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Aktienrechtlicher Squeeze Out: Nur in eklatanten Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich

Die Durchführung ei­nes Squeeze Out kann bei Vor­lie­gen der ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen nur in ekla­tan­ten Fall­ge­stal­tun­gen als rechts­missbräuch­lich an­ge­se­hen wer­den.

Im Streit­fall be­an­tragte eine So­cie­tas Eu­ro­paea (SE) die Frei­gabe ei­nes auf ih­rer or­dent­li­chen Haupt­ver­samm­lung ge­fass­ten Be­schlus­ses be­tref­fend eine Ka­pi­tal­her­ab­set­zung durch Ein­zie­hung von Ak­tien nach einem De­lis­ting-Ver­fah­ren, bei dem die SE selbst als Bie­te­rin zum Er­werb ei­ge­ner Ak­tien auf­trat. Ge­gen den Be­schluss wurde Wi­der­spruch er­ho­ben und Klage ein­ge­reicht. Die SE be­an­tragt die Frei­gabe des Be­schlus­ses.

Gemäß § 327a Abs. 1 AktG kann die Haupt­ver­samm­lung ei­ner Ak­ti­en­ge­sell­schaft auf Ver­lan­gen ei­nes Ak­tionärs, dem 95 % der Ak­tien gehören (Haupt­ak­tionär), die Über­tra­gung der Ak­tien der übri­gen Ak­tionäre (Min­der­heits­ak­tionäre) auf den Haupt­ak­tionär ge­gen Gewährung ei­ner an­ge­mes­se­nen Bar­ab­fin­dung be­schließen. Das Kam­mer­ge­richt Ber­lin ent­schied mit rechtskräfti­gem Be­schluss vom 16.10.2023 (Az. 2 AktG 1/23), dass die Durchführung ei­nes den ge­setz­li­chen Vor­aus­set­zun­gen genügen­den Squeeze-Outs nur in ekla­tan­ten Fall­ge­stal­tun­gen als rechts­missbräuch­lich an­ge­se­hen wer­den kann. Der­ar­tige ekla­tante Fall­ge­stal­tun­gen kom­men etwa in Be­tracht, wenn deut­li­che An­halts­punkte für eine Ent­frem­dung des ge­setz­ge­be­ri­schen Zwecks be­ste­hen und statt­des­sen ein an­der­wei­tig auf­ge­stell­tes Ver­bot un­ter­lau­fen wird. Ekla­tant wäre auch, wenn die be­ab­sich­tigte Maßnahme in ih­rer Be­nach­tei­li­gung der Min­der­heit deut­lich über das vom Ge­setz vor­ge­se­hene Maß hin­aus­geht. Da­bei sind laut Kam­mer­ge­richt an den von den Min­der­heits­ak­tionären zu führen­den Nach­weis ei­ner Zweck­ent­frem­dung hohe An­for­de­run­gen zu stel­len.

Wei­ter stellt das Ge­richt klar, dass Ak­tionäre, die die ge­richt­li­che Be­stel­lung ei­nes Son­derprüfers nach § 142 Abs. 2 AktG be­geh­ren, ih­ren Ak­ti­en­be­sitz bis zur Rechts­kraft der ge­richt­li­chen Ent­schei­dung über die Son­derprüfung hal­ten müssen. Der An­trag ist dem­nach un­zulässig, wenn ein sie be­tref­fen­der Squeeze Out vor die­sem Zeit­punkt er­folgt. So­fern da­mit einem noch nicht rechtskräftig be­schie­de­nen An­trag auf Son­derprüfung der Bo­den ent­zo­gen wird, kann dies den Squeeze Out rechts­missbräuch­lich ma­chen. Dies setzt al­ler­dings vor­aus, dass kon­krete An­halts­punkte dafür be­ste­hen, dass die Haupt­ak­tionäre den Squeeze Out mit dem Ziel be­trei­ben, die Son­derprüfung zu un­ter­lau­fen.

Für die Be­schluss­fas­sung über den Squeeze Out ist die Aus­le­gung der fest­ge­stell­ten Jah­res­ab­schlüsse er­for­der­lich. Nicht er­for­der­lich ist die Aus­le­gung des Jah­res­ab­schlus­ses, der nur vom Vor­stand auf­ge­stellt, bis­her je­doch we­der geprüft noch vom Auf­sichts­rat ge­bil­ligt wurde.

Schließlich stellt das Kam­mer­ge­richt in sei­nem Be­schluss klar, dass im Ge­gen­satz zum Ab­bruch der Prüfung die bloße Nicht­ab­gabe ei­nes Prüfungs­ur­teils durch den Ab­schlussprüfer eine for­mal ord­nungs­gemäße Be­en­di­gung der Prüfung ermöglicht und dem­zu­folge auch die Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses er­laubt.

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