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Steuerberatung

E-Books: EU-Rat nimmt Reform ermäßigter Mehrwertsteuersätze an

Der Rat der EU hat am 6.11.2018 eine Richt­li­nie an­ge­nom­men, die eine Har­mo­ni­sie­rung der Mehr­wert­steu­er­vor­schrif­ten für elek­tro­ni­sche und phy­si­sche Veröff­ent­li­chun­gen ermöglicht. Die Mit­glied­staa­ten können da­mit ab so­fort auch auf elek­tro­ni­sche Veröff­ent­li­chun­gen ermäßigte, be­son­ders ermäßigte oder Null­steu­ersätze an­wen­den - falls sie dies wünschen.

Nach den gel­ten­den Mehr­wert­steu­er­vor­schrif­ten (Richt­li­nie 2006/112/EG) wer­den elek­tro­ni­sch er­brachte Dienst­leis­tun­gen zum Nor­mal­satz der Mehr­wehr­steuer - also einem Satz von min­des­tens 15 % - be­steu­ert, während Veröff­ent­li­chun­gen auf einem phy­si­schen Träger zu ab­wei­chen­den Sätzen be­steu­ert wer­den können. Bei phy­si­schen Veröff­ent­li­chun­gen (Büchern, Zei­tun­gen, Zeit­schrif­ten) ha­ben die Mit­glied­staa­ten der­zeit die Möglich­keit, einen "ermäßig­ten" Mehr­wert­steu­er­satz, d.h. min­des­tens 5 %, an­zu­wen­den. Ei­nige Mit­glied­staa­ten sind ermäch­tigt wor­den, "be­son­ders ermäßigte" Mehr­wert­steu­ersätze (un­ter 5 %) oder Null­steu­ersätze (ver­bun­den mit dem Recht auf Vor­steu­er­ab­zug) an­zu­wen­den.

Die Richt­li­nie ge­stat­tet es den Mit­glied­staa­ten, die dies wünschen, auf elek­tro­ni­sche Veröff­ent­li­chun­gen eben­falls ermäßigte Mehr­wert­steu­ersätze an­zu­wen­den. Be­son­ders ermäßigte Sätze und Null­steu­ersätze wer­den nur den Mit­glied­staa­ten ge­stat­tet, die sol­che Sätze der­zeit auf "phy­si­sche" Veröff­ent­li­chun­gen an­wen­den. Die neuen Vor­schrif­ten wer­den vorüber­ge­hend gel­ten, bis ein neues, "endgülti­ges" Mehr­wert­steu­er­sys­tem ein­geführt wird. Die Kom­mis­sion hat Vor­schläge für das neue Sys­tem veröff­ent­licht, das den Mit­glied­staa­ten mehr Fle­xi­bi­lität bei der Fest­le­gung von Mehr­wert­steu­ersätzen einräumen würde.

Link­hin­weis:

Auf den Web­sei­ten des Ra­tes der EU fin­den Sie die Richt­li­nie hier.

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