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Steuerberatung

Exportkontrollen in der Brexit-Übergangsphase

Das Ver­ei­nigte König­reich ist seit 1.2.2020 kein Mit­glied der Eu­ropäischen Union mehr. Mit der Un­ter­zeich­nung des Aus­tritts- und Überg­angs­ab­kom­mens wurde bis zum 31.12.2020 eine Überg­angs­phase ver­ein­bart.

In die­ser Überg­angs­phase bleibt das eu­ropäische Recht für das Ver­ei­nigte König­reich grundsätz­lich wei­ter gültig.

Brexit und Exportkontrolle© unsplash

Da­mit hat der Brexit auf die ex­port­kon­troll­recht­li­chen Re­ge­lun­gen bis zum 31.12.2020 keine Aus­wir­kun­gen.

Für Ex­porte im Überg­angs­zeit­raum bis zum 31.12.2020 be­deu­tet das:

  • Es gibt keine neuen oder geänder­ten Ge­neh­mi­gungs­pflich­ten.
  • Ex­porte in das Ver­ei­nigte König­reich gel­ten nicht als Aus­fuh­ren und blei­ben so­mit Ver­brin­gun­gen.
  • Ver­brin­gun­gen von Rüstungsgütern des Teils I Ab­schnitt A der Aus­fuhr­liste oder Güter des An­hangs IV der EG-Dual-Use Ver­ord­nung sind ge­neh­mi­gungs­pflich­tig.
  • Die Ge­neh­mi­gun­gen sind bei der Behörde des Nie­der­las­sungs­lan­des des Ausführers zu be­an­tra­gen (Nie­der­las­sungs­prin­zip).
  • Be­ste­hende All­ge­meine Ge­neh­mi­gun­gen können wei­ter­hin ge­nutzt wer­den.

Ab dem 1.1.2021 wird das Ver­ei­nigte König­reich aus zoll- und ex­port­kon­troll­recht­li­cher Sicht zum Dritt­land. Den Un­ter­neh­men, die bis­lang noch nicht tätig ge­wor­den sind, ist da­her zu emp­feh­len, sich nun schnellstmöglich auf die Ände­run­gen vor­zu­be­rei­ten und ent­spre­chende Maßnah­men ein­zu­lei­ten.

 

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