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Steuerberatung

Berichtigung des Vorsteuerabzugs

Ändern sich bei Gebäuden, die zur Ausführung von Umsätzen ge­nutzt wer­den, in­ner­halb von zehn Jah­ren ab erst­ma­li­ger Ver­wen­dung die für den ur­sprüng­li­chen Vor­steu­er­ab­zug maßgeb­li­chen Verhält­nisse, muss die Vor­steuer be­rich­tigt wer­den, es sei denn, die in § 44 UStDV ge­nann­ten Ba­ga­tell­gren­zen wer­den nicht über­schrit­ten.

Der BFH hat mit Ur­teil vom 29.4.2020 (Az. XI R 14/19) zu­las­ten des Steu­er­pflich­ti­gen ent­schie­den, dass „Wirt­schafts­gut“ und da­mit Be­rich­ti­gungs­ob­jekt i. S. d. § 15a UStG bei einem in Ab­schnit­ten er­rich­te­ten Gebäude der Teil ist, der ent­spre­chend dem Bau­fort­schritt in Ver­wen­dung ge­nom­men wurde.

Der Kläger hatte für die Prüfung ei­ner Vor­steu­er­be­rich­ti­gung auf das ge­samte Gebäude ab­ge­stellt, wes­halb sei­ner Mei­nung nach die Ba­ga­tell­gren­zen des § 44 Abs. 2 UStDV nicht über­schrit­ten wa­ren (§ 15a Abs. 11 UStG i. V. m. § 44 Abs. 2 UStDV). Das Fi­nanz­amt hatte der Auf­fas­sung des Steu­er­pflich­ti­gen mit Ver­weis auf Ab­schn. 15a.3 Abs. 2 UStAE wi­der­spro­chen und sieht sich in sei­ner An­sicht nun vom BFH bestätigt. Laut BFH kann ein noch nicht ver­wen­de­ter Gebäude­teil nicht Ge­gen­stand der Vor­steu­er­be­rich­ti­gung sein - erst mit sei­ner erst­ma­li­gen Ver­wen­dung be­ginnt der Be­rich­ti­gungs­zeit­raum für die­sen Gebäude­teil.

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