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Auswirkungen der Corona-Krise auf den Jahresabschluss

Das IDW hat am 4.3.2020 einen fach­li­chen Hin­weis veröff­ent­licht, in dem u. a. we­sent­li­che Fra­gen zur Rech­nungs­le­gung nach HGB bzw. IFRS zum Stich­tag 31.12.2019 im Zu­sam­men­hang mit der Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus auf­ge­grif­fen wer­den.

Für den Jah­res­ab­schluss 2019 stellt sich grund­sätz­lich die Frage, ob die Aus­wir­kun­gen des Coro­na­vi­rus zum 31.12.2019 im Rah­men der Bi­lan­zie­rung als wert­be­grün­den­des oder wer­t­er­hel­len­des Er­eig­nis zu qua­li­fi­zie­ren sind. So­fern die Ursa­chen der Aus­b­rei­tung und hier­aus re­sul­tie­rende wirt­schaft­li­che Fol­gen be­reits vor dem Stich­tag vor­la­gen, aber erst zwi­schen dem Ab­schluss­stich­tag und der Been­di­gung der Auf­stel­lung ei­nes Ab­schlus­ses be­kannt wer­den, wären diese in Ab­schlüs­sen zum 31.12.2019 als wer­t­er­hel­len­des Er­eig­nis zu berück­sich­ti­gen.

Al­ler­dings ist zu berück­sich­ti­gen, dass die Aus­b­rei­tung des Coro­na­vi­rus in einem fort­dau­ern­den Pro­zess er­folgte und inso­fern nicht ein zeit­punkt­be­zo­ge­nes Er­eig­nis dar­s­tellt. Im De­zem­ber 2019 wa­ren In­fek­tio­nen noch re­gio­nal beg­renzt. Eine sprung­hafte Aus­wei­tung der In­fek­tio­nen ver­bun­den mit den aktu­ell wirt­schaft­li­chen Aus­wir­kun­gen (Be­ein­träch­ti­gun­gen von Lie­fer­ket­ten, Sch­lie­ßung von Be­trie­ben) war dem­ge­gen­über erst ab Ja­nuar 2020 auf­ge­t­re­ten. Nach Auf­fas­sung des IDW ist das Auf­t­re­ten des Coro­na­vi­rus als welt­weite Ge­fahr inso­fern als wert­be­grün­dend ein­zu­stu­fen und sind bi­lan­zi­elle Kon­se­qu­en­zen (z. B. Er­for­der­nis zur Vor­nahme außer­plan­mä­ß­i­ger Ab­sch­rei­bun­gen, Bil­dung von Rück­stel­lun­gen) erst in Ab­schlüs­sen mit Stich­tag nach dem 31.12.2019 zu berück­sich­ti­gen.

Bei Ein­stu­fung der Aus­wir­kun­gen des Coro­na­vi­rus als wert­be­grün­den­des Er­eig­nis ist hier­über ggf. im (Kon­zern-)An­hang im Rah­men des Nach­trags­be­richts zu be­rich­ten, so­fern die da­mit ein­her­ge­hen­den wirt­schaft­li­chen Kon­se­qu­en­zen für das je­wei­lige Un­ter­neh­men von be­son­de­rer Be­deu­tung sind (Be­rich­t­er­stat­tung über Art und fi­nan­zi­elle Aus­wir­kun­gen des Vor­gangs).

In Ein­zel­fäl­len kön­nen die Aus­wir­kun­gen des Coro­na­vi­rus zu ei­ner we­sent­li­chen Unsi­cher­heit füh­ren, die be­deut­same Zwei­fel an der Fähig­keit des Un­ter­neh­mens zur Fort­füh­rung der Un­ter­neh­men­s­tä­tig­keit auf­wer­fen kön­nen („be­stands­ge­fähr­dende Risi­ken“). Diese Be­rich­t­er­stat­tung kann ggf. in den Nach­trags­be­richt mit auf­ge­nom­men wer­den. Im (Kon­zern-)La­ge­be­richt da­ge­gen ist über ggf. be­ste­hende be­stands­gefähr­dende Ri­si­ken zwin­gend zu be­rich­ten.

Im Kon­zern­ab­schluss brau­chen Toch­ter­un­ter­neh­men in Ein­zel­fäl­len we­gen unan­ge­mes­se­nen Ver­zö­ge­run­gen bzw. der Nicht­lie­fe­rung von Re­por­ting Pac­ka­ges (z. B. in­folge des Aus­falls von Per­so­nal im Rech­nungs­we­sen des je­wei­li­gen Toch­ter­un­ter­neh­mens) nicht im Wege der Voll­kon­so­li­die­rung in den Kon­zern­ab­schluss ein­be­zo­gen wer­den, so­fern auch keine ge­eig­ne­ten Hoch­rech­nun­gen bzw. vor­läu­fige Zah­len vor­lie­gen (han­dels­recht­li­ches Kon­so­li­die­rungs­wahl­recht nach § 296 Abs. 1 HGB). In der IFRS-Rech­nungs­le­gung gibt es keine aus­drück­li­che, ver­g­leich­bare Rege­lung.

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