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Steuerberatung

Zur Erbfallkostenpauschale ohne Tragung der Beerdigungskosten

FG Münster v. 24.10.2019 - 3 K 3549/17 Erb

Die Erb­fall­kos­ten­pau­schale i.H.v. 10.300 € ist auch einem Nach­er­ben zu gewähren ist, der zwar nicht die Kos­ten der Be­er­di­gung des Erb­las­sers, aber an­dere (ge­ringfügige) mit der Ab­wick­lung des Erb­falls ent­stan­dene Auf­wen­dun­gen ge­tra­gen hat. Der Se­nat folgt da­mit nicht der Auf­fas­sung, die in der Li­te­ra­tur ver­tre­ten wird, dass im Fall der Vor­erb­schaft der Pausch­be­trag nur dem Vor­er­ben zu­stehe.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist Nach­er­bin ih­rer am 24.1.2013 ver­stor­be­nen Tante. Vor­erbe war de­ren Ehe­mann, der am 19.5.2013 ver­st­arb. Im Rah­men der Erb­schaft­steu­er­fest­set­zung be­an­tragte die Kläge­rin die Berück­sich­ti­gung des Pausch­be­trags gem. § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG i.H.v. 10.300 € (sog. Erb­fall­kos­ten­pau­schale). Sie gab an, die Be­er­di­gungs­kos­ten ih­rer Tante so­wie wei­tere Ab­wick­lungs­kos­ten hin­sicht­lich des Nach­las­ses ge­tra­gen zu ha­ben. Hierzu reichte sie eine Rech­nung des AG über 40 € für die Er­tei­lung des Erb­scheins und die Tes­ta­mentseröff­nung ein. Die Be­er­di­gungs­kos­ten wies sie nicht nach.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte die Erb­fall­kos­ten­pau­schale nicht. Es war der An­sicht, dass al­len­falls die nach­ge­wie­se­nen 40 € berück­sich­tigt wer­den könn­ten. Hier­aus er­gebe sich we­gen der Ab­run­dung des steu­er­pflich­ti­gen Er­werbs auf volle 100 € keine steu­er­li­che Aus­wir­kung. Die Kläge­rin war der Auf­fas­sung, dass die sitt­li­che Ver­pflich­tung der Nach­er­bin im Rah­men des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG mit zu berück­sich­ti­gen sei. Schließlich kämen noch die Grab­pfle­ge­kos­ten hinzu, die eben­falls wei­tere Nach­lass­kos­ten seien. Der Pausch­be­trag stehe der Kläge­rin da­mit zu.

Das FG gab der Klage statt. Al­ler­dings wurde zur Fort­bil­dung des Rechts die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die sog. Erb­fall­kos­ten­pau­schale nach § 10 Abs. 5  Nr. 3  Satz 2 ErbStG zu Un­recht nicht gewährt.

Von der Erb­fall­kos­ten­pau­schale sind ne­ben den Be­er­di­gungs­kos­ten auch die un­mit­tel­bar im Zu­sam­men­hang mit der Ab­wick­lung und Re­ge­lung des Er­werbs ent­stan­de­nen Kos­ten um­fasst. Vor­aus­set­zung ist da­bei le­dig­lich, dass dem Er­wer­ber der­ar­tige Kos­ten ent­stan­den sind und er le­dig­lich die Höhe nicht nach­ge­wie­sen hat. Mit der Rech­nung des Amts­ge­richts hatte die Kläge­rin ent­spre­chende Kos­ten nach­ge­wie­sen. Dass es sich im Verhält­nis zum Pausch­be­trag le­dig­lich um ge­ringe Kos­ten han­delte, stand dem Ab­zug je­doch nicht ent­ge­gen, denn dies ist von der ge­setz­li­chen Re­ge­lung ge­wollt.

Der Gewährung des Pausch­be­tra­ges stand auch nicht ent­ge­gen, dass die Kläge­rin le­dig­lich die Nach­er­bin ist. Denn bei der Vor- und Nach­erb­schaft han­delt es sich um zwei Er­werbs­vorgänge, so­dass die Erb­fall­kos­ten­pau­schale so­wohl dem Vor­er­ben als auch den Nach­er­ben gewährt wer­den kann. Der Se­nat folgt da­mit nicht der Auf­fas­sung, die in der Li­te­ra­tur ver­tre­ten wird, dass im Fall der Vor­erb­schaft der Pausch­be­trag nur dem Vor­er­ben zu­stehe.

Im vor­lie­gen­den Fall kommt hinzu, dass der Vor­erbe keine Kos­ten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG gel­tend ge­macht hatte und da­mit auch der Erb­fall­kos­ten­pausch­be­trag nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG nicht berück­sich­tigt wor­den war, da die Erb­schaft­steuer schon auf­grund des Frei­be­trags für Ehe­gat­ten nicht zu ei­ner Erb­schaft­steu­er­fest­set­zung führte. Ein Ver­brauch des Erb­fall­kos­ten­pausch­be­trags ist da­mit nicht er­folgt.
 

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