deen

Rechtsberatung

Bekanntgabe der Tagesordnung bei nicht börsennotierter AG

BGH v. 14.7.2020 - II ZR 255/18

Die auf­grund ei­ner ge­richt­li­chen Ermäch­ti­gung der Min­der­heits­ak­tionäre auf die Ta­ges­ord­nung zu set­zen­den Ge­genstände müssen bei ei­ner nicht börsen­no­tier­ten Ak­ti­en­ge­sell­schaft so recht­zei­tig be­kannt­ge­macht wer­den, dass die Ak­tionäre aus­rei­chend Zeit ha­ben, sich mit der ergänz­ten Ta­ges­ord­nung zu be­fas­sen, darüber zu be­fin­den, ob sie an der Haupt­ver­samm­lung teil­neh­men wol­len, und die Teil­nah­me­vor­aus­set­zun­gen zu erfüllen.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte ist eine nicht börsen­no­tierte Ak­ti­en­ge­sell­schaft. Die Kläge­rin­nen sind Ak­tionäre der Be­klag­ten. Die Kläge­rin zu 2) hält als größte Ak­tionärin 16.999 Ak­tien. Die Ne­be­nin­ter­ve­ni­en­ten zu 1) und 2) sind eben­falls Ak­tionäre, wo­bei der Ne­be­nin­ter­ve­ni­ent zu 2) mit 11.946 Ak­tien zweitgrößter Ak­tionär ist. Der Ne­be­nin­ter­ve­ni­ent zu 3) ist Mit­glied des Auf­sichts­rats der Be­klag­ten.

Am 7.6.2016 ging der Be­klag­ten ein Ein­be­ru­fungs­ver­lan­gen der Kläge­rin zu 2) zu, wo­nach ein Be­schluss über die Neu­wahl von Auf­sichts­rats­mit­glie­dern ge­fasst wer­den sollte. Der Vor­stand der Be­klag­ten lud zur Haupt­ver­samm­lung auf den 29.7.2016 ein. Die Ein­la­dung wurde im Bun­des­an­zei­ger am 23.6.2016 veröff­ent­licht. Mit Schrei­ben vom 30.6.2016 an den Vor­stand der Be­klag­ten ver­langte der Ne­be­nin­ter­ve­ni­ent zu 2) die Ergänzung der Ta­ges­ord­nung um die Be­schluss­fas­sung über Son­derprüfun­gen. Ta­ges­ord­nungs­punkt 2 be­traf die Ge­schäftsführung des Vor­stands hin­sicht­lich fünf näher be­zeich­ne­ter Vorgänge und Ta­ges­ord­nungs­punkt 3 be­traf die Ver­flech­tung der Kläge­rin zu 2) mit der Be­klag­ten.

Der Ne­be­nin­ter­ve­ni­ent zu 2) be­an­tragte am 13.7.2016 beim AG die Ermäch­ti­gung zur Veröff­ent­li­chung der ergänz­ten Ta­ges­ord­nung im Bun­des­an­zei­ger. Mit Be­schluss vom 21.7.2016 wurde in­fol­ge­des­sen der Ne­be­nin­ter­ve­ni­ent zu 2) ermäch­tigt, die Ta­ges­ord­nung der außer­or­dent­li­chen Haupt­ver­samm­lung am 29.7.2016 um die Ta­ges­ord­nungs­punkte 2) und 3) zu ergänzen und be­kannt zu ma­chen. Am 21.7.2016 wurde der ent­spre­chende Auf­trag an den Bun­des­an­zei­ger über­mit­telt, in dem am 25.7.2016 die Ergänzung der Ta­ges­ord­nung veröff­ent­licht wurde.

Die Be­schlüsse zu den Ta­ges­ord­nungs­punk­ten 2 und 3 wur­den in der Haupt­ver­samm­lung vom 29.7.2016 mit 3.959 Ja-Stim­men und 30 Nein-Stim­men ge­fasst. Das LG hat die hier­ge­gen ge­rich­te­ten An­fech­tungs­kla­gen ab­ge­wie­sen. Das OLG hat die Ent­schei­dung bestätigt. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin­nen hat der BGH die Ent­schei­dung des OLG auf­ge­ho­ben und der Be­ru­fung statt­ge­ge­ben.

Gründe:
Die von der Haupt­ver­samm­lung der Be­klag­ten am 29.7.2016 zu Ta­ges­ord­nungs­punkt 2 und zu Ta­ges­ord­nungs­punkt 3 ge­fass­ten Be­schlüsse be­ru­hen auf ei­ner verspäte­ten und da­mit nicht ord­nungs­gemäßen Be­kannt­ma­chung der Ta­ges­ord­nung, wes­halb sie für nich­tig zu erklären sind.

Die auf­grund ei­ner ge­richt­li­chen Ermäch­ti­gung der Min­der­heits­ak­tionäre auf die Ta­ges­ord­nung zu set­zen­den Ge­genstände müssen bei ei­ner nicht börsen­no­tier­ten Ak­ti­en­ge­sell­schaft so recht­zei­tig be­kannt­ge­macht wer­den, dass die Ak­tionäre aus­rei­chend Zeit ha­ben, sich mit der ergänz­ten Ta­ges­ord­nung zu be­fas­sen, darüber zu be­fin­den, ob sie an der Haupt­ver­samm­lung teil­neh­men wol­len, und die Teil­nah­me­vor­aus­set­zun­gen zu erfüllen. Die Be­kannt­ma­chung durch den Ne­be­nin­ter­ve­ni­en­ten zu 2 am letz­ten Tag, an dem eine An­mel­dung zur Haupt­ver­samm­lung der Be­klag­ten möglich war, war verspätet und ver­letzte da­her das Recht der Ak­tionäre auf sach­ge­rechte In­for­ma­tion. Die Ta­ges­ord­nung ergänzende Ge­genstände sind durch hierzu ge­richt­lich ermäch­tigte Min­der­heits­ak­tionäre in an­ge­mes­se­ner Frist vor der Haupt­ver­samm­lung oder, so­fern die Sat­zung eine An­melde- und/oder Nach­weis­frist be­stimmt, vor dem letz­ten An­melde- und/oder Nach­weis­tag be­kannt­zu­ma­chen.

Zu­tref­fend hat es das Be­ru­fungs­ge­richt ab­ge­lehnt, den in § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG ge­re­gel­ten Nach­weisstich­tag bei ei­ner nicht börsen­no­tier­ten Ak­ti­en­ge­sell­schaft als Grenze für die Be­kannt­ma­chung nach ge­richt­li­cher Ermäch­ti­gung fest­zu­le­gen. Art. 6 Abs. 4 der Richt­li­nie 2007/36/EG über die Ausübung be­stimm­ter Rechte von Ak­tionären in börsen­no­tier­ten Ge­sell­schaf­ten (Abl. L 184 S. 17; im Fol­gen­den: Ak­tionärs­rech­te­richt­li­nie) be­stimmt, dass die Be­kannt­ma­chung "vor dem gel­ten­den Nach­weisstich­tag i.S.d. Art. 7 Ab­satz 2 er­folgt". Um die­ser Vor­gabe der Ak­tionärs­rech­te­richt­li­nie zu genügen, muss bei börsen­no­tier­ten In­ha­ber­ak­tien, für die § 123 Abs. 4 Satz 2 AktG den Nach­weisstich­tag auf den Be­ginn des 21. Ta­ges vor der Haupt­ver­samm­lung legt, die geänderte Ta­ges­ord­nung spätes­tens am 22. Tag vor der Haupt­ver­samm­lung be­kannt ge­macht wer­den.

Das deut­sche Recht trägt dem durch § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG Rech­nung, wo­nach Anträge auf Ergänzung der Ta­ges­ord­nung bei börsen­no­tier­ten Ge­sell­schaf­ten min­des­tens 30 Tage vor der Haupt­ver­samm­lung zu­ge­hen müssen. So bleibt auch bei In­ha­ber­ak­tien ein Zeit-rah­men, der die Ein­hal­tung der Vor­ga­ben der Ak­tionärs­rech­te­richt­li­nie er­laubt. Bei nicht börsen­no­tier­ten Ak­ti­en­ge­sell­schaf­ten taugt der Nach­weisstich­tag als zeit­li­che Grenze der Be­kannt­ma­chung durch den Vor­stand nach einem Min­der­hei­ten­ver­lan­gen nicht, da das Ergänzungs­ver­lan­gen nach § 122 Abs. 2 Satz 3 AktG erst 24 Tage vor der Haupt­ver­samm­lung ein­ge­hen muss und eine Veröff­ent­li­chung der ergänz­ten Ta­ges­ord­nung nach sach­ge­rech­ter Prüfung durch den Vor­stand vor dem Nach­weisstich­tag nicht möglich ist. Diese Erwägung gilt erst recht für die Be­kannt­ma­chung auf­grund ei­ner ge­richt­li­chen Ermäch­ti­gung, die zeit­lich später er­teilt wird.

Die Be­schlüsse der Haupt­ver­samm­lung der Be­klag­ten vom 29.7.2016 zu den Ta­ges­ord­nungs­punk­ten 2 und 3 sind so­mit we­gen der verspäte­ten Be­kannt­ma­chung für nich­tig zu erklären. Die nicht ord­nungs­gemäße Be­kannt­ma­chung der Ta­ges­ord­nung führt als Ge­set­zes­ver­stoß re­gelmäßig auf eine An­fech­tungs­klage hin zur Nich­ti­gerklärung der die ent­spre­chen­den Ta­ges­ord­nungs­punkte be­tref­fen­den Be­schlüsse. Nach der Recht­spre­chung des Se­nats ist für die Nich­ti­gerklärung bei einem Ge­set­zes- oder Sat­zungs­ver­stoß nach § 243 Abs. 1 AktG die Re­le­vanz des Ver­fah­rens­ver­stoßes für das Mit­glied­schafts- bzw. Mit­wir­kungs­recht ei­nes ob­jek­tiv ur­tei­len­den Ak­tionärs maßge­bend, im Sinne ei­nes dem Be­schluss an­haf­ten­den Le­gi­ti­ma­ti­ons­de­fi­zits, das bei ei­ner wer­ten­den, am Schutz­zweck der ver­letz­ten Norm ori­en­tier­ten Be­trach­tung die Rechts­folge der An­fecht­bar­keit gem. § 243 Abs. 1 AktG recht­fer­tigt. Die An­fecht­bar­keit ist da­nach nur dann aus­ge­schlos­sen, wenn dem Ver­fah­rens­ver­stoß die für eine sach­ge­rechte Mei­nungs­bil­dung ei­nes ob­jek­tiv ur­tei­len­den Ak­tionärs er­for­der­li­che Re­le­vanz fehlt. Die Re­le­vanz ist bei Be­kannt­ma­chungsmängeln i.S.v. § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG re­gelmäßig zu be­ja­hen.:

nach oben