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Steuerberatung

BMF zur Buchwertfortführung nach § 6 Abs. 3 EStG

Mit dem be­reits lang er­war­te­ten Schrei­ben zur Buch­wert­fortführung bei un­ent­gelt­li­cher Über­tra­gung von Mit­un­ter­neh­me­ran­tei­len gibt das BMF im Ein­klang mit der Recht­spre­chung die sog. Ge­samt­plan­be­trach­tung auf.

In sei­nem Schrei­ben vom 20.11.2019 geht das BMF auf An­wen­dungs­fra­gen der Buch­wert­fortführung bei der un­ent­gelt­li­chen Über­tra­gung von Mit­un­ter­neh­me­ran­tei­len mit Son­der­be­triebs­vermögen so­wie der un­ent­gelt­li­chen Auf­nahme in ein Ein­zel­un­ter­neh­men ein. Auch äußert sich das BMF zum Verhält­nis von § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG.

Als Re­ak­tion auf die jüngere Recht­spre­chung des BFH (insb. Ur­teil vom 12.5.2016, Az. IV R 12/15) gibt die Fi­nanz­ver­wal­tung die An­wen­dung der Ge­samt­plan­be­trach­tung auf und be­jaht eine gleich­zei­tige An­wend­bar­keit der Buch­wert­pri­vi­le­gien nach § 6 Abs. 3 und 5 EStG. Dem­nach ist bei Über­tra­gung ei­nes Mit­un­ter­neh­me­ran­teils für die An­wen­dung der Buch­wert­fortführung nach § 6 Abs. 3 EStG eine gleich­zei­tige Überführung von funk­tio­nal we­sent­li­chem (Son­der-) Be­triebs­vermögen zum Buch­wert nach § 6 Abs. 5 EStG un­schädlich. Vor­aus­set­zung ist, dass nach Überführung des funk­tio­nal we­sent­li­chen (Son­der-) Be­triebs­vermögens gemäß § 6 Abs. 5 EStG das „Rest­be­triebs­vermögen“ noch eine funk­ti­onsfähige Ein­heit bil­det. An­dern­falls liegt eine nicht nach §§ 16, 34 EStG begüns­tigte Be­triebs­auf­gabe vor.

Das BMF ändert zu­dem u. a. seine Rechts­auf­fas­sung zur über­quo­ta­len Mitüber­tra­gung von Son­der­be­triebs­vermögen bei Über­tra­gung von Teil-Mit­un­ter­neh­me­ran­tei­len. Es schließt sich dem BFH an und sieht darin einen ein­heit­li­chen Vor­gang nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG. Eine Auf­spal­tung in eine Über­tra­gung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG für den quo­ta­len Teil des Son­der­be­triebs­vermögens und eine (sperr­frist­be­haf­tete) Über­tra­gung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG für den über­quo­ta­len Teil er­folgt da­mit nicht mehr.

Hinweis

Das neue BMF-Schrei­ben ist auf alle noch of­fe­nen Ver­an­la­gungs­zeiträume mit Über­tra­gungs­vorgängen nach § 6 Abs. 3 und Abs. 5 EStG an­zu­wen­den. Auf An­trag ist auch eine Wei­ter­an­wen­dung des früheren BMF-Schrei­bens auf ab­ge­schlos­sene Über­tra­gungs­vorgänge möglich.

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