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Steuerberatung

Betriebliche Benefits - qualifizierte Mitarbeiter gewinnen und binden

Kaum ein Un­ter­neh­men, das sich nicht ständig da­mit be­schäftigt, qua­li­fi­zierte Mit­ar­bei­ter zu fin­den, für das Un­ter­neh­men zu ge­win­nen und möglichst auch lang­fris­tig an sich zu bin­den! Ne­ben ei­ner in­ter­es­san­ten Auf­ga­ben­stel­lung, gu­ten Ent­wick­lungsmöglich­kei­ten und ei­ner adäqua­ten Ent­loh­nung können sich Ar­beit­ge­ber be­son­ders durch sog. be­trieb­li­che Be­ne­fits von den Kon­kur­ren­ten im Wett­be­werb ab­he­ben.

Hin­ter dem Be­griff der be­trieb­li­chen Be­ne­fits ver­ber­gen sich un­ter­schied­li­che Aus­ge­stal­tun­gen, an­ge­fan­gen von kos­ten­los zur Verfügung ge­stell­ten Getränken oder Obst, über Maßnah­men zur Ge­sund­heitsförde­rung, die Über­nahme von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten bis hin zu Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­pro­gram­men und zur be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung.

Betriebliche Benefits© Thinkstock

Ne­ben As­pek­ten der Mit­ar­bei­ter­ge­win­nung und Mit­ar­bei­ter­bin­dung wei­sen ei­nige be­trieb­li­che Be­ne­fits für den Ar­beit­ge­ber einen gern ge­se­he­nen Ne­ben­ef­fekt auf: sie können ent­we­der steu­er­frei gewährt wer­den oder un­ter­lie­gen einem im Ver­gleich zur sonst fälli­gen Be­steue­rung ge­rin­ge­ren pau­scha­len Lohn­steu­er­steu­er­satz und sind zu­dem so­zi­al­ver­si­che­rungs­frei. Da­durch können dem Ar­beit­ge­ber oft­mals ge­rin­gere Auf­wen­dun­gen ent­ste­hen als wenn er dem Ar­beit­neh­mer ein höheres Brut­to­ar­beits­ent­gelt bie­tet, da­mit sich die­ser die Vor­teile aus sei­nem Net­to­ge­halt fi­nan­zie­ren kann.

Ins­be­son­dere wenn das Un­ter­neh­men fernab ei­ner Stadt ge­le­gen ist, wird das In­ter­esse an ei­ner Kan­tine vor Ort groß sein. Zwar ist der Vor­teil aus der un­ent­gelt­li­chen oder ver­bil­lig­ten Ab­gabe von Mahl­zei­ten aus der be­triebs­ei­ge­nen Kan­tine oder aus der Aus­gabe von Es­sens­mar­ken  grundsätz­lich lohn­steuer- und so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig, al­ler­dings in der Re­gel nur bis zur Höhe des amt­li­chen Sach­be­zugs­wer­tes. Der Ar­beit­ge­ber kann die­sen Vor­teil, wenn er zusätz­lich zum ver­ein­bar­ten Ent­gelt gewährt wird, auch pau­schal mit 25 % Lohn­steuer zuzüglich So­li­da­ritätszu­schlag und Kir­chen­steuer ver­steu­ern und so­zi­al­ver­si­che­rungs­frei be­las­sen.

Ebenso pau­schal ver­steu­ern, dann aber nur mit einem Lohn­steu­er­satz von 15 %, kann der Ar­beit­ge­ber einen zusätz­lich gewähr­ten Zu­schuss für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte des Ar­beit­neh­mers, ent­we­der bis zur Höhe der Ent­fer­nungs­pau­schale oder bis zu den tatsäch­li­chen Kos­ten bei Be­nut­zung öff­ent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel. Durch die Steu­er­pau­scha­lie­rung wird eben­falls die Bei­trags­frei­heit in der So­zi­al­ver­si­che­rung aus­gelöst.

Nach wie vor von großem Stel­len­wert ist bei Mit­ar­bei­tern die Ge­stel­lung ei­nes Dienst­wa­gens. Der Vor­teil hier­aus ist grundsätz­lich so­wohl lohn­steuer- als auch so­zi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tig, aber ver­schie­dene Be­rech­nun­gen ha­ben schon ge­zeigt, dass es für den Ar­beit­ge­ber  kos­tengüns­ti­ger sein kann, einem Ar­beit­neh­mer einen Fir­men­wa­gen zur pri­va­ten Nut­zung zur Verfügung zu stel­len. Denn an­sons­ten müsste der Ar­beit­ge­ber das Ar­beits­ent­gelt ent­spre­chend  erhöhen, da­mit der Ar­beit­neh­mer sich einen gleich­wer­ti­gen Pri­vat­wa­gen fi­nan­zie­ren kann.

Ein be­son­ders ge­eig­ne­tes Mit­tel der Mit­ar­bei­ter­bin­dung ist die Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gung. Dazu wer­den dem Ar­beit­neh­mer Op­tio­nen ein­geräumt, zu einem zukünf­ti­gen Zeit­punkt oder Zeit­raum Be­tei­li­gun­gen am Un­ter­neh­men des Ar­beit­ge­bers zu Vor­zugs­kon­di­tio­nen zu er­wer­ben. Die Vor­teile dar­aus: Mit der Aus­sicht auf Be­tei­li­gung am Un­ter­neh­men und dem Er­folg steigt  so­wohl die Ver­bun­den­heit als auch die Leis­tungs­be­reit­schaft des Ar­beit­neh­mers. Steu­er­li­che Vor­teile er­ge­ben sich z.B. beim Ak­ti­en­er­werb, da erst mit Ausübung der Op­tion (Er­lan­gung der wirt­schaft­li­chen Verfügungs­macht) der dar­aus rea­li­sierte Ge­winn in Höhe der Dif­fe­renz zwi­schen dem Kurs­wert der Be­tei­li­gung und dem vom Ar­beit­neh­mer auf­zu­brin­gen­den Be­trag zu ver­steu­ern ist. Da­bei kann un­ter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen auch der steuer- und so­zi­al­ver­si­che­rungs­freie Höchst­be­trag berück­sich­tigt wer­den. Mit­ar­bei­ter­be­tei­li­gungs­pro­gramme können über die­sen Grund­fall hin­aus in vielfälti­ger Weise aus­ge­stal­tet wer­den, so dass den in­di­vi­du­el­len Bedürf­nis­sen des Ar­beit­ge­bers und der Ar­beit­neh­mer Rech­nung ge­tra­gen wer­den kann.

Schließlich zeigt sich, dass auch junge Mit­ar­bei­ter be­reits frühzei­tig an ihre Ab­si­che­rung im Al­ter den­ken und eine be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung nach­fra­gen. Auch wird oft­mals von dem ge­setz­li­chen An­spruch auf Einräum­ung ei­ner be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung durch Ent­gelt­um­wand­lung Ge­brauch ge­macht. Steu­er­lich in­ter­es­sant für den Ar­beit­neh­mer ist die be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung, weil die vom Ar­beit­ge­ber ge­tra­ge­nen Beiträge zu de­ren Auf­bau in ge­wis­sem Rah­men lohn­steuer- und so­zi­al­ver­si­che­rungs­frei sind.

Ver­sor­gungs­zah­lun­gen im Al­ter sind zwar dann durch den Ar­beit­neh­mer zu ver­steu­ern, un­ter­lie­gen aber oft­mals einem deut­lich nied­ri­ge­ren in­di­vi­du­el­len Ein­kom­men­steu­er­satz als zu Zei­ten der Er­werbstätig­keit. So­mit kann sich für den Ar­beit­neh­mer ne­ben der Ab­si­che­rung im Al­ter ein ech­ter Steu­er­vor­teil er­ge­ben.

Bei der Frage, ob und wel­che be­trieb­li­chen Be­ne­fits ein Ar­beit­ge­ber kon­kret an­bie­tet, um qua­li­fi­zierte Mit­ar­bei­ter zu ge­win­nen und zu hal­ten, wird es nicht dar­auf an­kom­men, eine möglichst große An­zahl an be­trieb­li­chen Ex­tras auf­zu­wei­sen. Wich­ti­ger dürfte sein, dass die Zu­satz­leis­tun­gen auf die be­ruf­li­chen und pri­va­ten Bedürf­nisse der Ar­beit­neh­mer zu­ge­schnit­ten sind und ih­nen zum einen die Wert­schätzung durch das Un­ter­neh­men ver­mit­teln, zum an­de­ren aber auch einen fi­nan­zi­el­len Mehr­wert bie­ten. 

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