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Erbschaftsteuerliche Begünstigung von Betriebsvermögen nach dem Brexit

Durch das vor­aus­sicht­li­che Aus­schei­den des Ver­ei­nig­ten König­reichs aus dem EWR er­ge­ben sich ne­ga­tive Aus­wir­kun­gen auf die erb­schaft­steu­er­li­che Begüns­ti­gung von über­tra­ge­nem Be­triebs­vermögen.

So können z. B. An­teile an Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten mit Sitz und Ge­schäfts­lei­tung auf der In­sel so­wie dor­ti­ges Be­triebsstätten­vermögen nicht mehr erb­schaft­steu­er­lich begüns­tigt über­tra­gen wer­den. Die­ses Vermögen gehört dann nicht mehr zum begüns­ti­gungsfähi­gen Vermögen.

Er­folgt eine Über­tra­gung von begüns­tig­tem Be­triebs­vermögen bis zum Ab­lauf der Überg­angs­frist, also bis zum 31.12.2020, sind laut ei­ner mit dem Brexit-Steu­er­be­gleit­ge­setz ein­gefügten Re­ge­lung keine ne­ga­ti­ven erb­schaft­steu­er­li­chen Fol­gen durch den Brexit zu zie­hen. Dies ist insb. für die An­wen­dung der Lohn­sum­men­re­ge­lung von Be­deu­tung. Wäre die maßgeb­li­che Aus­gangs­lohn­summe bei Über­tra­gung vor dem 1.1.2021 un­ter Berück­sich­ti­gung der Lohn­sum­men von bri­ti­schen Toch­ter­ge­sell­schaf­ten zu er­mit­teln, diese aber in­folge des Brex­its bei der Er­mitt­lung der Lohn­sum­men in den fol­gen­den Jah­ren nicht mit­ein­zu­be­zie­hen, würde die er­for­der­li­che Lohn­summe in vie­len Fällen nicht er­reicht wer­den können. Die steu­er­li­che Begüns­ti­gung würde ent­fal­len.

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