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Steuerberatung

Beerdigungskosten als außergewöhnliche Belastung?

FG Hamburg v. 1.8.2019 - 6 K 53/19

Be­er­di­gungs­kos­ten können als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung nur berück­sich­tigt wer­den, so­weit die Auf­wen­dun­gen nicht aus dem Nach­lass be­strit­ten wer­den können oder nicht durch sons­tige im Zu­sam­men­hang mit dem Tod zu­ge­flos­sene Geld­leis­tun­gen ge­deckt sind. Es be­steht eine wi­der­leg­bare Ver­mu­tung dafür, dass der for­melle In­ha­ber ei­nes Bank­kon­tos auch der wirt­schaft­li­che Verfügungs­be­rech­tigte ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Mut­ter der Kläge­rin wurde in A ge­bo­ren. Seit 2010 lebte sie bei den Klägern im Haus­halt in Deutsch­land. Die Kläge­rin war das ein­zige Kind der Mut­ter. Die Mut­ter be­zog eine kleine Rente. Die Kläger muss­ten sich bei der Ein­reise der Mut­ter dafür verbürgen, dass sie alle Kos­ten für die Mut­ter über­neh­men würden, an­de­ren­falls hätte die Mut­ter keine Auf­ent­halts­er­laub­nis er­hal­ten. 2015 ist die Mut­ter mit 87 Jah­ren ge­stor­ben. In der Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2016 erklärten die Kläger rd. 5.100 € als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung im Zu­sam­men­hang mit der Be­er­di­gung der Mut­ter (u.a. Be­stat­tungs­haus i.H.v. rd. 2.500 €, Fried­hof Gebühren­be­scheid i.H.v. ins­ge­samt rd. 1.300 € und für den Stein­metz i.H.v. rd. 800 €.). Außer­dem erklärten die Kläger noch wei­tere außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen i.H.v. rd. 7.100 € für nicht er­stat­tete Kos­ten der me­di­zi­ni­schen Be­treu­ung bei der Kläge­rin.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte im Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2016 keine außer­gewöhn­li­chen Be­las­tun­gen. Der Be­scheid er­ging un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung. Die Kläger leg­ten Ein­spruch ein. Die Mut­ter der Kläge­rin sei mit­tel­los ge­we­sen, so dass die Über­nahme der Be­er­di­gungs­kos­ten für sie zwangsläufig ge­we­sen sei. Bzgl. der Krank­heits­kos­ten leg­ten sie Rech­nun­gen vor und erklärten, dass sie noch keine Er­stat­tung bei der Kran­ken­kasse be­an­tragt hätten.

Das Fi­nanz­amt er­fuhr, dass es auf den Na­men der ver­stor­be­nen Mut­ter ein Bank­konto gab, wel­ches am To­des­tag ein Gut­ha­ben i.H.v. rd. 10.100 € auf­wies. Das Fi­nanz­amt bat die Kläger um Über­sen­dung der Kon­to­auszüge für das Bank­konto und um Un­ter­la­gen, die be­le­gen könn­ten, dass nicht die Mut­ter der Kläger, son­dern die Kläger die Verfügungs­be­fug­ten seien. Im geänder­ten Ein­kom­men­steu­er­be­scheid berück­sich­tigte das Fi­nanz­amt, nach­dem die Kläger Be­lege für die Krank­heits­kos­ten ein­ge­reicht hat­ten, außer­gewöhn­li­che Be­las­tun­gen i.H.v. rd. 4.700 €, ab­zgl. ei­ner zu­mut­ba­ren Ei­gen­be­las­tung i.H.v. rd. 3.800 €, und da­mit i.H.v. rd. 900 €.

Das FG wies die Klage ab. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat zu Recht die im Zu­sam­men­hang mit der Be­er­di­gung der Mut­ter der Kläge­rin an­ge­fal­le­nen Kos­ten nicht als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung berück­sich­tigt.

Be­er­di­gungs­kos­ten können als außer­gewöhn­li­che Be­las­tung nur berück­sich­tigt wer­den, so­weit die Auf­wen­dun­gen nicht aus dem Nach­lass be­strit­ten wer­den können oder nicht durch sons­tige im Zu­sam­men­hang mit dem Tod zu­ge­flos­sene Geld­leis­tun­gen ge­deckt sind. Vor­lie­gend be­tru­gen die Be­er­di­gungs­kos­ten rd. 5.100 €. Der Nach­lass der ver­stor­be­nen Mut­ter be­trug hin­ge­gen (min­des­tens) 10.100 € und über­stieg da­mit die Be­er­di­gungs­kos­ten. Im To­des­zeit­punkt lief ein Konto bei ei­ner Bank auf den Na­men der Mut­ter. Es be­steht eine wi­der­leg­bare Ver­mu­tung dafür, dass der for­melle In­ha­ber ei­nes Bank­kon­tos auch der wirt­schaft­li­che Verfügungs­be­rech­tigte ist. Das Ge­richt geht da­von aus, dass hier der ver­stor­be­nen Mut­ter das Geld zu­ge­stan­den hat.

Die Kläger ha­ben auch keine Un­ter­la­gen ein­ge­reicht, aus de­nen sich er­ge­ben hat, dass das Bank­konto nicht der ver­stor­be­nen Mut­ter als for­mel­ler Kon­to­in­ha­be­rin zu­ge­stan­den hat. Nicht er­heb­lich ist in die­sem Zu­sam­men­hang, dass die Kläger eine Voll­macht für das Bank­konto hat­ten, denn hier­durch wur­den sie nicht zu den wirt­schaft­li­chen Ei­gentümern des Bank­kon­tos. Ebenso we­nig ist aus­schlag­ge­bend, wo­her das Geld auf dem Bank­konto ur­sprüng­lich stammte, denn nach Ein­zah­lung auf ein Bank­konto ver­lie­ren die ein­zel­nen For­de­run­gen ihre recht­li­che Selbständig­keit. Zu­dem ha­ben die Kläger es un­ter­las­sen, die von ih­nen ge­for­der­ten Kon­to­auszüge für das Bank­konto vor­zu­le­gen, so dass nicht ab­schließend be­ur­teilt wer­den kann, ob tatsäch­lich die Kläger aus­schließlich auf die­ses Bank­konto ein­ge­zahlt ha­ben.

Die Kläger ha­ben auch keine Un­ter­la­gen ein­ge­reicht, aus de­nen sich hätte er­ge­ben können, dass sie einen Rück­zah­lungs­an­spruch ge­gen die ver­stor­bene Mut­ter ge­habt ha­ben oder dass ih­nen das Gut­ha­ben auf dem Bank­konto von der Mut­ter ab­ge­tre­ten wor­den ist oder eine Treu­hand be­stan­den hat. Ihre bloße Be­haup­tung ist als Nach­weis nicht aus­rei­chend, denn aus der Akte er­gibt sich, dass der Vor­trag der Kläger nicht im­mer vollständig dem ob­jek­ti­ven Sach­ver­halt ent­spricht. Ins­be­son­dere spricht ge­gen die Kläger, dass sie das Bank­konto der Mut­ter dem Fi­nanz­amt ge­genüber nicht erwähnt ha­ben. Sie hätten zu­min­dest dar­auf hin­wei­sen müssen, dass es das Bank­konto auf den Na­men der Mut­ter gab, um da­mit dem Fi­nanz­amt eine ei­gene recht­li­che Be­ur­tei­lung zu ermögli­chen.

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