ner­lei Raum ge­blie­ben wäre, liegt eine Ver­trags­ver­let­zung vor.

Hin­ter­grund:

Eine Ver­trags­ver­let­zungs­klage, die sich ge­gen einen Mit­glied­staat rich­tet, der ge­gen seine Ver­pflich­tun­gen aus dem Uni­ons­recht ver­stoßen hat, kann von der Kom­mis­sion oder einem an­de­ren Mit­glied­staat er­ho­ben wer­den. Stellt der Ge­richts­hof die Ver­trags­ver­let­zung fest, hat der be­tref­fende Mit­glied­staat dem Ur­teil un­verzüglich nach­zu­kom­men.

Ist die Kom­mis­sion der Auf­fas­sung, dass der Mit­glied­staat dem Ur­teil nicht nach­ge­kom­men ist, kann sie er­neut kla­gen und fi­nan­zi­elle Sank­tio­nen be­an­tra­gen. Hat ein Mit­glied­staat der Kom­mis­sion die Maßnah­men zur Um­set­zung ei­ner Richt­li­nie nicht mit­ge­teilt, kann der Ge­richts­hof auf Vor­schlag der Kom­mis­sion je­doch be­reits mit dem ers­ten Ur­teil Sank­tio­nen verhängen.

Link­hin­weis:

Für die auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lichte Ent­schei­dung im Voll­text kli­cken Sie bitte hier.

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