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Was bedeutet der Brexit für die Rechnungslegung?

Das Ver­ei­nigte König­reich ist zum 1.2.2020 aus der EU aus­ge­tre­ten. Das hat auch Aus­wir­kun­gen auf die Fi­nanz­be­richt­er­stat­tung.

Der bis­he­rige Aus­tritts­pro­zess des Ver­ei­nig­ten König­reichs aus der EU hat seit 2016 zu deut­li­chen Wech­sel­kurs­schwan­kun­gen des bri­ti­schen Pfunds geführt, die auch ak­tu­ell vor dem Hin­ter­grund ei­nes im­mer wahr­schein­li­cher wer­den­den "har­ten" Brex­its an­dau­ern und in der Rech­nungs­le­gung zu berück­sich­ti­gen sind. Nach § 256a HGB sind For­de­run­gen und Ver­bind­lich­kei­ten in Fremdwährung mit dem Kurs am Bi­lanz­stich­tag um­zu­rech­nen. 

Ralf Tenzer, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Ebner Stolz, Kronenstraße 30, 70174 Stuttgart© Ralf Tenzer Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bei Ebner Stolz in Stuttgart
Die Ent­wick­lung des bri­ti­schen Pfunds kann da­her im Jah­res­ab­schluss zu Kurs­ver­lus­ten führen, wo­durch das Er­geb­nis be­las­tet wird. Eine währungs­be­dingte Wert­min­de­rung ist nach DRS 25 (Währungs­um­rech­nung im Kon­zern­ab­schluss) un­abhängig da­von zu er­fas­sen, ob diese vor­aus­sicht­lich dau­ernd oder nur vorüber­ge­hend ist. DRS 25 ist grundsätz­lich nur für den Kon­zern­ab­schluss ver­pflich­tend an­zu­wen­den, al­ler­dings wird die An­wen­dung im Ein­zel­ab­schluss emp­foh­len. Für steu­er­li­che Zwecke ist eine Teil­wert­ab­schrei­bung zu berück­sich­ti­gen, so­fern es sich um nach­hal­tige Wech­sel­kurs­ver­luste han­delt. (Ralf Tenzer)

Darüber hin­aus können sich im Ver­lauf der Brexit-Ver­hand­lun­gen schon bis­her Aus­wir­kun­gen auf ein­zelne Bi­lanz­pos­ten in der Rech­nungs­le­gung er­ge­ben ha­ben:

  • Erhöhter Ab­wer­tungs­be­darf bei Vermögens­ge­genstände des An­lage- und Um­lauf­vermögens, z. B. in­folge von Re­struk­tu­rie­rungs­ent­schei­dun­gen, veränder­ten Pro­dukt­le­bens­zy­klen, veränder­ten Nut­zungsmöglich­kei­ten von Li­zen­zen,
  •  Erhöhter Rück­stel­lungs­be­darf, z. B. Re­struk­tu­rie­rungsrück­stel­lun­gen in­folge der Ver­la­ge­rung/Schließung von Be­triebsstätten oder Toch­ter­ge­sell­schaf­ten, Droh­ver­lustrück­stel­lun­gen in­folge von Zol­ler­he­bun­gen ohne Preis­an­pas­sungsmöglich­keit.

Im Rah­men des La­ge­be­richts sind we­sent­li­che Aus­wir­kun­gen des Brex­its auf das Un­ter­neh­men (v. a. im Pro­gnose-, Chan­cen-, Ri­si­ko­be­richt) dar­zu­stel­len. Ins­be­son­dere vor dem Hin­ter­grund ei­nes der­zeit wie­der mögli­chen "har­ten" Brex­its sind be­ste­hende Sze­na­rien/Pla­nun­gen ggf. an­zu­pas­sen bzw. zu ak­tua­li­sie­ren.

Zwar ist das Ver­ei­nigte König­reich zum 1.2.2020 aus der EU aus­ge­tre­ten. In­ner­halb der in Art. 126 des Aus­tritts­ab­kom­mens ge­re­gel­ten Überg­angs­phase bis 31.12.2020, in der das EU-Recht im und ge­genüber dem Ver­ei­nig­ten König­reich grundsätz­lich wei­ter gilt, er­ge­ben sich zunächst ein­mal keine un­mit­tel­ba­ren han­dels­recht­li­chen Fol­gen.

Nach Ab­lauf der Überg­angs­phase er­ge­ben sich ggf. Aus­wir­kun­gen auf han­dels­recht­li­che Er­leich­te­rungs- bzw. Be­frei­ungs­vor­schrif­ten, da diese re­gelmäßig nur für Un­ter­neh­men mit Sitz in einem EU-Mit­glied­staat oder in einem Ver­trags­staat des EWR gel­ten, z. B.:

  • keine In­an­spruch­nahme der Er­leich­te­run­gen von § 264 Abs. 3 HGB bei Ein­be­zie­hung in den Kon­zern­ab­schluss ei­nes bri­ti­schen Mut­ter­un­ter­neh­mens,
  • keine be­frei­ende Wir­kung von Kon­zern­ab­schlüssen ei­nes bri­ti­schen Mut­ter­un­ter­neh­mens nach § 291 Abs. 1 Satz 1 HGB (Hin­weis: Ggf. ist ein be­frei­en­der Kon­zern­ab­schluss nach § 292 HGB möglich).
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