deen

Steuerberatung

BFH bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen

Nach­zu­zah­lende Steu­ern sind mit 6 % p. a. zu ver­zin­sen. Nach Auf­fas­sung des BFH könnte in die­ser an­ge­sichts des an­dau­ernd nied­ri­gen Zins­ni­veaus rea­litätsfer­nen Be­mes­sung des Zins­sat­zes ein Ver­fas­sungs­ver­stoß zu se­hen sein.

Der BFH be­zwei­felt in einem Ver­fah­ren des vorläufi­gen Rechts­schut­zes die Ver­fas­sungsmäßig­keit der Höhe von Nach­zah­lungs­zin­sen für Ver­zin­sungs­zeiträume ab 2015 und gewährt die Aus­set­zung der Voll­zie­hung des Zins­be­schei­des (Be­schluss vom 25.4.2018, Az. IX B21/18).

BFH bezweifelt Verfassungsmäßigkeit der Höhe von Nachzahlungszinsen © Thinkstock

Der BFH begründet dies mit der rea­litätsfer­nen Be­mes­sung des Zins­sat­zes (0,5 % der nach­zu­zah­len­den Steuer pro Mo­nat, § 238 AO), wo­durch der all­ge­meine Gleich­heits­satz nach Art. 3 Abs. 1 GG ver­letzt würde. In­folge der struk­tu­rel­len und nach­hal­ti­gen Ver­fes­ti­gung des nied­ri­gen Markt­zins­ni­veaus im Streit­zeit­raum (1.4.2015 bis 16.11.2017) habe der ge­setz­lich fest­ge­legte Zins­satz den an­ge­mes­se­nen Rah­men der wirt­schaft­li­chen Rea­lität er­heb­lich über­schrit­ten. Recht­fer­ti­gungsgründe für die ge­setz­li­che Zinshöhe seien bei der ge­bo­te­nen sum­ma­ri­schen Prüfung nicht er­sicht­lich.
Über­dies bestünden schwer­wie­gende ver­fas­sungs­recht­li­che Zwei­fel, ob der Zins­satz dem Übermaßver­bot ent­spre­che, das aus dem Rechts­staats­prin­zip des Art. 20 Abs. 3 GG ab­zu­lei­ten sei. An­ge­sichts des struk­tu­rel­len Nied­rig­zins­ni­veaus wirke die rea­litätsferne Be­mes­sung der Zinshöhe wie ein rechts­grund­lo­ser Zu­schlag auf die Steu­er­fest­set­zung. Im Übri­gen sei der Ge­setz­ge­ber von Ver­fas­sungs we­gen ge­hal­ten, die ge­setz­lich ge­re­gelte Zinshöhe da­hin­ge­hend zu überprüfen, ob diese auch bei dau­er­haf­ter Ver­fes­ti­gung des Nied­rig­zins­ni­veaus auf­recht­zu­er­hal­ten oder her­ab­zu­set­zen sei.

Hinweis

Mit der Ent­schei­dung des BFH erhöhen sich die Chan­cen, dass die Zins­satzhöhe ei­ner ver­fas­sungs­recht­li­chen Überprüfung durch das BVerfG un­ter­zo­gen und ggf. für ver­fas­sungs­wid­rig erklärt wird. Fest­set­zun­gen von Nach­zah­lungs­zin­sen für Zeiträume ab 1.1.2015 soll­ten des­halb per Ein­spruch of­fen ge­hal­ten wer­den.

nach oben