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Steuerberatung

Gesetzgeberische Maßnahmen im Bereich der Lohnbesteuerung

Nach­dem der Ge­setz­ge­ber mit dem Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz u. a. be­reits die Steu­er­frei­heit für Son­der­zah­lun­gen anläss­lich der Corona-Krise ein­geführt hat, hat er nun mit dem Zwei­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz eine wei­tere Begüns­ti­gung von E-Fahr­zeu­gen, die den Ar­beit­neh­mern auch für die Pri­vat­nut­zung zur Verfügung ste­hen, be­schlos­sen.

Zu­dem sind im Jah­res­steu­er­ge­setz 2020, das sich der­zeit im Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren be­fin­det, wei­tere Ände­run­gen vor­ge­se­hen.

Steuerliche Begünstigung der Privatnutzung von E-Fahrzeugen

Mit dem Zwei­ten Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz vom 29.6.2020 (BGBl. I 2020, S. 1512) hat der Ge­setz­ge­ber die steu­er­li­che Begüns­ti­gung der Dienst­wa­gen­be­steue­rung bei Nut­zung ei­nes rei­nen Elek­tro­fahr­zeugs noch­mals er­wei­tert.

Zwar war be­reits bis­lang ge­re­gelt, dass bei der Er­mitt­lung des Werts der pri­va­ten Nut­zung ei­nes Dienst­wa­gens, der keine CO2-Emis­sio­nen je ge­fah­re­nem Ki­lo­me­ter hat und nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 an­ge­schafft wird, nach der 1 %-Re­ge­lung nur ein Vier­tel des Brut­to­lis­ten­prei­ses an­zu­set­zen ist. Hier­un­ter fal­len reine Elek­tro­fahr­zeuge und Brenn­stoff­zel­len­fahr­zeuge. Wird der Wert der pri­va­ten Nut­zung nach der Fahr­ten­buch­re­ge­lung er­mit­telt, ist nur ein Vier­tel der An­schaf­fungs­kos­ten oder ver­gleich­ba­rer Auf­wen­dun­gen bei den maßgeb­li­chen Ge­samt­kos­ten des Fahr­zeugs an­zu­set­zen. Dies galt al­ler­dings nur, wenn der Brut­to­lis­ten­preis des Fahr­zeugs ma­xi­mal 40.000 Euro beträgt.

Zur Stei­ge­rung der Nach­frage und zur Förde­rung von nach­hal­ti­ger Mo­bi­lität wurde nun die­ser Höchst­be­trag rück­wir­kend zum 1.1.2020 von 40.000 Euro auf 60.000 Euro an­ge­ho­ben (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3, § 52 Abs. 12 Satz 2 EStG).

Hin­weis:So­mit sollte im Per­so­nalbüro spätes­tens vor Jah­res­ende geprüft wer­den, ob die Be­rech­nung des geld­wer­ten Vor­teils bei Dienst­wa­gen­ge­stel­lung in­folge des neuen Höchst­be­trags zu kor­ri­gie­ren ist.

Ex­kurs zu Job­fahrrädern: Wird ein be­trieb­li­ches (Elek­tro-)Fahr­rad dem Ar­beit­neh­mer zur pri­va­ten Nut­zung über­las­sen, ist der dar­aus re­sul­tie­rend geld­werte Vor­teil im Zeit­raum 1.1.2019 bis 31.12.2030 steu­er­frei, so­fern der Vor­teil zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn gewährt wird (§ 3 Nr. 37 EStG). In al­len an­de­ren Fällen ist laut Fi­nanz­ver­wal­tung als geld­wer­ter Vor­teil mo­nat­lich 1 % der auf volle 100 Euro ab­ge­run­de­ten un­ver­bind­li­chen Preis­emp­feh­lung des Her­stel­lers in­klu­sive Um­satz­steuer im Zeit­punkt der In­be­trieb­nahme her­an­zu­zie­hen. Laut gleich lau­ten­den Er­las­sen der obers­ten Fi­nanz­behörden der Länder vom 9.1.2020 (DStR 2020, S. 121) min­dert sich die Be­mes­sungs­grund­lage im Falle der erst­ma­li­gen Über­las­sung des Fahr­rads nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2031 für das Ka­len­der­jahr 2019 auf 50 %. Ab 1.1.2020 ist nur ein Vier­tel der Be­mes­sungs­grund­lage her­an­zu­zie­hen, auch wenn die erst­ma­lige Über­las­sung des Fahr­rads be­reits in 2019 er­folgt ist. 

Verlängerung der Steuerfreiheit von Arbeitgeberzuschüssen zum Kurzarbeitergeld

Mit dem Corona-Steu­er­hil­fe­ge­setz vom 16.6.2020 (BGBl. I 2020, S. 1385) wurde eine zeit­lich be­fris­tete Steu­er­be­frei­ung der Zu­schüsse des Ar­beit­ge­bers zum Kurz­ar­bei­ter­geld ein­geführt. Diese kommt in Lohn­zah­lungs­zeiträumen, die nach dem 29.2.2020 be­gin­nen und vor dem 1.1.2021 en­den, zur An­wen­dung. Im Jah­res­steu­er­ge­setz 2020, des­sen Ent­wurf am 2.9.2020 durch die Bun­des­re­gie­rung in das Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­ren ein­ge­bracht wurde, ist nun vor­ge­se­hen, diese Steu­er­be­frei­ung auf bis vor dem 1.1.2022 en­dende Lohn­zah­lungs­zeiträume zu verlängern (§ 3 Nr. 28a EStG-E).

Hin­weis: Laut vorläufi­gem Zeit­plan könnte der Bun­des­tag am 6.11.2020 und der Bun­des­rat am 27.11.2020 über das Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 fi­nal be­schließen.

Zusätzlichkeitskriterium bei Arbeitgeberleistungen

Der BFH legte den Rechts­be­griff der zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn er­brach­ten Leis­tun­gen zu­letzt weit aus. Dem­nach erfüllt auch eine ar­beits­recht­lich wirk­same Lohn­her­ab­set­zung zu­guns­ten ei­ner zweck­ge­bun­de­nen Leis­tung das Zusätz­lich­keits­kri­te­rium (u. a. BFH-Ur­teil vom 1.8.2019, Az. VI R 32/18, DStR 2019, S. 2247). Mit BMF-Schrei­ben vom 5.2.2020 (BStBl. I 2020, S. 222) wurde diese Recht­spre­chung im Ver­wal­tungs­wege für nicht an­wend­bar erklärt.

Nun soll mit ei­ner Ände­rung des § 8 Abs. 4 EStG-E durch das Jah­res­steu­er­ge­setz 2020 ge­setz­lich fest­ge­schrie­ben wer­den, dass nur echte Zu­satz­leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers das Zusätz­lich­keits­kri­te­rium erfüllen. Leis­tun­gen sol­len dem­nach nur dann als zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn er­bracht an­ge­se­hen wer­den, wenn

  • die Leis­tung nicht auf den Ar­beits­lohn­an­spruch an­ge­rech­net wird,
  • der Ar­beits­lohn­an­spruch nicht her­ab­ge­setzt wird,
  • die ver­wen­dungs- oder zweck­ge­bun­dene Leis­tung nicht an­stelle ei­ner be­reits ver­ein­bar­ten Loh­nerhöhung gewährt und
  • bei Weg­fall der Leis­tung der Ar­beits­lohn nicht erhöht wird.

Bei Ab­schluss des Ge­setz­ge­bungs­ver­fah­rens noch in 2020 wäre die Neu­re­ge­lung be­reits ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2020 an­zu­wen­den.

Hin­weis: Da in zahl­rei­chen Fällen die Steu­er­frei­heit von Bezügen nur bei Erfüllung des Zusätz­lich­keits­kri­te­ri­ums gewährt wird, z. B. bei Kin­der­be­treu­ungs­leis­tun­gen nach § 3 Nr. 33 EStG, Leis­tun­gen zur Ge­sund­heitsförde­rung nach § 3 Nr. 34 EStG, Über­las­sung ei­nes Job­fahr­rads nach § 3 Nr. 37 EStG, sollte geprüft wer­den, ob die obi­gen Kri­te­rien im kon­kre­ten Fall erfüllt wer­den. An­dern­falls müss­ten bei Um­set­zung der vor­ge­se­he­nen Neu­re­ge­lung noch in 2020 Kor­rek­tu­ren des Lohn­steu­er­ein­be­halts spätes­tens mit der Lohn- und Ge­halts­ab­rech­nung im De­zem­ber 2020 vor­ge­nom­men wer­den.

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