Für den Jahresabschluss 2019 stellt sich grundsätzlich die Frage, ob die Auswirkungen des Coronavirus zum 31.12.2019 im Rahmen der Bilanzierung als wertbegründendes oder werterhellendes Ereignis zu qualifizieren sind. Sofern die Ursachen der Ausbreitung und hieraus resultierende wirtschaftliche Folgen bereits vor dem Stichtag vorlagen, aber erst zwischen dem Abschlussstichtag und der Beendigung der Aufstellung eines Abschlusses bekannt werden, wären diese in Abschlüssen zum 31.12.2019 als werterhellendes Ereignis zu berücksichtigen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Ausbreitung des Coronavirus in einem fortdauernden Prozess erfolgte und insofern nicht ein zeitpunktbezogenes Ereignis darstellt. Im Dezember 2019 waren Infektionen noch regional begrenzt. Eine sprunghafte Ausweitung der Infektionen verbunden mit den aktuell wirtschaftlichen Auswirkungen (Beeinträchtigungen von Lieferketten, Schließung von Betrieben) war demgegenüber erst ab Januar 2020 aufgetreten. Nach Auffassung des IDW ist das Auftreten des Coronavirus als weltweite Gefahr insofern als wertbegründend einzustufen und sind bilanzielle Konsequenzen (z. B. Erfordernis zur Vornahme außerplanmäßiger Abschreibungen, Bildung von Rückstellungen) erst in Abschlüssen mit Stichtag nach dem 31.12.2019 zu berücksichtigen.
Bei Einstufung der Auswirkungen des Coronavirus als wertbegründendes Ereignis ist hierüber ggf. im (Konzern-)Anhang im Rahmen des Nachtragsberichts zu berichten, sofern die damit einhergehenden wirtschaftlichen Konsequenzen für das jeweilige Unternehmen von besonderer Bedeutung sind (Berichterstattung über Art und finanzielle Auswirkungen des Vorgangs).
In Einzelfällen können die Auswirkungen des Coronavirus zu einer wesentlichen Unsicherheit führen, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit des Unternehmens zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen können („bestandsgefährdende Risiken“). Diese Berichterstattung kann ggf. in den Nachtragsbericht mit aufgenommen werden. Im (Konzern-)Lagebericht dagegen ist über ggf. bestehende bestandsgefährdende Risiken zwingend zu berichten.
Im Konzernabschluss brauchen Tochterunternehmen in Einzelfällen wegen unangemessenen Verzögerungen bzw. der Nichtlieferung von Reporting Packages (z. B. infolge des Ausfalls von Personal im Rechnungswesen des jeweiligen Tochterunternehmens) nicht im Wege der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogen werden, sofern auch keine geeigneten Hochrechnungen bzw. vorläufige Zahlen vorliegen (handelsrechtliches Konsolidierungswahlrecht nach § 296 Abs. 1 HGB). In der IFRS-Rechnungslegung gibt es keine ausdrückliche, vergleichbare Regelung.