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Steuerberatung

Jahressteuergesetz 2019 verabschiedet

Bun­des­tag und Bun­des­rat ei­nig­ten sich auf eine Viel­zahl steu­er­li­cher Ände­run­gen, die in dem Jah­res­steu­er­ge­setz 2019 ent­hal­ten sind. Darin sind u. a. Maßnah­men zur steu­er­li­chen Förde­rung der E-Mo­bi­lität und zur Um­set­zung der sog. Quick Fi­xes im Um­satz­steu­er­recht ge­re­gelt.

Am 7.11.2019 hat der Bun­des­tag das Ge­setz zur wei­te­ren steu­er­li­chen Förde­rung der Elek­tro­mo­bi­lität und zur Ände­rung wei­te­rer steu­er­li­cher Vor­schrif­ten, kurz „Jah­res­steu­er­ge­setz 2019“ (JStG 2019) be­schlos­sen. Da­bei ha­ben sich ge­genüber dem Re­gie­rungs­ent­wurf vom 31.7.2019 u. a. fol­gende we­sent­li­che Ände­run­gen er­ge­ben: 

  • Bei der Dienst­wa­gen­be­steue­rung wird in Um­set­zung des Kli­ma­pa­kets 2030 die Be­mes­sungs­grund­lage für die Er­mitt­lung der Nut­zungs­ent­nahme nach der 1 %-Me­thode für Kraft­fahr­zeuge, die keine CO2-Emis­sio­nen je ge­fah­re­nem Ki­lo­me­ter ha­ben und de­ren Brut­to­lis­ten­preis nicht mehr als 40.000 Euro beträgt, auf ein Vier­tel des inländi­schen Brut­to­lis­ten­prei­ses (statt bis­her 50 %) her­ab­ge­setzt. Diese Re­ge­lung gilt be­reits für Fahr­zeuge, die im Jahr 2019 an­ge­schafft wur­den, und er­fasst An­schaf­fun­gen bis 31.12.2030. Ent­spre­chend wird bei An­wen­dung der Fahr­ten­buch­me­thode in die­sen Fällen nur ein Vier­tel der An­schaf­fungs­kos­ten zur Er­mitt­lung der Ab­schrei­bung des Kraft­fahr­zeugs berück­sich­tigt.
    So­weit die vor­ge­nann­ten Vor­aus­set­zun­gen nicht erfüllt wer­den und das Fahr­zeug nach dem 31.12.2021 und vor dem 1.1.2025 an­ge­schafft wurde, wird die Be­mes­sungs­grund­lage wei­ter­hin auf 50 % re­du­ziert. Dies setzt eine CO2-Em­mis­sion von ma­xi­mal 50 Gramm je ge­fah­re­nem Ki­lo­me­ter und eine Reich­weite un­ter aus­schließli­cher Nut­zung des Elek­tro­an­triebs des Fahr­zeu­ges von 60 km vor­aus. Diese Re­ge­lung ist wei­ter bei An­schaf­fun­gen nach dem 31.12.2024 und vor dem 1.1.2031 an­wend­bar, wenn das Fahr­zeug eine CO2-Emis­sion von höchs­tens 50 Gramm je ge­fah­re­nem Ki­lo­me­ter und die Reich­weite un­ter aus­schließli­cher Nut­zung der elek­tri­schen An­triebs­ma­schine min­des­tens 80 km beträgt.
  • Der An­wen­dungs­be­reich der neuen Son­der­ab­schrei­bun­gen für Elek­tro­nutz­fahr­zeuge von 50 % der An­schaf­fungs­kos­ten wird auf elek­tri­sch be­trie­bene Las­ten­fahrräder aus­ge­wei­tet.
  • Gut­schei­nen und Geld­kar­ten gel­ten ex­pli­zit nicht als Geld­leis­tun­gen, so­fern  aus­schließlich zum Be­zug von Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen be­rech­ti­gen und keine Bar­zah­lungs- oder Wand­lungs­funk­tion ha­ben. Wer­den sie zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn aus­ge­reicht, kann wei­ter­hin die mo­nat­li­che Frei­grenze für Sach­bezüge in Höhe von 44 Euro ge­nutzt wer­den. 
  • Die zunächst vor­ge­se­hene Neu­re­ge­lung zur steu­er­li­chen Nicht­berück­sich­ti­gung des Aus­falls von Ka­pi­tal­for­de­run­gen im Pri­vat­vermögen, die bis­her in § 20 Abs. 2 EStG-E ent­hal­ten war, wurde ge­stri­chen (siehe dazu no­vus Ok­to­ber 2019, S. 2).
  • Wer­den be­trieb­li­che Fahrräder an Ar­beit­neh­mer un­ent­gelt­lich oder ver­bil­ligt übe­reig­net, kann der Ar­beit­ge­ber künf­tig den Vor­teil pau­schal mit 25 % Lohn­steuer zzgl. So­li­da­ritätszu­schlag und Kir­chen­steuer ver­steu­ern. 
  • Die Re­ge­lung zur Be­steue­rung von 5 % des Ge­winns aus der Veräußerung von Ka­pi­tal­ge­sell­schafts­an­teile durch Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten gilt künf­tig auch bei einem Über­nah­me­ge­winn aus Aufwärts­ver­schmel­zung im Or­gan­schafts­fall. Da­mit rea­giert der Ge­setz­ge­ber auf die an­ders­lau­tende Recht­spre­chung des BFH (Ur­teil vom 26.9.2018, Az. I R 16/16). 
  • Die im Re­gie­rungs­ent­wurf vor­ge­se­he­nen Re­ge­lun­gen zur Um­satz­steu­er­be­frei­ung für Bil­dungs­leis­tun­gen wur­den wie­der aus dem JStG 2019 her­aus­ge­nom­men.
  • Ne­ben Lie­fe­rung von E-Books und E-Pa­pers gilt der ermäßigte Um­satz­steu­er­satz künf­tig auch beim Zu­griff auf Da­ten­ban­ken, die eine Viel­zahl von elek­tro­ni­schen Büchern, Zei­tun­gen oder Zeit­schrif­ten oder Teile von die­sen ent­hal­ten. Zu­dem kommt der ermäßigte Um­satz­steu­er­satz ab 2020 bei Er­zeug­nis­sen für Zwecke der Mo­nats­hy­giene zur An­wen­dung.

Hinweis

Der Bun­des­ra­tes hat dem im JStG 2019 ent­hal­te­nen Ge­set­zes­pa­ket am 28.11.2019 zu­ge­stimmt.

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