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Wirtschaftsprüfung

Berichterstattung über Key Audit Matters

Ein we­sent­li­cher Bau­stein des neuen Bestäti­gungs­ver­merks ist die Dar­stel­lung von be­son­ders wich­ti­gen Prüfungs­sach­ver­hal­ten (Key Au­dit Mat­ters), für die ein ei­genständi­ger Ab­schnitt im Bestäti­gungs­ver­merk vor­ge­se­hen ist. Mitt­ler­weile lie­gen er­ste Er­fah­run­gen zur Be­richt­er­stat­tung über Key Au­dit Mat­ters vor.

Um Miss­verständ­nisse über Auf­ga­ben und In­halt der Ab­schlussprüfung („sog. ex­pec­ta­tion gap“) zu ver­mei­den, die Aus­sa­ge­kraft des Bestäti­gungs­ver­merks zu stei­gern und eine in­ter­na­tio­nal ein­heit­li­che Be­richt­er­stat­tung si­cher­zu­stel­len, fin­det in Deutsch­land zukünf­tig ent­spre­chend den in­ter­na­tio­na­len Stan­dards des IAASB ein neuer, er­wei­ter­ter Bestäti­gungs­ver­merk An­wen­dung.

Berichterstattung über Key Audit Matters© Thinkstock

Ein we­sent­li­cher Bau­stein des neuen Bestäti­gungs­ver­merks ist die Dar­stel­lung von be­son­ders wich­ti­gen Prüfungs­sach­ver­hal­ten (Key Au­dit Mat­ters), für die ein ei­genständi­ger Ab­schnitt im Bestäti­gungs­ver­merk vor­ge­se­hen ist.

Das Kon­zept der Key Au­dit Mat­ters ist nach der EU-Ver­ord­nung nur für Prüfun­gen von sog. Pu­blic In­te­rest En­ti­ties, also ka­pi­tal­markt­no­tierte Un­ter­neh­men, be­stimmte Ban­ken und Ver­si­che­run­gen vor­ge­schrie­ben, nach den ISAs (ISA 701) wei­ter­ge­hend für alle Prüfun­gen von Ab­schlüssen börsen­no­tier­ter Un­ter­neh­men. Bei al­len an­de­ren Ab­schlussprüfun­gen kann die Auf­nahme von Key Au­dit Mat­ters in den Bestäti­gungs­ver­merk al­ler­dings ergänzend auf frei­wil­li­ger Ba­sis ver­ein­bart wer­den.

Der Be­griff Key Au­dit Mat­ters (KAM) stammt aus der in­ter­na­tio­na­len Prüfungs­pra­xis und be­schreibt die wich­tigs­ten Sach­ver­halte ei­ner Prüfung, die der Wirt­schaftsprüfer auch mit den Auf­sichts­or­ga­nen des Un­ter­neh­mens be­spro­chen hat. Ge­son­derte Ein­zel­ur­teile und Ergänzun­gen not­wen­di­ger Ab­schluss­an­ga­ben sind al­ler­dings nicht als In­halt von Key Au­dit Mat­ters an­zu­se­hen. Es sind viel­mehr spe­zi­fi­sche In­for­ma­tio­nen über die Prüfungs­durchführung bzw. über be­son­dere Prüfungs­schwer­punkte dar­zu­stel­len. In­dem Prüfungs­sach­ver­halte, -hand­lun­gen und -fest­stel­lun­gen kom­mu­ni­ziert wer­den, wird eine Ver­rin­ge­rung der Er­war­tungslücke („ex­pec­ta­tion gap“) an­ge­strebt. Letzt­end­lich wird durch die Dar­stel­lung der KAM je­der Bestäti­gungs­ver­merk in­di­vi­du­ell auf das Un­ter­neh­men zu­ge­schnit­ten.

Die Aus­wahl von Key Au­dit Mat­ters muss man sich wie einen Fil­ter vor­stel­len, bei dem der Wirt­schaftsprüfer sich aus der Menge der The­men, die er mit den zur Über­wa­chung be­ru­fe­nen Un­ter­neh­mens­or­ga­nen be­spricht, sich in einem schritt­wei­sen Pro­zess die­je­ni­gen In­for­ma­tio­nen her­aus­fil­tert, die für die Prüfung als Sach­ver­halte mit größter Be­deu­tung zu klas­si­fi­zie­ren sind:

Key Audit Matters - Auswahl

Die Aus­wahl von Key Au­dit Mat­ters soll­ten Fi­nanz­vor­stand und Auf­sichts­rat im Vor­feld mit dem Ab­schlussprüfer dis­ku­tie­ren, auch wenn die letzt­end­li­che Ent­schei­dung von die­sem ge­trof­fen wird.

Bei den Key Au­dit Mat­ters han­delt es sich meist um Sach­ver­halte, die einen en­gen Be­zug zur Rech­nungs­le­gung des Un­ter­neh­mens ha­ben, also meist kom­plexe, neu­ar­tige oder mit Er­mes­sens­spielräumen ver­se­hene Bi­lan­zie­rungs­the­men, we­sent­li­che Un­ter­neh­mens­trans­ak­tio­nen oder Aus­wir­kun­gen von Son­der­si­tua­tio­nen. Ggf. können im Rah­men der Key Au­dit Mat­ters auch Schwach­stel­len des in­ter­nen Kon­troll­sys­tems of­fen­ge­legt wer­den. Da­bei genügt es nicht, die wich­tigs­ten The­men nur zu be­nen­nen. Viel­mehr muss der Wirt­schaftsprüfer im De­tail erklären, wa­rum das je­wei­lige Thema be­son­ders hei­kel in der Bi­lan­zie­rung war und wie er prüfe­ri­sch si­cher­ge­stellt hat, dass das Un­ter­neh­men al­les kor­rekt bi­lan­ziert hat. Die Ab­gren­zung von Key Au­dit Mat­ters ist nicht un­pro­ble­ma­ti­sch, da es keine feste Re­gel gibt, wel­che In­for­ma­tio­nen auf­zu­neh­men sind bzw. auch nicht dar­ge­stellt wer­den sol­len. Diese Er­mes­sens­spielräume sind eben­falls in Hin­blick auf haf­tungs­recht­li­che Fol­gen von großer Be­deu­tung.

Mitt­ler­weile lie­gen er­ste Er­fah­run­gen zur Be­richt­er­stat­tung über Key Au­dit Mat­ters vor. Da­nach wird re­gelmäßig zu drei bis vier KAM Stel­lung ge­nom­men. The­ma­ti­sch wurde in den meis­ten Fällen über den Ge­schäfts- oder Fir­men­wert, ggf. auch in Kom­bi­na­tion mit sons­ti­gen im­ma­te­ri­el­len Vermögens­wer­ten oder an­de­ren lang­fris­ti­gen Vermögens­wer­ten, be­rich­tet. An zwei­ter Stelle folgt eine Be­richt­er­stat­tung über Rück­stel­lun­gen, wo­bei es ins­be­son­dere um Rück­stel­lun­gen für Pen­sio­nen, Re­struk­tu­rie­run­gen oder auch Rechts­strei­tig­kei­ten ging. An drit­ter Po­si­tion fol­gen KAM zu Steu­er­sach­ver­hal­ten; und zwar glei­chermaßen zu lau­fen­den und la­ten­ten Steu­ern (vgl. WPK Ma­ga­zin 2018, S. 35). Meist han­delte es sich bei den KAM um kom­plexe Sach­ver­halte, die mit er­heb­li­chen Er­mes­sens­spielräumen bzw. Schätzungs­un­si­cher­hei­ten ver­bun­den wa­ren.

Aber nicht im­mer geht es bei KAM um sol­che of­fen­sicht­li­chen The­men. Auch Be­trugsfälle, ein un­zu­rei­chen­des Ri­si­ko­ma­nage­ment oder De­fi­zite im in­ter­nen Kon­troll­sys­tem können Ge­gen­stand der KAM sein.

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