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Belgien: Ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf E - Publikationen

Den EU-Mit­glied­staa­ten wurde von Sei­ten der EU das Wahl­recht ein­geräumt, Bücher etc. im Print­for­mat und elek­tro­ni­sche Pen­dants steu­er­lich gleich­zu­stel­len und auf beide Me­di­en­ty­pen den­sel­ben ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­satz an­zu­wen­den Durch die Richt­li­nie (EU) 2018/1713 des Rats vom 6.11.2018 wurde Art. 99 Abs. 3 der Mehr­wert­steuer-Sys­tem­richt­li­nie ent­spre­chend geändert.

Bel­gien hat nun von die­sem Wahl­recht Ge­brauch ge­macht und wen­det seit 1.4.2019 den ermäßig­ten Mehr­wert­steu­er­satz von 6 % grundsätz­lich auch auf E-Pu­bli­ka­tio­nen, also bspw. elek­tro­ni­sche Bücher, Zei­tun­gen und Ma­ga­zine, an. Da­von aus­ge­nom­men sind elek­tro­ni­sche Pu­bli­ka­tio­nen, die aus­schließlich oder hauptsäch­lich aus Vi­deo­in­hal­ten oder hörba­rer Mu­sik be­ste­hen bzw. über­wie­gend Wer­be­zwe­cken die­nen. Diese Veröff­ent­li­chun­gen un­ter­lie­gen wei­ter­hin dem re­gulären Mehr­wert­steu­er­satz von 21%.

Ta­ges- und Wo­chen­zei­tun­gen sind - un­ter der Be­din­gung, dass sie min­des­tens 48 mal im Jahr er­schei­nen, re­gelmäßig und aus­rei­chend ak­tua­li­siert und ins­be­son­dere durch das Hin­zufügen neuer Pres­se­ar­ti­kel ak­tua­li­siert wer­den - auch auf elek­tro­ni­schem Wege künf­tig steu­er­be­freit. Zu­dem wur­den seit dem 1.4.2019 zwei neue zusätz­li­che Be­din­gun­gen für die An­wend­bar­keit der Steu­er­be­frei­ung in Bel­gien ge­setz­lich fest­ge­schrie­ben, nach de­nen der Gel­tungs­be­reich auf Veröff­ent­li­chun­gen so­wohl in Pa­pier­form als auch in elek­tro­ni­scher Form mit „Qua­litätsge­halt“ be­schränkt ist. Auch ist es er­for­der­lich, dass diese Veröff­ent­li­chun­gen ur­he­ber­recht­lich ge­schützt sind und un­ter der Ver­ant­wor­tung von pro­fes­sio­nel­len Re­dak­teu­ren, die hauptsäch­lich aus Jour­na­lis­ten be­ste­hen, er­stellt wur­den.

Hinweis

Auch für deut­sche Un­ter­neh­men können die De­tail-Re­ge­lun­gen der Ände­run­gen in Bel­gien von un­mit­tel­ba­rer Re­le­vanz sein, z. B. wenn in Bel­gien steu­er­bare Umsätze im Rah­men des MOSS-Ver­fah­rens zu de­kla­rie­ren sind.
In Deutsch­land legte das BMF am 8.5.2019 den Re­fe­ren­ten­ent­wurf ei­nes um­fang­rei­chen Steu­er­ge­set­zes vor, wo­mit u. a. die Gleich­stel­lung von Pu­bli­ka­tio­nen im Print­for­mat mit de­nen in elek­tro­ni­scher Form vor­ge­se­hen ist (s. dazu auch S. xx). So­fern die E-Pu­bli­ka­tio­nen nicht über­wie­gend aus Vi­deo­in­hal­ten oder hörba­rer Mu­sik be­ste­hen, soll mit In­kraft­tre­ten des Ge­set­zes der ermäßigte Um­satz­steu­er­satz von 7 % zur An­wen­dung kom­men. Aus­ge­nom­men hier­von sol­len je­doch insb. auch Er­zeug­nisse sein, für die Be­schränkun­gen bzw. Hin­weis­pflich­ten nach dem Ju­gend­schutz­ge­setz be­ste­hen, so­wie Veröff­ent­li­chun­gen, die über­wie­gend Wer­be­zwe­cken die­nen. Zu­dem sind insb. der Begründung des Re­fe­ren­ten­ent­wurfs wei­tere Ein­schränkun­gen zu ent­neh­men, so dass hier im Ein­zel­fall zu prüfen sein wird, wel­che E-Pu­bli­ka­tio­nen dem ermäßig­ten Steu­er­satz un­ter­fal­len.  


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